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Nico Weinmann

FDP 16.10.2025 Sitzungen 17/132

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Den vorliegenden Gesetzentwurf erachten wir mit wenigen Ausnahmen als durchaus gelungen und geeignet, die nicht zuletzt infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotenen Änderungen abzubilden. So begrüßen wir insbesondere die Ausgestaltung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie den der Berufsgeheimnisträger, wobei wir uns wünschen, dass gerade in Bezug auf die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte klargestellt wird, dass damit alle und nicht nur die Kolleginnen und Kollegen gemeint sind, die ein strafrechtliches Mandat betreuen. Gravierenden Bedenken begegnet der Entwurf jedoch mit Blick auf die Verschlossenheit bezogen auf die nachträgliche Mitteilung an die vom Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Betroffenen. Hierbei handelt es sich in der Regel um schwere Grundrechtseingriffe. Diese Pflicht der Benachrichtigung ist der elementare Mechanismus, um betroffenen Personen zumindest im Nachgang Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes zu ermöglichen, da diese erst mit der Benachrichtigung überhaupt Kenntnis von den gegen sie gerichteten Maßnahmen erlangen. Folglich sollte es unserer Überzeugung nach die Regel und eben nicht die Ausnahme sein, die Betroffenen zu unterrichten – freilich nur dann, sofern keine Gründe mehr gegeben sind, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte. Grundlegend – das gilt nicht nur, aber eben auch für den vorliegenden Gesetzentwurf – sollte der Gesetzgeber dem Gebot der Normenklarheit folgen und auf unübersichtliche Verweisungsketten verzichten. Der Anwaltsverband Baden-Württemberg kritisiert jedoch beispielsweise, dass der Gesetzentwurf den Eindruck erwecke, als – ich zitiere – ... sei gar nicht gewünscht, dass der Bürger erfährt, wo etwas steht. Das ist einer transparenten Gesetzgebung – gerade in einem so sensiblen Bereich – unwürdig. Bedenken begegnet der Entwurf zudem in der beschränkten Behandlung von Auskunftsansprüchen. Bekanntlich gewährt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen das Recht, vom Verantwortlichen eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Der Verantwortliche ist daraufhin verpflichtet, diese Information transparent, verständlich und in einem angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Diese normierte Pflicht an einen verhältnismäßigen Aufwand zu knüpfen, ist abzulehnen. Mangels Definition, wann ein solcher überhaupt überschritten ist, läuft dies dem Anspruch zuwider. Dabei gilt es, grundlegend Vertrauen in unser, wie ich finde, von Frau Präsidentin Bube und ihrem Team hervorragend geführtes Landesamt zu stärken. Nicht zuletzt: Sibyllinische Tätigkeiten verschiedener Nachrichtendienste im Rahmen des NSU-Komplexes haben das e – 132. Sitzung – Donnnerstag, 16. Oktober 2025 Vertrauen in unseren am Ende für Sicherung und Bestand unserer Demokratie doch so wichtigen Verfassungsschutz beschädigt. (Zuruf: Genau!) Seither wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um dies zu konterkarieren, dieses Vertrauen wiederherzustellen. Diese Maßnahmen sollten nun mit Blick auf einen vermeintlich unverhältnismäßigen Aufwand nicht konterkariert werden. Befremdlich erscheint uns indes, dass das wesentliche und für die vorliegenden Änderungen relevante Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 26. April 2022 gesprochen wurde, aber erst heute, dreieinhalb Jahre später, die dringend gebotenen und angezeigten Anpassungen der für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel maßgeblichen Rechtsgrundlage erfolgen. Geschenkt, dass Sie, Herr Innenminister, bereits 2017, bei der letzten Reform des Landesverfassungsschutzgesetzes, unsere konkret vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken achtlos zur Seite geschoben haben. Dass Sie als zuständiger Minister allerdings glaubten – spätestens mit der Vorlage des vorbezeichneten Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 –, mit einem Landesverfassungsschutzgesetz auszukommen, das in Teilen den verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht genügt, empfinde ich persönlich gegenüber dem Rechtsstaat als schlicht despektierlich. (Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP) Meine sehr verehrten Damen und Herren, in einem derart sensiblen Bereich wie der Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern darf der Staat nicht sehenden Auges verfassungswidrige Regelungen dulden. Das gebietet der Respekt vor unserer Verfassung und unserem Rechtsstaat. Daher begrüßen wir ausdrücklich die Absicht, dies nun endlich zu heilen und das Landesverfassungsschutzgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen sowie gleichzeitig die gesetzlichen Grundlagen an neue Herausforderungen anzupassen. Herzlichen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP)

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