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Muhterem Aras

02.04.2025 Sitzungen 17/119

Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aktuelle Debatte beendet und Punkt 1 unserer Tagesordnung erledigt. Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, haben wir noch einen Abgeordneten zu verabschieden, der zum Deutschen Bundestag gewechselt ist: Herr Hans-Jürgen Goßner, den ich auf der Besuchertribüne begrüße, hat sein Landtagsmandat mit Ablauf des 31. März 2025 nach knapp vier Jahren niedergelegt. Seit dem 12. April 2021 gehörte Herr Goßner dem Landtag an und vertrat den Wahlkreis 10 – Göppingen. Er war Mitglied des Ausschusses des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen sowie des Ausschusses für Landesentwicklung und Wohnen. Als stellvertretendes Ausschussmitglied wirkte er im Finanzausschuss, Bildungsausschuss, Verkehrsausschuss, Petitionsausschuss und im Notparlament mit. Außerdem war er Mitglied im zeitintensiven Untersuchungsausschuss „IdP & Beförderungspraxis“. Auch als Schriftführer stand Herr Goßner regelmäßig zur Verfügung. Ein besonderer Höhepunkt seines Landtagsmandats war wahrscheinlich die Teilnahme an der 17. Bundesversammlung am 13. Februar 2022. Sehr geehrter Herr Goßner, für die neue Tätigkeit im Deutschen Bundestag wünsche ich Ihnen alles Gute. (Beifall bei der AfD sowie Abgeordneten der CDU und der FDP/DVP – Abg. Anton Baron AfD: Kein Anstand! – Zuruf von der AfD: Guter Mann!) Jetzt rufe ich Punkt 2 unserer Tagesordnung auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuregelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften – Drucksache 17/8504 Das Wort zur Begründung erteile ich Frau Ministerin Schopper. Ministerin für Kultus, Jugend und Sport Theresa Schopper: Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Es ist ein zentrales Merkmal unserer offenen und freien Gesellschaft, dass sich Menschen (Ministerin Theresa Schopper) in all ihrer Unterschiedlichkeit, in ihrer Vielfalt mit Respekt und Toleranz begegnen. Zumindest sollte es in den meisten Fällen so sein. Leben und leben lassen, das ist im Rahmen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung die Maßgabe für den Umgang mit unterschiedlichen Ansichten, Hintergründen, für den Umgang mit Kulturen, aber auch mit Religionen und Weltanschauungen. Der Schutz der Religionsfreiheit ist in unserem Land ein sehr, sehr hohes Gut. Gleichzeitig sind Staat und Kirche, wie Sie wissen, klar voneinander getrennt. Das heißt aber natürlich nicht, dass Staat und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften nicht gut zusammenarbeiten sollen; ganz im Gegenteil. Die Kooperation ist ausdrücklich gewollt, und mit der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt der Staat den Kirchen und Religionsgemeinschaften auch verschiedene Privilegien, damit sie dieser Funktion gut nachkommen können. Sie alle wissen: Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein bisschen wie der Goldstandard. Damit können diese Körperschaften bei ihren Mitgliedern Kirchensteuer erheben, wie es viele von Ihnen kennen und wissen. Sie sind aber auch dazu ermächtigt, Kirchenbeamte zu ernennen. Und sie können nicht in Konkurs gehen. Unsere Gesellschaft verändert sich. Sie wird in vielerlei Hinsicht vielfältiger, bunter und heterogener, und auch die religiöse Pluralität nimmt weiter zu. Damit steigt auch die Zahl der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstreben. Deshalb werden wir mit diesem im Entwurf vorliegenden Gesetz die Voraussetzungen dazu konkretisieren. Wir werden – – Neben den geschriebenen Voraussetzungen im Grundgesetz gibt es nämlich weitere, ungeschriebene Voraussetzungen. Diese wurden in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten durch die Rechtsprechung auch in anderen Bundesländern – Sie kennen die Zweitverleihung, die wir auch in Baden-Württemberg machen – formuliert. Dadurch wurden Vorgaben wie etwa der Bezug auf die Rechtstreue immer weiter ausdifferenziert. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in dieser Situation für mehr Klarheit zu sorgen und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Dazu wollen wir zum einen die Bedingungen konkretisieren, unter denen bei uns im Land Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verliehen werden können. Wir wollen zum anderen aber auch das Verfahren und die Voraussetzungen vereinheitlichen, die für einen Entzug der Körperschaftsrechte gelten. Mit diesem Gesetz stärken wir insbesondere die geforderte Rechts- und Verfassungstreue. Zu einer wehrhaften Demokratie gehört eben auch, Privilegien nicht an Feinde der Demokratie und des freiheitlichen Verfassungsstaats zu vergeben oder vergeben zu müssen. Mit diesem Gesetz sind wir künftig noch besser vorbereitet, Körperschaftsstatusanträge von solchen Gemeinschaften auch abzuwehren. Das gilt für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen. riode – 119. Sitzung – Mittwoch, 2. April 2025 In der Vergangenheit ist aus der Mitte des Parlaments immer wieder nach der Möglichkeit gefragt worden, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch wieder zu entziehen. Wir mussten dazu pflichtgemäß antworten, dass es an dieser Stelle bisher keine wirklich belastbare Rechtsgrundlage gibt. Auch das wird mit diesem Gesetz geändert. Das Gesetz regelt klar, dass und wie einer Körperschaft der Körperschaftsstatus auch entzogen werden kann, wenn sie z. B. nicht mehr rechtstreu ist. Die Rückmeldungen aus der Anhörung waren fast durchweg positiv. Die Ziele des Gesetzgebungsvorhabens werden sowohl von den großen Kirchen als auch von den kleineren Gemeinschaften praktisch einhellig begrüßt. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, den Gesetzentwurf – wir geben ihn jetzt ins parlamentarische Verfahren – mit uns gemeinsam wohlwollend zu begleiten. (Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU und der SPD)

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