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Sandra Boser

30.01.2025 Sitzungen 17/115

Zu Punkt 1: Die Einzelfälle, die ich angesprochen habe, beziehen sich auf zukünftige Fälle. Aktuell – wir stehen ja noch im Austausch mit den kommunalen Landesverbänden – gibt uns die Landeshaushaltsordnung keine Möglichkeit, die VwV vom 1. Januar 2025 auf zurückliegende Fälle anzuwenden, sondern da gilt das, was der Verwaltungsgerichtshof damals festgestellt hat: dass diese öffentlich-rechtlichen Verträge gegebenenfalls abgeschlossen werden müssen. Zu dem anderen Fall: Ich bin keine Juristin; ich kann es nicht sagen. Ich weiß, dass da inzwischen an manchen Stellen solche Beschlüsse gefasst werden. Ich kann nur auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verweisen, das dazu auffordert, dass die Kommunen gemäß Haushaltsrecht, wie in anderen Bereichen auch, dafür sorgen müssen, dass es ebenso für Investitionen, die sie auch für andere Gemeinden tätigen, zu einem Ausgleich geführt wird. Ich sage zum Vergleich immer: Wenn eine Gemeinde einen Hochwasserbehälter baut, muss sie auch schauen, dass die umliegenden Gemeinden, die davon profitieren, in die Rechnung mit einbezogen werden. Das ist ja keine Entscheidung, die das Land getroffen hat, sondern das war eine Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der damit noch mal das kommunale Haushaltsrecht klargezogen hat. Wir sind im Prinzip nur diejenigen, die dann dafür zuständig sind, zu bewerten: Gibt es ein öffentlich-rechtliches Interesse, dass diese öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen am Ende geschlossen werden müssen? Wir versuchen, auch im Austausch mit den Gemeinden gute Lösungen zu finden. Aber wir können da nicht Recht und Ordnung aushebeln.

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