landtag-bw.de ↗

Thomas Blenke

18.07.2024 Sitzungen 17/102

Sollte wider Erwarten die Frage 13 nicht mehr aufgerufen werden, dann bekommen Sie die Antwort auf die Frage des Herrn Fraktionsvorsitzenden Schwarz von mir schriftlich geliefert. Aber jetzt ist die geschätzte Kollegin Kliche-Behnke dran. Lie­ be Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte zu Ihrer Frage zum Umgang mit minderjährigen Gemeinderätin­ (Staatssekretär Thomas Blenke) nen und Gemeinderäten – wir haben das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien auf 16 Jahre abgesenkt – vorausschicken: Das hat tatsächlich dazu geführt, dass bei den Kommunalwahlen am 9. Juni auch 16- und 17-Jährige in kom­ munale Gremien gewählt wurden. Ich bitte Sie noch um etwas Geduld für konkrete Angaben. Denn momentan werden die gesamten Wahlen vom 9. Juni durch das Statistische Landesamt ausgewertet und auch be­ wertet. Ich rechne damit, dass Sie im Herbst explizite Aussa­ gen dazu bekommen werden, wie viele jetzt in welche Gre­ mien eingezogen sind. (Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP: Eine haben wir bei uns! Die Jüngste!) – Wie alt? (Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP: 16!) – Prima! Das ist ja schon mal eine Erfolgsmeldung. Danke schön. Zu Ihren Fragen, Kollegin Kliche-Behnke, im Einzelnen: Im Zuge der Einführung der Wählbarkeit ab 16 – das steht in § 32 Absatz 2a der Gemeindeordnung bzw. in § 26 Absatz 2a der Landkreisordnung; das bezieht sich ebenso auf die Kreistage – ist die Handlungsfähigkeit minderjähriger Gemeinderäte hinsichtlich der Ausübung des Mandats ausdrücklich klarge­ stellt. In der Begründung des Gesetzentwurfs – ich nehme jetzt Be­ zug auf Absatz 2a, der ist gleichlautend – heißt es hierzu: Der neu eingefügte Absatz 2a stellt daher klar, dass auch minderjährige Gemeinderäte hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig sind, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt. Minderjährige Gemeinderäte bedürfen daher im Rahmen der Wahrnehmung ihres Mandats grundsätzlich nicht der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie sind bei der Wahrnehmung ihres Mandats ebenso frei wie volljährige Gemeinderäte. ... Dies gilt insbesondere für Redebeiträge und Abstimmungen in den gemeindlichen Gremien sowie für den Beitritt zu einer oder den Austritt aus einer Fraktion. So weit das Zitat aus der Gesetzesbegründung aus der entspre­ chenden Landtagsdrucksache. Minderjährige Gemeinderäte sind daher etwa hinsichtlich der von Ihnen erwähnten Beschlussfähigkeit genauso zu behan­ deln wie volljährige Gemeinderäte. Noch eine Anmerkung zur Frage der Kollision mit dem Ju­ gendschutzrecht, insbesondere mit dem Jugendschutzgesetz. Eine Kollision ist hinsichtlich der herkömmlichen Arbeit in den kommunalen Gremien nicht erkennbar. Insbesondere ver­ bietet das Jugendschutzgesetz nicht die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderats im Ratssaal, selbst dann, wenn die­ se auch nach 22 Uhr noch andauert. Ich darf an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass diese Fra­ ge im Gesetzgebungsverfahren gründlich geprüft wurde und das für den Jugendschutz zuständige Sozialministerium sein Einverständnis erklärt hat. iode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Sehr richtig!) Der Gesetzentwurf selbst enthält darüber hinaus umfangrei­ che Ausführungen zu den minderjährigen Gemeinderäten; ich habe einige davon eben schon zitiert. Zu Ihrer zweiten Frage: Das Innenministerium ist hinsichtlich einer Handreichung bereits in Kontakt mit den kommunalen Landesverbänden. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, dass die kommunalen Landesverbände ihren Mitgliedern in Abstimmung mit unserem Haus, dem Innenministerium, Hin­ weise für die kommunale Planung geben werden. Ziel dieser Hinweise soll sein, den Kommunen eine Hilfestellung zu den wesentlichen Fragen zu geben, die sich im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zur Wählbarkeit ab 16 stel­ len. Hierzu hat jüngst, vorgestern, ein konstruktives Gespräch auf Fachebene zwischen unserem Haus und den kommunalen Landesverbänden stattgefunden. Jetzt ist geplant, dass diese Hinweise den Kommunen über die kommunalen Landesver­ bände – nageln Sie mich jetzt bitte nicht auf einen genauen Termin fest – zeitnah nach der Sommerpause zur Verfügung gestellt werden können. Diese Verzögerung ist, meine ich, nun auch nicht schlimm; denn in aller Regel finden nun bis zur Sommerpause vor allem die konstituierenden Sitzungen statt. Der eigentliche Arbeitsbetrieb geht ja dann erst nach den Fe­ rien los. Ich kann Ihnen versichern, dass wir die Kommunen und die kommunalen Landesverbände an dieser Stelle unterstützen und dass auch die Rechtsaufsichtsbehörden beratend tätig wer­ den und selbstverständlich für Anfragen zur Verfügung ste­ hen.

Alle Reden von Thomas Blenke Protokoll ↗