Thomas Blenke
Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich gleich zu Beginn der Beratung des im Entwurf vorliegenden Landeskatastrophenschutzgesetzes sagen: Der Katastrophenschutz in Baden-Württemberg ist dank der vielen Helferinnen und Helfer, vor allem im Ehrenamt, wirklich gut aufgestellt. (Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der Grü- nen, der SPD und der FDP/DVP) Hiervon konnten wir uns in der Vergangenheit oft überzeugen. Man muss fast sagen: leider; denn Katastrophenschutzeinsätzen gehen ja immer schlimme Ereignisse voraus, bei denen es dann erhebliche Schäden oder auch immer wieder schlimme Schicksale gibt. Uns allen sind die Bilder von Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen gut in Erinnerung. Genau hier, im Einsatz, entscheidet sich, was der Katastrophenschutz zu leisten vermag. Da sind die Stiefel im Schlamm, die Hände schmutzig, die Dienstkleidung verschwitzt. Das ist Katastrophenschutz live. Das sind die Bilder, die wir alle vor Augen haben. (Staatssekretär Thomas Blenke) In diesem Sinn, kann ich Ihnen sagen, ist das Landeskatastrophenschutzgesetz natürlich nur der Rahmen. Mit Leben gefüllt wird der Katastrophenschutz vor allem durch die Menschen, die ihn tragen. Das sind – ich sagte es bereits – allen voran die vielen, vielen ehrenamtlich Engagierten. Die wahren Heldinnen und Helden sind die Ehrenamtler im Katastrophenschutz, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Beifall bei Abgeordneten aller Fraktionen) Deshalb regeln wir im Gesetz auch nicht jedes Detail. Gesetze sollen abstrakt-generell den Rahmen vorgeben. Mit Leben gefüllt wird es dann durch diejenigen, die es umsetzen. Wir dürfen den Mitwirkenden vertrauen, dass sie eine gute Umsetzung gewährleisten. Deswegen achten wir darauf, dass es nicht immer mehr Berichtspflichten, immer mehr Bürokratie gibt. Das braucht nun mal wirklich niemand. Meine sehr geehrten Damen und Herren, an dieser Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei allen aus den unterschiedlichen Organisationen, Gremien, Kommissionen bedanken, die bei der Erstellung dieses Gesetzentwurfs mitgewirkt haben, die sich hier konstruktiv und intensiv eingebracht haben. Wir haben ein Gesetz aus der Praxis für die Praxis gemacht. Das ist uns im Innenministerium bei der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfs ganz wichtig gewesen. (Beifall bei Abgeordneten der CDU und der Abg. Pe- tra Häffner GRÜNE) Es wird eine umfassende systematische Neufassung des Textes vorgenommen. Wesentliche neue Inhalte sind eine ausdrückliche Regelung zur Ehrenamtsförderung – ich komme darauf gleich noch einmal –, klare Regelungen zur Leitung in Katastrophenfällen, klare Regelungen eines Einsatzes, die grundlegende Planung, die vorhergehende Gefahrenanalyse mit einer Schutzzielbestimmung und klare Aufgabenzuweisungen und Eingriffsbefugnisse. Das neue Katastrophenschutzgesetz erweitert den Bereich der sogenannten Außergewöhnlichen Einsatzlage, abgekürzt AEL. Sie erinnern sich: Die haben wir im Jahr 2020 als Kategorie unterhalb der Katastrophe eingeführt. Sie wird jetzt noch erweitert, nämlich beispielsweise um den Fall, dass wir viele unverletzte Betroffene haben. Ein Beispiel ist ein stundenlanger Stau auf der Autobahn, wo dann Helfer im Winter Decken oder im Sommer Sprudel verteilen. Auf solche Fälle des Betreuens wird das jetzt ausgeweitet, gleichzeitig auch auf Automatisierungsfälle bei der Ausrufung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage allein schon aufgrund von Alarmstichworten. Hervorheben möchte ich § 15 Absatz 2 Satz 1 des Entwurfs. Ich nehme an, Kollege Miller, Sie haben ihn gelesen. (Abg. Dr. Matthias Miller CDU nickt. – Abg. Ulli Ho- ckenberger CDU: Und verstanden! – Zuruf des Abg. Nico Weinmann FDP/DVP) – Sie auch, Sie auch. Wunderbar, perfekt. Sie alle haben ihn gelesen. Sehr schön. Wir könnten jetzt darüber abstimmen, wer ihn nicht gelesen hat. § 15 Absatz 2 Satz 1 lautet: Die nachfolgenden Bestimmungen iode – 131. Sitzung – Mittwoch, 15. Oktober 2025 – das sind die Helferrechte – gelten für Helferinnen und Helfer, die durch eine Katastrophenschutzbehörde zu einer dienstlichen Veranstaltung, insbesondere zu einem Einsatz, einer Übung oder einem sonstigen dienstlichen Termin, herangezogen werden. Dies ermöglicht – – (Glocke des Präsidenten)
