Martina Häusler
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit diesem Gesetz zur Neuregelung des Körperschaftsstatus bringen wir einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag – Seite 86, rechte Spalte – auf den Weg. Ich zitiere: Die wachsende religiöse Pluralität in unserem Land führt dazu, dass weitere Religionsgemeinschaften die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Körperschaftsrechte anstreben, die zum Beispiel Voraussetzung für die Erhebung von Kirchensteuer sind. Wir werden die Bedingungen, unter denen dies möglich ist, gesetzlich regeln und so Klarheit für alle Beteiligten schaffen – auch hinsichtlich eines möglicherweise notwendigen Entzugs der Körperschaftsrechte. Auch wenn konfessionsfreie Menschen derzeit noch nicht breit organisiert sind, werden wir deren Belange berücksichtigen. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften alternativ zu den zivilrechtlichen Rechtsformen ein öffentlich-rechtlicher Status offen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch darauf, dass ihnen der Körperschaftsstatus verliehen wird. Diese Voraussetzungen fassen wir mit dem neuen Gesetz zusammen in eines und ergänzen und verändern sie dort, wo in der Praxis Handlungsbedarf besteht. – Frau Ministerin Schopper hat hier auch die Entziehung des Körperschaftsstatus angesprochen. – Wir schaffen damit Klarheit für alle Beteiligten. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Christian Gehring CDU und Daniel Born SPD) (Martina Häusler) Die Erlangung des Status ist für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durchaus erstrebenswert, gilt das doch quasi als Qualitätssiegel und staatliche Anerkennung – Ministerin Schopper hat es „Goldstandard“ genannt –, und die Menschen, diese Vereinigungen wünschen sich dies. Auch das Thema „Gespräche auf Augenhöhe“ begegnet mir in diesem Zusammenhang immer wieder, ebenso wie die Frage nach den Möglichkeiten, die sich durch den Körperschaftsstatus ergeben. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie sie dann genannt werden, werden nicht in den Staat eingegliedert, sondern bleiben grundrechtlich geschützte Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, erweitern aber ihren Handlungsspielraum wie z. B. die Erhebung von Kirchensteuer, die Schaffung öffentlich-rechtlicher Dienst- und Treueverhältnisse und die Widmung öffentlicher Sachen. Ganz wichtig ist auch die Einführung eines Registers, um es Akteuren zu erschweren, sich zu Unrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts auszugeben. Mein Fazit: Dieses neue Gesetz soll, kann und wird den Dialog zwischen den Religionen und den Weltanschauungsgemeinschaften fördern – Stichwort „Begegnung auf Augenhöhe“ – und damit auch zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen. Es sorgt für mehr Transparenz, mehr Verantwortung und mehr Verlässlichkeit. Abschließend zitiere ich aus der Stellungnahme des Normenkontrollrats: Der NKR begrüßt es, dass der Gesetzentwurf ein zentrales KStatusG schafft und Voraussetzungen und Verfahren zu Verleihung und Entziehung der Rechte einer KöR konkretisiert. Und: Der NKR begrüßt des Weiteren, dass sehr altes württembergisches Recht bereinigt wird. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Daniel Born und Andreas Kenner SPD)
