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Norbert Knopf

GRÜNE 15.05.2024 Sitzungen 17/95

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der damalige Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Dr. Herwig van Nieuwland erklärte im Jahr 2003 in einer Stellungnahme: Nach allgemeiner Auffassung dient das Widerspruchsverfahren im Wesentlichen drei Zielen: der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Widerspruchsverfahren bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz aber vorübergehend abschaffen. Wie passt das zusammen? Aus meiner eigenen Berufstätigkeit in der Verwaltung unseres Gesundheitssystems kenne ich den Punkt der Selbstkontrolle noch gut. Bei Einzelfallentscheidungen ohne einschlägige Rechtsprechung ist auch die Verwaltungsseite unsicher unterwegs. Hier kann ein Widerspruchsverfahren hilfreich sein, Sachverhalte zu klären, ohne gleich vor Gericht ziehen zu müssen. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes haben wir es aber mit einem Massengeschäft und mit einer zentralisierten Bearbeitungspraxis zu tun. Die Staatssekretärin hat die Fallzahlen genannt. Fachliche Probleme sollten hier also selten auftreten. Auch sollten wir generell mehr auf interne Selbstkontrolle der Verwaltung setzen. Stichpunkte sind hierbei eine stärkere Zentralisierung der Verfahren, eine konsequente Anwendung des Mehraugenprinzips und ein stärkerer Fokus auf Fortbildungen. Beim Rechtsschutz des Bürgers geht es um die Frage, ob ein Recht durchgesetzt werden kann, ohne gleich mit einem Anwalt zu arbeiten. Widersprüche sind hier ein einfaches und niederschwelliges Instrument, um ein Anliegen nochmals vorzubringen. Auch bleibt dem Bürger nach dem Widerspruch der Weg zu den Gerichten offen. Ein Widerspruchsverfahren kann aber das gesamte Verfahren in die Länge ziehen, vor allem, wenn es sich um ein Massenverfahren handelt. Zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte kann ein Widerspruchsverfahren dann beitragen, wenn viele Gerichtsverfahren vermieden werden können. Da es sich in diesem Fall aber, wie gesagt, um ein Massengeschäft handelt, wird es nur wenige Musterverfahren benötigen, um bei Streitfragen Klarheit zu schaffen. Somit dürfte auch in Zukunft eine Überlastung der Gerichte nicht zu befürchten sein. Gleichzeitig können wir die Verfahren durch die Abschaffung des vorgeschalteten Widerspruchs generell beschleunigen. In diesem Zusammenhang ist es interessant, zu sehen, dass andere Bundesländer schon dauerhafte Lösungen geschaffen haben und Widerspruchsverfahren größtenteils abgeschafft haben. Auch in Baden-Württemberg sollten wir uns Gedanken machen, das Widerspruchsverfahren vielleicht dauerhaft faleriode – 95. Sitzung – Mittwoch, 15. Mai 2024 len zu lassen. Aktuell setzen wir das Widerspruchsverfahren nur bis Ende 2025 aus. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sinnvoll ist und für die gewünschte Entlastung der Verwaltung sorgen wird, zumal es das Widerspruchsverfahren bis zur Zentralisierung im Gesundheitsamt Mannheim ohnehin nicht gegeben hat. Diese Bewertung wird in bemerkenswerter Einigkeit von den Organisationen und Verbänden geteilt, die an der Anhörung zu dem Gesetzentwurf beteiligt waren. Erwähnen möchte ich abschließend noch die ebenfalls im Gesetz geregelte Verordnungsermächtigung. Damit erreichen wir – Zitat – ... eine langfristige Rechtsgrundlage für eine datenschutzrechtlich sichere Umsetzung der Abrechnung von Fallpauschalen bei den Schuldnerberatungsstellen ... – So die Liga der freien Wohlfahrtspflege. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ich bitte um Ihre Zustimmung. (Beifall bei den Grünen – Vereinzelt Beifall bei der CDU)

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