Rüdiger Klos
Herr Präsident, werte Kollegen! Ich höre allgemeine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf, und die AfD-Fraktion steht der grundsätzlichen Tendenz auch positiv gegenüber. Zu kritisieren haben wir allerdings einige organisatorische Dinge. Zunächst ist festzuhalten: Der Gesetzentwurf war erst am Montagnachmittag online. Mithin liegen zwischen Zurverfügungstellung und Befassung hier im Plenum nicht einmal 48 Stunden. Wir haben das bereits mehrfach gerügt. Es ist nicht das erste Mal. Wir bitten, die Zeiträume zu verlängern, zumal diese kurzen Zeiträume aus unserer Sicht als Gesetzgeber eigentlich nicht mit dem Selbstverständnis hier vereinbar sind. (Beifall bei der AfD) Wir müssen auch zum wiederholten Mal rügen, dass nicht alle eingegangenen Stellungnahmen der einzelnen Verbände angefügt waren. Lediglich die Stellungnahme des Normenkontrollrats war beigefügt. Auch hier – zumal wir das schon häufiger gerügt haben – bitten wir, alle Stellungnahmen anzuschließen, damit auch die Öffentlichkeit direkten Zugang zu diesen Stellungnahmen hat. Der letzte Punkt: Im Gesetzentwurf steht „Antragstellerin“. Es gibt den Antragsteller; das ist eine Funktionsbezeichnung, die geschlechtsneutral ist. Das generische Femininum gibt es meines Wissens in der deutschen Grammatik nicht. Daher rate ich dazu, sich hier einfach mal an die deutsche Grammatik zu halten, statt hier der Ideologie Vorschub zu leisten. (Rüdiger Klos) (Beifall bei der AfD – Zuruf des Abg. Alexander Salomon GRÜNE) Festzuhalten ist, dass in Baden-Württemberg bereits folgende Glaubensgemeinschaften bzw. Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten: die evangelischen Landeskirchen, die katholischen Erzbistümer und die Israelitischen Religionsgemeinschaften. Das begrüßen wir; denn dies ist auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung sinnvoll und nachvollziehbar. Die positive Zielsetzung des Gesetzes begrüßen wir. Es geht um die Neuregelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere begrüßen wir, dass die Entziehung des Körperschaftsstatus klar geregelt wird. Diese Regelung war notwendig, um verfassungsfeindlichen Tendenzen entgegenwirken zu können. Ich verweise auf den Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz, das sich z. B. klar zu Scientology geäußert hat. Die AfD-Fraktion steht selbstverständlich auf und zu unserem Grundgesetz, insbesondere Artikel 4, der hier einschlägig sein dürfte, sowie Artikel 140, der wie folgt lautet – ich zitiere –: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Schaut man sich die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften an, dann stößt man auf das Urteil vom 19. Dezember 2000, 2 BvR 1500/97, zum Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas und den Beschluss vom 30. Juni 2015, 2 BvR 1282/11, zur Zweitverleihung des Körperschaftsstatus in Bremen. Auch hier müssen wir einmal mehr feststellen, dass die Mühlen in Baden-Württemberg erheblich langsamer mahlen; denn die Entscheidungen sind 25 respektive zehn Jahre her. Angesichts dieser Zeiträume schlage ich Ihnen allen vor, sich mit Kritik an der AfD, die meist unberechtigt und unangebracht ist, zurückzuhalten. Besten Dank. (Beifall bei der AfD – Abg. Alexander Salomon GRÜNE: Gottlos schlechte Rede!)
