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Muhterem Aras

13.03.2025 Sitzungen 17/118

Für die Landesregierung erteile ich das Wort Herrn Minister Strobl. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Sehr verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hat am vorvergangenen Freitag dem Antrag der beiden Erstunterzeichner des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern“ stattgegeben. Damit hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass das besagte Volksbegehren vom Innenministerium zugelassen wird. Der Vollständigkeit und der guten Ordnung halber will ich noch ergänzen: Zugleich hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Herren Michael Theurer und Hans-Ulrich Rülke als unzulässig zurückgewiesen. Das mussten dann andere machen, bis zur Begründetheit zu kommen. Die FDP würde wahrscheinlich von einer ersten und zweiten oder einer Doppelbackpfeife sprechen. Das ist allerdings nicht mein Sprach- (Minister Thomas Strobl) gebrauch, insbesondere nicht mein Verständnis vom Rechtsstaat und von unserer Demokratie. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen) Auch das inhaltliche Anliegen des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs will ich gar nicht politisch bewerten. Das ist erstens Sache des Parlaments, und zweitens hat dies das Innenministerium auch nicht getan, als es um die Entscheidung über den Antrag ging. Für die Entscheidung des Innenministeriums standen nur und ausschließlich juristische Fragen zur Beantwortung und Bewertung an; konkret ging es um die Frage, ob der Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit der Verfassung vereinbar ist. Die Landesverfassung schreibt in Artikel 28 Absatz 1 vor, dass das Verfahren zur Wahl der Landtagsabgeordneten die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbinden muss. Konkrete Vorgaben dazu gibt es nicht. Beide Elemente müssen das Wahlsystem aber substanziell prägen. Eine Rechtsprechung hierzu gab es überdies bislang auch nicht. Nur hat bei dem Gesetzentwurf, der dem Volksbegehren zugrunde liegt, die Verhältniswahl deutlich mehr Gewicht als die Persönlichkeitswahl. Das hat das Innenministerium nach eingehender Prüfung als unvereinbar mit der Landesverfassung gesehen. Ich will noch einmal betonen: Das war eine ausschließlich streng juristische Prüfung. Inhaltliche politische Fragen waren überhaupt nicht handlungsleitend. Das sehen Sie schon allein daran, dass das Innenministerium einen in dieselbe Richtung gehenden, aber in der konkreten Ausgestaltung doch anders akzentuierten Antrag auf ein Volksbegehren namens „Landtag verkleinern“ am 10. Juni 2024 zugelassen hatte. Wenn anderslautende Vorwürfe gegen mich persönlich oder das Innenministerium erhoben werden, dass doch andere Erwägungen als streng rechtliche maßgeblich gewesen wären, weise ich dies scharf und mit aller Deutlichkeit zurück. Und es ist bis heute ohne jeden Beleg geblieben. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen) Das Innenministerium hat nun mit Schreiben vom 6. März den beiden Vertrauensleuten schriftlich mitgeteilt, dass das Volksbegehren zugelassen ist. Sie wurden zugleich gebeten, mit dem Innenministerium Kontakt aufzunehmen, um organisatorische Fragen zur Durchführung des Volksbegehrens abzusprechen. Bislang ist das noch nicht erfolgt. Nach Ablauf der Sammlungsfrist wird der Landesabstimmungsausschuss entscheiden, ob das Volksbegehren erfolgreich zustande gekommen ist. Um das zu erreichen, braucht es rund 770 000 Unterstützer. Falls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften zusammenkommt, wird sich der fassen. Um das Wesentliche noch einmal kurz zusammenzufassen: Die Exekutive hatte auf der Basis einer sorgfältigen juristischen Abwägung eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung wurde einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Das Gericht hat die ursprüngliche Entscheidung verworfen und anders entschieden. Das ist in guter demokratischer Tradition Gewaltenteilung. riode – 118. Sitzung – Donnerstag, 13. März 2025 (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen) Wer darin etwas anderes sieht, eine Ohrfeige oder eine Klatsche oder dergleichen, der hat – lassen Sie mich das mit Verlaub sagen – ein unterkomplexes, defizitäres Demokratieverständnis (Heiterkeit und Beifall bei der CDU und Abgeordne- ten der Grünen) und unseren Rechtsstaat nicht verstanden. Das ist der Punkt, um den es beim Thema Wahlrecht im Kern geht: um das Vertrauen der Menschen in unsere Demokratie. Es geht um das Vertrauen der Menschen in ein faires Verfahren, das den Willen des Volkes in die Sphäre der parlamentarischen Demokratie übersetzt. Es geht um das Vertrauen in ein Verfahren nach Recht und Gesetz, aus dem das Vertrauen in die Integrität der Institutionen unserer Demokratie erwächst. Kaum etwas ist so schwer wiederzubekommen wie Vertrauen. Deswegen muss gerade das Wahlrecht als Fundament der Demokratie integer und über jeden Zweifel erhaben sein. Deshalb ist es gut und wichtig, dass höchstrichterlich die Klärung einer offenen Frage zum Wahlrecht erfolgt ist. Lassen Sie mich aber auch sagen: Die Zersetzung des Vertrauens beginnt schon bei den Begriffen, die verwendet werden. Ich kann nachvollziehen, wenn etwa jemand meint, dass der Begriff „XXL-Landtag“ die erste Gewalt im Staat ins Lächerliche zieht. Diese erste Gewalt im Staat, die Legislative, dieses Hohe Haus, ist kein Möbelhaus und sollte sich auch nicht als solches diskreditieren. (Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der Grü- nen und der SPD) Das sollten Demokraten wissen und bedenken, wenn sie über das Wahlrecht sprechen. Deshalb sollte das bei den sonst zuweilen üblichen parteipolitischen Spielchen außen vor bleiben. Wahlrechtsfragen sollten möglichst immer in einem breiten Konsens der Demokraten entschieden werden. Das ist in dieser Republik auch ein jahrzehntelanger guter Brauch gewesen. Ich habe mich als Parlamentarier im Deutschen Bundestag viel mit Wahlrechtsfragen beschäftigt. Bei allen Wahlrechtsänderungen – und es waren nicht wenige – haben wir immer und nach meiner Erinnerung erfolgreich die Opposition, jedenfalls die größte Oppositionsfraktion, mit einbezogen. Auch beim Landtagswahlrecht hat man bei der letzten Rechtsänderung den demokratischen Fraktionen in der Opposition das Angebot gemacht, mitzuwirken. Die SPD hat das verantwortungsvoll getan, so, wie es der großen demokratischen Tradition dieser alten, ehrwürdigen Partei entspricht. (Zuruf des Abg. Rudi Fischer FDP/DVP) Die FDP hat das nicht getan. Mit ihr war das nicht zu machen, wie auch nicht mit der AfD. Jetzt will die FDP das Wahlrecht im Alleingang ändern. (Zuruf der Abg. Julia Goll FDP/DVP) (Minister Thomas Strobl) Das ist ihr gutes Recht. Wohin das allerdings führen kann, sieht man beim Bundestagswahlrecht, wo es einen Unterschied gibt zwischen dem, was Recht ist, und dem Aspekt, dass viele Menschen, die einen Abgeordneten direkt in das Parlament gewählt haben, jetzt das Gegenteil davon bekommen. (Beifall bei der CDU – Zuruf des Abg. Anton Baron AfD) Durch die Wahlrechtsänderung der damaligen Ampelkoalition sind übrigens seit der Bundestagswahl drei Wahlkreise in Baden-Württemberg ganz ohne eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Das finde ich nicht gut und nicht richtig, und das ist im Übrigen entgegen dem, was vorher immer behauptet wurde, nun leider eingetreten. Weil das Vertrauen der Menschen in die Integrität der demokratischen Institutionen von so unermesslicher Bedeutung ist, muss man auch sagen: Es ging vor dem Verfassungsgericht nicht um Gewinnen oder Verlieren, sondern um Rechtssicherheit und um Rechtsklarheit. Vielleicht kann das auch die FDP nachvollziehen. Vielleicht stimmt mir hier mit Blick auf den 15. November 2023 sogar die FDP/DVP-Fraktion zu – mit Blick auf den Tag, als das Bundesverfassungsgericht geurteilt hat, dass das vom FDP-Finanzminister vorgelegte Gesetz über den zweiten Nachtragshaushalt verfassungswidrig war. Auch beim Wahlrecht hat das Verfassungsgericht das Ampelgesetz ja korrigiert. Zurück zu unserem Wahlrecht. Das ist ein wichtiger Punkt, verehrte Abgeordnete, meine Damen und Herren: In der Pressemitteilung zum Urteil hat das Verfassungsgericht ausgeführt: Mit seinen Regelungen – ich zitiere – nähert sich das vorgeschlagene Wahlsystem zwar der Grenze des Gestaltungsspielraums aus Artikel 28 Absatz 1 LV, es hat sie aber gerade nicht überschritten. Das heißt doch im Klartext, dass sich die Gewichtung von Verhältnis- und Persönlichkeitswahl im vorliegenden Gesetzentwurf an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt. Stellen wir uns nur einmal eine Sekunde den schlimmsten denkbaren Fall vor, den man ja mitdenken muss: Das Innenministerium hätte das Volksbegehren großzügig zugelassen, es wäre erfolgreich gewesen, am Ende hätten wir ein neues Wahlrecht gehabt, und dieses Wahlrecht wäre nach der Landtagswahl beklagt worden. Und dann stellen wir uns vor, die Waagschale beim Verfassungsgericht hätte sich leicht in die andere Richtung bewegt, der Pendelausschlag wäre leicht in die andere Richtung gegangen. Dann wäre möglicherweise eine komplette Landtagswahl ungültig gewesen. So etwas darf nicht passieren. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU) Deswegen bin ich froh, dass wir jetzt Rechtssicherheit haben, dass wir jetzt Rechtsklarheit haben. Das ist gut und richtig so. Das zeichnet unseren Rechtsstaat aus, das zeichnet unsere Demokratie aus. Ich bin froh, dass wir einen starken Rechtsstaat ode – 118. Sitzung – Donnerstag, 13. März 2025 und eine funktionierende Demokratie haben. Das ist in diesen Zeiten von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Herzlichen Dank. (Beifall bei den Grünen und der CDU)

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