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Gabriele Rolland

SPD 07.11.2024 Sitzungen 17/108

Vielen Dank. – Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen, Frau Ministerin! Sie wissen, wir stellen jedes Jahr die Anfrage: Wie viele Wohnheimplätze stellen die Studierendenwerke für die Studentinnen und Studenten in Baden-Württemberg zur Verfügung? Baden-Württemberg steht nicht schlecht da. Aber wir wissen auch, dass zu jedem Semesterbeginn die Wohnraumsuche prekär ist, und wir kennen die Bilder aus den „Telefonzellen“, wo junge Leute einen Unterschlupf finden. Nun gibt es seit einigen Monaten – ich glaube, seit eineinhalb Jahren – das Bundesförderprogramm „Junges Wohnen“. Die Projekte der Studierendenwerke liegen auf dem Tisch. Sie haben jetzt lange gewartet, nämlich eineinhalb Jahre, bis es die betreffende Verwaltungsvorschrift gab. Es kann also gebaut werden. Es gibt Geld; das ist gut so. ode – 108. Sitzung – Donnerstag, 7. November 2024 Aber es gibt auch einen gewissen Aufbau an Bürokratie. Mit dem neuen Förderprogramm „Junges Wohnen“ für die Studierendenwerke müssen die Studentinnen und Studenten künftig nämlich einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Deswegen meine beiden Fragen: a) Wie wird die Belegungsbedingung in der VwV Studentisches Wohnen, nach der Studierende staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen einen Wohnberechtigungsschein vorlegen müssen, um ein Zimmer in einem durch das Bundesprogramm „Junges Wohnen“ geförderten Wohnheim der Studierendenwerke beziehen zu können, praktisch ausgestaltet, besonders im Fall von langen Wartezeiten bei der Ausstellung eines solchen Wohnberechtigungsscheins durch die örtlichen Behörden? b) Welche Regelungen gelten für internationale Studierende, insbesondere beim Ausfüllen der Anträge für einen Wohnberechtigungsschein und hinsichtlich der Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise?

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