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Muhterem Aras

18.07.2024 Sitzungen 17/102

Vielen Dank, Herr Staatsekre­ tär Blenke. – Ich hätte zwar weitere Wortmeldungen und wei­ tere Anfragen, aber die kann ich nicht mehr behandeln, weil die Fragestunde jetzt vorbei ist. Daher Ihnen vielen Dank. Die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 6 bis 15 auf Druck­ sache 17/6975 können nicht mehr von der Regierung beant­ wortet werden. Wenn die Fragesteller damit einverstanden sind, werden die Mündlichen Anfragen schriftlich beantwor­ tet, und diese Antworten werden in das Protokoll aufgenom­ men. Vielen Dank. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – U m ­ g a n g m i t r e c h t s k r ä f t i g e n B e b a u u n g s ­ p l ä n e n i m N a t u r s c h u t z a) Inwiefern können rechtskräftige Bebauungspläne, für die bereits Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt wurden, nach­ träglich durch die Neuausweisung von gesetzlich geschütz­ ten Biotoptypen, beispielsweise durch die Festlegung von bereits überplanten Flächen als FFH-Mähwiese, faktisch außer Kraft gesetzt werden? b) Welche Folgen sieht die Landesregierung mit Blick auf die Rechtssicherheit und die Rechtsfolgen für Gemeinden, Grundstückseigentümer sowie Bauherren, wenn bereits rechtskräftig überplante Flächen nachträglich als Biotop geschützt werden können und somit gegebenenfalls sogar in konkreter Planung befindliche Bauvorhaben verhindert werden? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen: Zu a: Klarstellend wird zunächst darauf hingewiesen, dass ei­ ne Ausweisung bzw. Festlegung von gesetzlich geschützten Biotopen nicht erforderlich ist. Vielmehr stehen Magere Flach­ land-Mähwiesen (LRT 6510) und Berg-Mähwiesen (LRT 6520) seit dem 1. März 2022 unter gesetzlichem Biotopschutz nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Für andere gesetzlich geschützte Biotoptypen be­ stand der gesetzliche Schutz nach § 30 BNatSchG bereits zu­ vor. Sobald sich ein Lebensraum durch die natürliche Entwick­ lung oder durch Bewirtschaftung so verändert, dass er die De­ finition eines entsprechend geschützten Lebensraums erfüllt, greift der gesetzliche Schutz unmittelbar. Unabhängig davon hat die Landesanstalt für Umwelt nach § 33 Absatz 6 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) im Turnus von maximal zwölf Jahren die gesetz­ lich geschützten Biotope zu erfassen und in Listen und Kar­ ten einzutragen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben die­ se Kartierungen ausdrücklich nur deklaratorische Bedeutung. Sie ermöglichen es Grundstückseigentümern und Kommunen, die unmittelbar kraft Gesetzes zu beachtenden Schutz- und Ausgleichsverpflichtungen besser zu erkennen und unbeab­ sichtigte Rechtsverstöße zu vermeiden. So kann gegebenen­ falls frühzeitig eine gesetzlich notwendige Ausnahme oder Befreiung für das Plangebiet beantragt oder können Bauwil­ lige auf den zu beachtenden Biotopschutz hingewiesen wer­ den. Der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 BNatSchG kann nicht nur zu Beschränkungen des Grundeigentums führen, sondern auch bestehende Baurechte nach den §§ 30 ff. des Baugesetz­ buchs (BauGB) einschränken oder aufheben, wenn eine Aus­ nahme oder Befreiung vom Biotopschutz nicht möglich ist. Die Rechtsprechung hat diese mögliche Rechtsfolge als ver­ fassungsrechtlich zulässig erachtet. Eine Änderung der Rechts­ lage kann nur der zuständige Bundesgesetzgeber herbeiführen. Die Gemeinden können gemäß § 30 Absatz 4 BNatSchG be­ reits vor der Aufstellung des Bebauungsplans eine gegebenen­ falls erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verbo­ ten des § 30 Absatz 2 BNatSchG beantragen. Dies hat zur Fol­ ge, dass eine weitere Ausnahme oder Befreiung für die Zulas­ eriode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 sung plankonformer Vorhaben im Plangebiet nicht mehr er­ forderlich ist, soweit innerhalb von sieben Jahren nach Inkraft­ treten des Bebauungsplans mit der Durchführung dieses Vor­ habens begonnen wird (§ 30 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG). Die später im Plangebiet entstandenen Biotope werden dagegen nicht von § 30 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG erfasst und dürfen nur überbaut werden, wenn hierfür eine entsprechende natur­ schutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde. An­ ders als in anderen Ländern enthält das baden-württembergi­ sche NatSchG keine Regelung, wonach der Biotopschutz nach § 30 Absatz 2 BNatSchG keine Anwendung findet auf Bioto­ pe, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans im Plange­ biet auf Flächen entstanden sind, auf denen eine planungs­ rechtlich zulässige Nutzung verwirklicht werden soll, weil sol­ chen landesrechtlichen Regelungen erhebliche verfassungs­ rechtliche Bedenken entgegenstehen. Bei Bebauungsplänen, deren Satzungsbeschluss vor Inkraft­ treten des gesetzlichen Schutzes für den jeweiligen Biotoptyp nach § 30 BNatSchG liegt, war der Natur- und Artenschutz im Rahmen der Bauleitplanung nach Maßgabe des damals gel­ tenden Rechts zu berücksichtigen. So waren etwa FFH-Mäh­ wiesen schon vor der Einführung des gesetzlichen Biotop­ schutzes zum 1. März 2022 nach § 19 BNatSchG in Verbin­ dung mit dem Umweltschadensgesetz im Rahmen der Bau­ leitplanung zu berücksichtigen. War dies erfolgt, so lag nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG bereits kein Biodiversitäts­ schaden vor in Bezug auf Vorhaben, die auf der Grundlage des Bebauungsplans genehmigt wurden oder zulässig sind. Die Vorgaben des Umweltschadensgesetzes sind seit dem Jahr 2007 zu beachten. Erfolgt die Entstehung entsprechender Schutzgebiete dage­ gen erst nach Abschluss einer Bauleitplanung, so ergeben sich daraus grundsätzlich keine Auswirkungen auf rechtswirksa­ me Bebauungspläne. In Bezug auf die Vorhabenzulassung gilt das vorstehend Ausgeführte. Zu b: Die nachträgliche Entstehung gesetzlich geschützter Biotope kann die unter Buchstabe a dargestellten Auswirkun­ gen haben. Um im Rahmen der Bauleitplanung Rechtssicherheit für Ge­ meinden, Grundstückseigentümer sowie Bauherren zu schaf­ fen, sieht § 30 Absatz 4 BNatSchG, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit vor, dass auf Antrag der Gemeinde über eine er­ forderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG vor der Aufstellung des Bebauungs­ plans entschieden werden kann. Ist im Rahmen eines Antrags durch die Gemeinde eine Ausnahme zugelassen oder eine Be­ freiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung ei­ nes im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Aus­ nahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vor­ habens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Be­ bauungsplans begonnen wird. Einige Bundesländer haben in ihren Landes-Naturschutzge­ setzen geregelt, dass der Biotopschutz nach § 30 Absatz 2 BNatSchG keine Anwendung findet auf Biotopen, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans im Plangebiet auf Flächen entstanden sind, auf denen eine planungsrechtlich zulässige Nutzung verwirklicht werden soll. Eine entsprechende Rege­ lung im NatSchG BW begegnet aber, wie vorstehend ausge­ führt, verfassungsrechtlichen Bedenken. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . G a b r i ­ e l e R o l l a n d S P D – V e r b e s s e r u n g d e r Z u g a n s c h l ü s s e i m H o c h s c h w a r z w a l d a) Wie lässt sich auf der Verbindung Villingen/Donaueschin­ gen in Richtung Feldberg/Seebrugg die lange Umsteigezeit von 55 Minuten in Titisee verringern? b) Was spricht dagegen, den Zug Titisee–Seebrugg mit der S 1 (Breisach–Neustadt) statt wie bisher mit der S 10 (Frei­ burg–Villingen) zu flügeln, um die Umsteigezeiten um ei­ ne halbe Stunde zu reduzieren? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die heute sehr langen Umsteigezeiten in Titisee leiten sich aus der Anschlusssituation in Freiburg und Donaueschin­ gen sowie der vorhandenen Infrastruktur ab. Die Strecke zwi­ schen Freiburg und Donaueschingen ist größtenteils einglei­ sig, weswegen eine einfache Verschiebung von Abfahrtszei­ ten nicht möglich ist. Gleichzeitig muss auf der eingleisigen Infrastruktur ein komplexes Konzept mit Trennen und Verei­ nigen (Flügeln und Kuppeln) von Zügen in Gottenheim bzw. Titisee umgesetzt werden. Realistisch lässt sich eine Reduzie­ rung der Umsteigezeit nur ermöglichen, wenn das Angebot zwischen Titisee und Donaueschingen weiter ausgebaut wür­ de, z. B. mit einem zusätzlichen Expressprodukt zwischen Freiburg und Donaueschingen. Die Finanzierung ist jedoch – zumindest mittelfristig – äußerst schwierig, da nur mit der fachlich unstrittigen Erhöhung der vom Bund zur Verfügung gestellten Regionalisierungsmittel überhaupt das heutige An­ gebot auch nach 2026 im bisherigen Umfang fortgeführt wer­ den kann. Zu b: Die heutige S-Bahn wird in Titisee geflügelt, sodass ein Zugteil nach Seebrugg und der andere nach Neustadt im Schwarzwald bzw. Villingen verkehrt. Das Konzept basiert auf einer seit Jahrzehnten gewachsenen Nachfrage und war Grund­ lage der Standardisierten Bewertung für den Ausbau der Breis­ gau-S-Bahn. Im Gegensatz dazu ist die Nachfrage von Villin­ gen in Richtung Seebrugg deutlich geringer einzuschätzen. Gleichwohl ist das heute durchgeführte Betriebskonzept mit der Region abgestimmt und wird vor Ort befürwortet. Ebenso ist die Infrastruktur auf das heutige Konzept ausgelegt und müss­ te gegebenenfalls erst umfangreich ausgebaut werden. Darüber hinaus hat die Stabilisierung der Betriebsqualität höchste Prio­ rität, weshalb eine Anpassung des Flügelkonzepts aktuell nicht diskutiert wird. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . S t e p h e n B r a u e r F D P / D V P – S t r o m t o d v o n V ö ­ g e l n d u r c h F r e i l e i t u n g e n u n d O b e r ­ l e i t u n g e n b e i d e r B a h n i m L a n d k r e i s S c h w ä b i s c h H a l l a) Sind aktuell sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Vögel vor Stromtod bei Freileitungen im Landkreis Schwäbisch Hall umgesetzt? b) Wie stellt sich derzeit die Situation an den Oberleitungen der Bahntrassen im Landkreis Schwäbisch Hall dar? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Hierzu wird wegen des Sachzusammenhangs gesammelt ge­ antwortet: iode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 Die Fragen beziehen sich aufgrund des geografischen Bezugs ausschließlich auf die Eisenbahnen des Bundes. Deswegen liegen der Landesregierung hierzu keinerlei eigene Erkennt­ nisse vor. Für den Betrieb und die Einhaltung gesetzlicher Regelungen der Eisenbahninfrastruktur des Bundes wie elektrifizierte Stre­ cken mit Oberleitungen bzw. Bahnstromtrassen ist das jewei­ lige Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständig, hier die DB InfraGO AG bzw. die DB Energie. Die Aufsicht über die Eisenbahnen des Bundes obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt. Das Ministerium für Verkehr ist zusammen mit der Landesei­ senbahnaufsicht lediglich für die Aufsicht über die nicht bun­ deseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen) zuständig. Das Ver­ kehrsministerium hat sich aber dennoch an die Deutsche Bahn gewandt. Diese hat wie folgt geantwortet: Die Deutsche Bahn hält beim Bau und Unterhalt der Oberleitungen und den Freileitungen die gesetzlichen Vorgaben ein. Weiter erläutert sie, dass die DB InfraGO AG hier eng mit dem NABU, dem Bundesumweltministerium und dem EBA in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zusammenarbeitet, um die Vorgaben von § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes umzu­ setzen. Dabei gilt für Eisenbahnen Satz 1 von § 41: Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. Zur Umsetzung wurde im Jahr 2012 auch eine Richtlinie in Kraft gesetzt. Seither wurden viele neue Bauteile und Kom­ ponenten entwickelt, mit denen die DB die mögliche Gefähr­ dung in der Oberleitung durch Stromschlag reduziert hat. Sowohl der Landesregierung als auch der Deutschen Bahn ist es ein sehr wichtiges Anliegen, sämtliche Vogelarten vor Strom­ schlägen zu schützen. Deswegen werden hierfür auch alle not­ wendigen Maßnahmen ergriffen. Der Schutz der Vögel vor Stromschlägen ist der Landesregie­ rung sehr wichtig. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . S t e p h e n B r a u e r F D P / D V P – Z u k u n f t s s z e n a r i ­ e n f ü r d i e b e d e u t e n d e O s t - W e s t - I n ­ t e r c i t y v e r b i n d u n g 6 1 v o n K a r l s r u h e v i a S t u t t g a r t – C r a i l s h e i m – N ü r n b e r g n a c h L e i p z i g a) Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu un­ ternehmen, um die laut Presseberichten derzeit in der Dis­ kussion befindliche Streichung der bedeutenden Ost-West-IC-Verbindung 61 Karlsruhe–Stuttgart–Crailsheim–Nürn­ berg–Leipzig zu verhindern? b) Hätte die oben genannte Streichung der IC-Verbindung Auswirkungen auf die mit dem Fahrplanwechsel im De­ zember dieses Jahres zugesagte Erweiterung der S-Bahn-Verbindung von Nürnberg nach Crailsheim? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die DB Fernverkehr AG hat zu den Presseberichten ge­ genüber dem Land folgendermaßen Stellung genommen: Wir haben im April unsere Planungen für den Fahrplan 2025 abgeschlossen. Dieser Fahrplan sieht bisher keine der genannten Angebotskürzungen vor. Aufgrund des Dementis von DB Fernverkehr besteht aktuell kein Handlungsbedarf seitens der Landesregierung. Darüber hinaus nimmt DB Fernverkehr folgendermaßen Stel­ lung: Fakt ist aber auch, dass die Trassenentgelte einen maßgeblichen Kostenbestandteil im Schienenpersonenfernverkehr bilden. Die Erhöhung der Trassenentgelte im angekündigten Umfang stellt die DB Fernverkehr AG daher in der Tat vor erhebliche Herausforderungen und kann angesichts der derzeit herausfordernden wirtschaftlichen Lage nicht kompensiert werden. Wenn die Erhöhung in der angekündigten Größenordnung, die deutlich über dem durchschnittlichen inflationsbedingten Kostenanstieg liegt, direkt an die DB Fernverkehr AG weitergegeben würde, dann wären Angebotsreduktionen und auch eine Erhöhung der Ticketpreise unumgänglich. Konkret bedeutet dies, dass für die DB Fernverkehr AG schlecht ausgelastete Züge nicht mehr tragbar wären und das Angebot entsprechend reduziert werden müsste. Die deutliche Erhöhung der Trassenentgelte durch die DB InfraGO sind aus Sicht der Landesregierung besorgniserre­ gend. Der Betrieb von eigenwirtschaftlichem Fernverkehr in der Fläche wird damit immer schwieriger und kann mittelfris­ tig zu einem Angebotsabbau führen. Damit wird die Zukunft des Fernverkehrsangebots auf Lang­ strecken mit geringerer Nachfrage infrage gestellt, obgleich dies in Zeiten, in denen Klimaschutzmaßnahmen dringender denn je erforderlich sind, eine klare Fehlentwicklung wäre. Deshalb ist es von großer Wichtigkeit, die Finanzierung der Schieneninfrastruktur nachhaltig zu verbessern. Zu b: Nein, dies stünde in keinem Fall in einem Zusammen­ hang. Hier handelt es sich um einen bestellten Nahverkehr der Länder Bayern und Baden-Württemberg, der mit den eigen­ wirtschaftlichen Entscheidungen der DB Fernverkehr AG in keinem Zusammenhang steht. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . H a n s - P e t e r S t o r z S P D – S c h l u s s f o l g e r u n ­ g e n a u s d e m b w e g t - Q u a l i t ä t s r a n k i n g f ü r d i e B o d e n s e e g ü r t e l b a h n a) Wann wird die Landesregierung dem Lenkungskreis Bo­ denseegürtelbahn die angekündigten Finanzierungsvor­ schläge für den Ausbau und die Elektrifizierung der Stre­ cke zwischen Radolfzell und Friedrichshafen vorlegen? b) Wie wird die Landesregierung die Impulse der Tagung der Internationalen Bodensee-Konferenz in Berlin für einen weiteren Ausbau der Schieneninfrastruktur im Bodensee­ raum umsetzen? eriode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Der konsequente und zielgerichtete Ausbau der Schie­ neninfrastruktur ist eine Voraussetzung für eine gute Qualität des Schienenpersonennahverkehrs und für attraktive Lebens­ verhältnisse der Menschen vor Ort. Deshalb sind der Ausbau und die Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur der Lan­ desregierung ein wichtiges Anliegen. Das Land hat nicht nur die Hochleistungskorridore und Ballungsräume im Blick, son­ dern die Schiene in ganz Baden-Württemberg. Dies gilt auch für den Bodenseeraum und für ein so wichtiges Projekt wie den Ausbau und die Elektrifizierung der Bodenseegürtelbahn. Zunächst zur Einordnung des Projekts: Für dieses GVFG-Projekt existiert bereits ein eingespieltes Förderregime aus Bundesmitteln, Landesmitteln und kommu­ nalem Anteil. Nach diesem Regime wurden bereits viele Pro­ jekte im Land realisiert, z. B. die Breisgau-S-Bahn oder die S-Bahn Rhein-Neckar. Danach würde die kommunale Seite rund 20 % der Gesamtkosten von rund 650 Millionen € finan­ zieren. Aufgrund dieser immens hohen Kosten gibt es große Bedenken bei den Landkreisen wegen einer zu hohen finanzi­ ellen Belastung, auch wenn der Anteil über viele Jahre und auf zwei Landkreise verteilt werden würde. Deshalb strebt das Land für die Bodenseegürtelbahn und für sämtliche vergleich­ baren Eisenbahnprojekte des Gemeindeverkehrsfinanzierungs­ gesetzes im Landesinteresse Verbesserungen an. Darüber hinaus übernimmt das Land beim Vorhaben Boden­ seegürtelbahn ausnahmsweise bereits vorab die Vorfinanzie­ rung eines kleineren Teils der weiteren Planung, konkret der Kosten der Kartierung in voller Höhe von ca. 5 Millionen €. Dies führt dazu, dass die DB die Planungen weiterführt und es zu keinen Verzögerungen beim Projekt kommen wird. Parallel zu den Bemühungen auf unserer Landesebene gab es Initiativen des Landes auf Bundesebene zur Verbesserung der Finanzierungskonditionen für GVFG-Projekte in der VMK im Herbst 2023 und im Frühjahr 2024, damit die DB in die Lage versetzt wird, sich an der Planung und dem Bau der ei­ genen DB-Infrastruktur zu beteiligen, und damit Planungs­ kosten komplett zuwendungsfähig werden – um zwei Beispie­ le zu nennen. Zu b: Die Landesregierung war auf der Delegationsreise der IBK in Berlin mit Staatssekretär Hassler und dem zuständi­ gen Abteilungsleiter des Verkehrsministeriums vertreten. Die Ausbauwünsche der IBK richteten sich allerdings vor allem an die Bundesregierung. Zuständig für den Ausbau der Eisenbahnen des Bundes, also der Deutschen Bahn, ist der Bund. Die Landesregierung un­ terstützt alle Forderungen der IBK, insbesondere nach dem Ausbau der Gäubahn und der raschen Schließung der Lücke bei der Anbindung an den Knoten Stuttgart 21. Für all solche Vorhaben, bei denen der Bund trotz seiner Zuständigkeit kei­ ne Vollfinanzierung übernimmt, sondern eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Aussicht stellt, leisten Land und Landkreise die Komplementärfinanzierung. Genau diesen Weg versucht das Land mit dem GVFG und ge­ meinsam mit den Landkreisen weiter zu beschreiten – auch bei der Bodenseegürtelbahn. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . C h r i s ­ t i a n e S t a a b C D U – V e r k e h r s s i t u a t i ­ o n a m W a l l d o r f e r K r e u z u n d a u f d e r L 7 2 3 a) Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Baustellen­ situation auf den Bundesautobahnen 5 und 6 rund um das Walldorfer Kreuz sowie die damit verbundene Umfah­ rungssituation auf der L 723? b) Wie weit ist der Ausbau der L 723 durch das Land Baden-Württemberg aktuell fortgeschritten? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) führt voraus­ sichtlich bis Jahresende an der A 5 südlich des Walldorfer Kreuzes zwischen der Tank- und Rastanlage Bruchsal und der Anschlussstelle Kronau umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durch. Aufgrund des Bauablaufs können jedoch nur je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung aufrechterhalten werden. Seit Mitte Juni bis voraussichtlich zum Jahresende erneuert die AdB auf der A 6 zwischen dem Kreuz Walldorf und der Anschlussstelle Wiesloch/Rauenberg die Betonfahrbahn in Richtung Heilbronn. Dort muss während der Bauzeit eben­ falls ein Fahrstreifen pro Richtung eingezogen werden. Dabei werden mobile Stauwarnanlagen eingesetzt. Das BMDV hat darüber hinaus noch mitgeteilt, dass eine grö­ ßere wechselseitige Beeinflussung der Baumaßnahmen auf der A 5 und auf der A 6 derzeit nicht zu verzeichnen sei. Man stehe aber mit den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim in Kontakt, um bei Schwierigkeiten gegebenenfalls entgegen­ wirken zu können. Im Vorfeld von entsprechenden Straßenbaumaßnahmen fin­ den Abstimmungen (Verkehrsbesprechungen) statt, an denen Kommunen, Verkehrsbehörden und die Polizei teilnehmen. Seitens des Landes werden planmäßig keine Baumaßnahmen auf den unmittelbaren Umleitungs- oder Ausweichstrecken zu den betroffenen Autobahnabschnitten durchgeführt, insbeson­ dere nicht auf der konkret angesprochenen L 723. Somit be­ stehen aktuell keine Überschneidungen mit Tätigkeiten des Landes und der AdB. Eine temporäre örtliche Beeinflussung der Verkehrsqualität zu den Spitzenstunden ist im Straßennetz dennoch nicht aus­ zuschließen. Beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Straßen­ verkehrsamt sowie Amt für Straßen- und Radwegebau) sind nach Auskunft von letzter Woche aber bisher noch keine Be­ schwerden bezüglich der verkehrlichen Situation eingegan­ gen. Zu b: Der Ausbau der L 723 zwischen Walldorf und Rauen­ berg ist im Maßnahmenplan Landesstraßen enthalten und glie­ dert sich in drei Teilabschnitte: Beim kreuzungsfreien Ausbau des Knotenpunkts B 3/L 723 befindet sich der Vorentwurf in den letzten Abstimmungen. Nachdem die B 3 an der Kreuzungsmaßnahme beteiligt ist, muss der Vorentwurf nach Genehmigung durch das Verkehrs­ ministerium des Landes dem Bund zur Erteilung des Gese­ henvermerks und zur Haushaltseinstellung vorgelegt werden. iode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 Das Baurecht für die Maßnahme soll durch einen Bebauungs­ plan der Gemeinde geschaffen werden. Für den zweibahnigen Ausbau östlich der B 3 in Richtung A 6 ist der Vorentwurf weitgehend ausgearbeitet, sodass auch die­ ser bald dem VM zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Mit der Aufstellung des Vorentwurfs zum Ausbau der L 723 westlich der B 3 als letztem Bauabschnitt soll begonnen wer­ den, nachdem die Vorentwürfe der beiden vorgenannten Ab­ schnitte abgeschlossen worden sind. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . A l e n a F i n k - T r a u s c h e l F D P / D V P – H o m o ­ p h o b e A u s s a g e n d e s P r ä s i d e n t e n B u ­ r u n d i s u n d d i e A u s w i r k u n g e n a u f d i e P a r t n e r s c h a f t s v e r e i n b a r u n g z w i ­ s c h e n B a d e n - W ü r t t e m b e r g u n d B u ­ r u n d i a) Mit welchen Schritten und konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung auf die öffentlichen Äußerungen des Prä­ sidenten von Burundi, Evariste Ndayishimiye, vom 29. De­ zember 2023 reagiert, in denen er die öffentliche Steini­ gung von Homosexuellen forderte? b) Beabsichtigt sie, nach den öffentlichen Äußerungen des Präsidenten von Burundi, Evariste Ndayishimiye, vom 29. Dezember 2023, die Partnerschaftserklärung mit Bu­ rundi kritisch zu überprüfen? Schriftliche Antwort des Staatsministeriums: Zu a: Zunächst stellt die Landesregierung, wie bereits bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Sebastian Cuny SPD vom 30. Januar 2024 (Drucksache 17/6178) sowie der Beantwortung der Mündlichen Anfrage des Abg. Sebastian Cuny SPD für die 24. Fragestunde am 1. Februar 2024 (Druck­ sache 17/6031-4), wiederholt fest, dass die Aussage des burun­ dischen Präsidenten vom vergangenen Dezember inakzepta­ bel und weder mit der gemeinsamen Partnerschaftsvereinba­ rung von 2014 noch mit den Werten des Landes Baden-Würt­ temberg vereinbar ist. Aus diesem Grund setzt sich die Landesregierung in allen Kontakten mit der burundischen Regierung dafür ein, dass die Partnerschaftsvereinbarung und die dort verankerte Werteba­ sis, die insbesondere die Förderung und Einhaltung von Men­ schenrechten als gemeinsames Ziel definiert und somit wich­ tiger Eckpfeiler der Vereinbarung darstellt, eingehalten und angewendet wird. Die Landesregierung hebt in ihren Kontak­ ten mit burundischen Regierungsvertreterinnen und -vertre­ tern deutlich hervor, dass Menschenrechte aus der Sicht des Landes alle Menschen der Gesellschaft, gleich welcher Her­ kunft, Religion oder geschlechtlicher Identität, umfassen. Da­ bei ist sie bestrebt, diese zentrale Botschaft so zu vermitteln, dass dadurch die LGBTQ+-Gemeinschaft und andere Perso­ nengruppen in Burundi keine Nachteile oder Repressalien er­ fahren. In diesem Zusammenhang fand Herr Staatssekretär Rudi Hoogvliet im Rahmen eines politischen Gesprächs mit Herrn Außenminister Albert Shingiro und dessen Delegation, die An­ fang April nach Baden-Württemberg reiste, deutliche Worte und kritisierte die Aussage des Präsidenten. Auch gegenüber (Schriftliche Antwort des Staatsministeriums) der seit Anfang des Jahres neu akkreditierten burundischen Botschafterin, Frau Annonciata Sendazirasa, wurde die Ableh­ nung dieser Aussage in mehreren Situationen deutlich zum Ausdruck gebracht. Daneben hält die Landesregierung weiterhin daran fest, aktiv das Burundi-Bündnis einschließlich den Clustern sowie ver­ schiedenen Kooperationen und Projekten von Akteurinnen und Akteuren aus Baden-Württemberg und Burundi zu för­ dern. Auch die Basis der Partnerschaft wird weiterhin gestärkt durch die Büros der Stiftung Entwicklungs-Zusammenarbeit (SEZ) in Stuttgart und Bujumbura, durch den Aufbau der Académie de l’Amitié unter Federführung der kirchlichen Akademien in Bad Boll und Weingarten sowie durch eine För­ derung der burundischen Diaspora. Denn die Partnerschaft dient vor allem dazu – und an diesem prioritären Ziel hält die Landesregierung weiter fest –, gemeinsam mit der burundi­ schen Regierung Freiräume zu eröffnen, in welchen die ge­ meinsamen Werte gelebt und gestärkt werden können. Diese konkreten Maßnahmen und Möglichkeiten im Rahmen der Ausgestaltung der Partnerschaft sollen Strahlkraft und Hebel­ wirkung dafür entfalten, die Menschenrechtslage in Burundi über die Landespartnerschaft hinaus nachhaltig und langfris­ tig zu verbessern. Zusätzlich steht die Landesregierung dauerhaft in engem Aus­ tausch mit den Bundesministerien, insbesondere dem Auswär­ tigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zu­ sammenarbeit und Entwicklung, um im Schulterschluss mit der Bundesebene im Rahmen der bilateralen Beziehungen mit der burundischen Regierung angemessen zu handeln und zu reagieren – so auch im konkreten Fall. Hervorzuheben ist, dass Herr Staatssekretär Rudi Hoogvliet anlässlich der Aussage des burundischen Präsidenten in en­ gem Austausch mit Frau Staatsministerin Katja Keul im Aus­ wärtigen Amt im Hinblick auf die politische Situation und Menschenrechtslage in Burundi stand. Auch auf Bundesebe­ ne wurde große Kritik gegenüber Außenminister Albert Shin­ giro und der burundischen Botschafterin Annonciata Senda­ zirasa geäußert, was die Landesregierung begrüßt. Darüber hinaus tauscht sich auch auf Arbeitsebene das Staatsministe­ rium Baden-Württemberg mit den Fachreferaten des Auswär­ tigen Amtes sowie des Bundesministeriums für wirtschaftli­ che Zusammenarbeit und Entwicklung und mit der Deutschen Botschaft in Burundi in regelmäßigen Abständen aus, um sich gegenseitig über aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in Burundi zu informieren. Schließlich hat die Landesregierung die unterschiedlichen Re­ aktionen der ihr nahestehenden Akteure auf Bundes-, EU- und internationaler Ebene anlässlich der Aussage des burundischen Präsidenten sehr begrüßt. Darüber hinaus berücksichtigt die Landesregierung die Einschätzungen des unabhängigen UN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtssituation in Bu­ rundi, Fortuné Gaetan Zongo, bei allen anstehenden und ge­ planten Aktivitäten im Rahmen der Partnerschaft. Zu b: Die Partnerschaft mit Burundi ist formell vereinbart durch die Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen der Regierung des Landes Baden-Württemberg und der Regierung der Republik Burundi. In dieser haben sich bei­ de Seiten ausdrücklich auf eine gemeinsame Wertebasis ver­ ständigt. Hierzu heißt es in Abschnitt 1 konkret: eriode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 Die Seiten bekräftigen ihre Bereitschaft, ihre freundschaftlichen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit unter den Prämissen von Gegenseitigkeit, Partnerschaft und Respekt weiter zu vertiefen, mit dem gemeinsamen Ziel, eine nachhaltige globale Entwicklung, Frieden und weltweite Gerechtigkeit, Demokratie und Menschenrechte zu fördern. Zuletzt wurden diese gemeinsamen Werte am 27. Juni 2023 im Rahmen einer Gemeinsamen Erklärung der beiden Regie­ rungen noch einmal bekräftigt, indem die Partnerschaftserklä­ rung aus 2014 als wichtige Säule und Meilenstein der jahr­ zehntelangen Kooperation und Verbundenheit zwischen Ba­ den-Württemberg und Burundi bezeichnet wurde. Da diese Wertebasis und insbesondere die Achtung der Men­ schenrechte in der Partnerschaftsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurden und damit als Eckpfeiler der Partnerschaft anzusehen sind, hält die Landesregierung an der Partner­ schaftsvereinbarung fest und sieht derzeit keine Notwendig­ keit, die Partnerschaftsvereinbarung zu überprüfen. Auf der Grundlage der kontinuierlichen Beobachtung der politischen Situation in Burundi, die durch die oben genannten engen Kontakte der Landesregierung mit dem Auswärtigen Amt, der Deutschen Botschaft in Burundi und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie auf zivilgesellschaftlicher Ebene insbesondere mit der SEZ und deren Verbindungsbüro in Bujumbura gewährleistet wird, werden die Partnerschaft und das Partnerschaftsabkommen von der Landesregierung fortlaufend neu evaluiert, sodass die­ se Einschätzung jederzeit weiteren Entwicklungen angepasst werden kann. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . J o c h e n H a u ß m a n n F D P / D V P – A k t u e l l e r S a c h s t a n d d e r H i l f e n d e s L a n d e s n a c h H o c h w a s s e r u n d S t a r k r e g e n i m J u n i 2 0 2 4 a) Wie ist der aktuelle Stand zu den beantragten, genehmig­ ten und ausbezahlten finanziellen Hilfen des Landes nach dem Hochwasser und dem Starkregen im Juni 2024? b) Sieht die Landesregierung über die 29 Fördermöglichkei­ ten im Rahmen bestehender Programme hinaus die Not­ wendigkeit, eine spezielle weitere finanzielle Unterstützung der Kommunen und Landkreise zur Beseitigung der Schä­ den durch das Hochwasser und den Starkregen im Juni zu schaffen, unter Nennung des finanziellen Volumens? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Soweit sich die Frage auf die Landeshilfen nach den Richtlinien des Innenministeriums für die Gewährung von Landeshilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücks­ fällen vom 27. Oktober 2017 bezieht, gibt es hierzu noch kei­ ne Anträge. Die Richtlinien wurden erst jüngst durch Minis­ terratsbeschluss vom 16. Juli 2024 aktiviert. Inwieweit bereits Anträge zu den vorrangigen Fachförderpro­ grammen der Ressorts vorliegen, ist dem Innenministerium nicht bekannt. Ob und wo welches Fachförderprogramm greift, muss in den jeweiligen Einzelfällen geprüft werden. Dabei (Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung kommt den Regierungspräsidien in ihrer Bündelungs- und Steuerungsfunktion eine wichtige Bedeutung zu. Zu b: Da die vorrangigen Fachförderprogramme in manchen Fällen nicht greifen, wurde nach den Erfahrungen des Jahres 2016 in Braunsbach mit den Richtlinien des Innenministeri­ ums für die Gewährung von Landeshilfen nach schweren Na­ turereignissen und Unglücksfällen vom 27. Oktober 2017 das Instrument der Landeshilfen für Kommunen eingeführt. Sie sind für solche Fälle gedacht, in denen die vielfältigen Fach­ förderprogramme der einzelnen Ressorts ausnahmsweise ein­ mal nicht greifen oder die Kommune einen eigenen komple­ mentären Finanzierungsanteil aus eigener Kraft nicht stem­ men kann. Flankierend zu den Fachförderprogrammen und um die ge­ samte Bandbreite der Fördermöglichkeiten zu aktivieren, hat der Ministerrat am 16. Juli 2024 durch Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Landeshilfen für Kommu­ nen nach den Richtlinien des Innenministeriums vorliegen, und das Innenministerium beauftragt, das Weitere zur zügi­ gen Ausreichung dieser Landeshilfen mit einem Volumen von 25 Millionen € zu veranlassen. Nun geht es darum, diesen Ministerratsbeschluss in den nach bisherigem Erkenntnisstand ausschließlich betroffenen Regie­ rungsbezirken Stuttgart und Tübingen zügig zur Umsetzung zu bringen. Beide Regierungspräsidien sind bereits mit der Abwicklung beauftragt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . S t e ­ f a n F u l s t - B l e i S P D – D a s E r l e r n e n d e r z w e i t e n F r e m d s p r a c h e a n d e n G - 9 - M o d e l l g y m n a s i e n a) Wie viele der 43 G-9-Modellgymnasien in Baden-Würt­ temberg beginnen mit der zweiten Fremdsprache in Klas­ senstufe 6 und wie viele in Klassenstufe 7? b) Welche pädagogische Begründung spricht jeweils für ei­ nen Beginn in Klassenstufe 6 und welche für einen Beginn in Klassenstufe 7, dargestellt aus der Sicht der Landesre­ gierung und, soweit der Landesregierung bekannt, aus der Sicht der Modellschulen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport: Zu a: An 21 der 44 G-9-Modellschulen wird mit der zweiten Fremdsprache in Klasse 6 begonnen. Ein Standort sieht den Beginn der ersten und zweiten Fremdsprache in Klasse 5 vor. An weiteren 21 G-9-Modellschulen wird mit der zweiten Fremdsprache in Klasse 7 begonnen. An einem Standort be­ ginnt die zweite Fremdsprache Französisch in Klasse 7, die zweite Fremdsprache Latein in Klasse 6. Im Rahmen des Schulversuchs G 9 wurde den G-9-Modell­ schulen an den jeweiligen Standorten Freiraum zur Erprobung in pädagogischen und fachlichen Fragestellungen gelassen. Das Kultusministerium war z. B. im Rahmen von Dienstbe­ sprechungen mit den Schulleitungen der G-9-Modellschulen sowie über die Schulreferentinnen und Schulreferenten der Regierungspräsidien mit den Schulen stets in gutem Kontakt und Austausch. iode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 g und Kommunen) Zu b: Auf der Grundlage der fachlichen Einschätzung des Kul­ tusministeriums, dass der Beginn der zweiten Fremdsprache im neunjährigen Bildungsgang sowohl in Klassenstufe 6 als auch in Klassenstufe 7 gelingen kann, wurde den G-9-Modell­ schulen dieser Freiraum zur Einführung überlassen. Dem Kultusministerium wurden von den G-9-Modellschulen keine Erkenntnisse, die für oder gegen einen früheren oder späteren Beginn der zweiten Fremdsprache sprechen, über­ mittelt. Entscheidend für den Beginn der zweiten Fremdsprache in Klasse 6 oder 7 im neunjährigen Bildungsgang sind überge­ ordnete pädagogische Überlegungen wie z. B. eine relativ gleichmäßig anwachsende Wochenstundenzahl von der Un­ terstufe bis Klasse 11 oder eine bestimmte Kontinuität in der Stündigkeit der unterrichteten Fächer, die geschaffen wird, da­ mit in manchen Klassenstufen die Stundenbelastung für die Schülerinnen und Schüler nicht zu hoch oder in anderen Jah­ ren gegebenenfalls auch zu niedrig wird. Auch müssen sich z. B. der Beginn der zweiten Fremdsprache und der Beginn des Profilfachs stimmig zusammenfügen. Es bedarf somit ei­ ner in sich stimmigen Gesamtarchitektur. Für die Durchlässigkeit zwischen den Schularten ist bei einer entsprechenden Abwägung auch der Beginn der zweiten Fremd­ sprache an anderen Schularten in den Blick zu nehmen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D a n i e l K a r r a i s F D P / D V P – L a n d e s b ü r g ­ s c h a f t e n f ü r I n v e s t i t i o n e n i n W ä r ­ m e n e t z e a) Plant die Landesregierung ein vergleichbares Bürgschafts­ modell wie das am 15. April 2024 gestartete „Bürgschafts­ programm Wärmenetze“ in Schleswig-Holstein, das Bürg­ schaften von bis zu 2 Milliarden € für Investitionen in Wär­ menetze vorsieht? b) Welche Förderungen sieht das Land für Investitionen in Wärmenetze vor, nachdem die Landesförderung „Energie­ effiziente Wärmenetze“ am 30. Juni 2023 ausgelaufen ist? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Das Umweltministerium befasst sich derzeit mit der Fra­ ge, ob zusätzliche Finanzierungsinstrumente zur Umsetzung der Energiewende in Baden-Württemberg notwendig sind. Auf Bundesebene wurden in letzter Zeit mehrere Studien zu den Finanzierungsanforderungen der Energiewende veröffentlicht; siehe u. a.: – Deloitte, BDEW, VKU (2023): Kapital für die Energiewen­ de – Positionspapier. Online verfügbar unter: https://www. bdew.de/media/documents/Bdew-Vku-Deloitte-Kapitalfuer-die-Energiewende_ZtGblNH.pdf – EWI (2023): Investitionen der Energiewende bis 2030 – Inves­ titionsbedarf im Verkehrs-, Wohngebäude- und Stromsektor. Online verfügbar unter: https://www.ewi.uni-koeln.de/en/pu­ blikationen/investitionen-der-energiewende-bis-2030/ – McKinsey & Company (2024): Zukunftspfad Stromversor­ gung. Online verfügbar unter: https://www.mckinsey.de/ news/presse/2024-01-19-zukunftspfad-stromversorgung (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energ – PwC (2024): Beschleunigte Investitionen in den Klima­ schutz lohnen sich. Online verfügbar unter: https://www. pwc.de/de/energiewirtschaft/klimaschutzinvestitionen-loh­ nen-sich.html – EY, BDEW (2024): Fortschrittsmonitor 2024 Energiewen­ de. Online verfügbar unter: https://www.bdew.de/energie/ fortschrittsmonitor-energiewende-2024/ Auch wenn die errechneten Kostengrößen teilweise unter­ schiedliche Teilbereiche umfassen und vom Endergebnis her stark variieren, kann aus den Studien herausgelesen werden, dass das Thema Finanzierung künftig an Bedeutung gewin­ nen wird. Dabei müssen alle Beteiligten ihren Beitrag dazu leisten, ins­ besondere die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass sich private Investitionen in die Energiewende lohnen. Der hohe Investitionsbedarf kann in der Regel nicht aus den laufenden Einnahmen der Unternehmen bestritten werden. Zu­ dem sind Optionen zur Aufstockung des Eigenkapitals oder zusätzlichen Kreditaufnahme häufig nicht gegeben, vor allem bei kommunalen Energieunternehmen. Zusätzlich müssen auch die aktuellen ökonomischen Rahmenbedingungen, ins­ besondere das hohe Zinsniveau sowie hohe Materialkosten, berücksichtigt werden. Daher sollten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene unterstützende Maßnahmen zur Erweiterung des Finanzie­ rungsvolumens für die Energiewende diskutiert werden. Öf­ fentliche Mittel allein werden bei Weitem nicht ausreichen, um die notwendigen Investitionsvolumina anzureizen. Dem­ zufolge müssen insbesondere geeignete Maßnahmen zur ver­ stärkten Mobilisierung von zusätzlichem privaten Kapital in den Fokus genommen werden. Hierzu sind in der nächsten Zeit weitere Gespräche mit be­ troffenen Stakeholdern geplant. Zu b: Aktuell sind für die Zukunft noch keine Fördermaßnah­ men vorgesehen. Ob und inwieweit weitere Fördermaßnah­ men des Landes möglich sind, kann derzeit nicht beantwortet werden. Das Ergebnis des laufenden Planaufstellungsverfah­ rens 2025/2026 bleibt insoweit abzuwarten. *

Alle Reden von Muhterem Aras Protokoll ↗