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Dr. Ute Leidig

15.05.2024 Sitzungen 17/95

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute beraten wir in erster Lesung die Gesetzesinitiative der Landesregierung zum Änderungsgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist ein Beitrag zur Entlastung der Verwaltungsverfahren. Zum Hintergrund: Während der Coronapandemie wurden zahlreiche finanzielle Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geschaffen. Menschen, die aufgrund von Absonderungen oder Schulschließungen von einem Entgeltausfall betroffen waren, konnten Entschädigungen beantragen. Für die Bearbeitung dieser Verfahren war zunächst das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Um die Antragsfülle schneller und effizient bearbeiten zu können, wurde zum 1. Januar 2023 beim Gesundheitsamt Mannheim eine Taskforce geschaffen. Rund 180 000 von insgesamt 430 000 Anträgen wurden seither allein in Mannheim abgearbeitet. Sie sehen: Es ist eine wirklich große Zahl von Anträgen, die hier beschieden werden müssen. Bei der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe war ein Widerspruchsverfahren gegen dessen Bescheide nicht statthaft. Es musste direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das hat sich mit der Übergabe der Zuständigkeit an eine untere Verwaltungsbehörde geändert. Das seit der Zuständigkeitsänderung verpflichtende Widerspruchsverfahperiode – 95. Sitzung – Mittwoch, 15. Mai 2024 ren soll nun temporär – das heißt: bis zum 31. Dezember 2025 – abgeschafft werden. Die befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sehen wir ausnahmsweise als vertretbar an; denn das Personal ist besonders qualifiziert und wurde durch die Regierungspräsidien intensiv geschult. Wir gehen davon aus – und das hat sich bisher auch gezeigt –, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitsamt Mannheim die Bescheide wirklich auf einem Niveau bearbeiten, das sonst den Regierungspräsidien vorbehalten ist. Entscheidungen ergehen daher ohnehin mit dem ganzen Fachwissen der eigentlichen Widerspruchsbehörde, die in diesem Fall jetzt das Regierungspräsidium wäre. Abweichende Verwaltungspraktiken anderer Verwaltungsbehörden oder entgegenstehende Rechtsauffassungen der Widerspruchsbehörde sind damit praktisch ausgeschlossen. Wie gesagt, die Regelung soll bis Ende 2025 befristet werden. Ein Hinweis: Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz können nur bis Anfang 2025 geltend gemacht werden. Wir gehen also davon aus, dass alles, was eingereicht werden kann, bis 2025 bearbeitet wurde und wir dieses Kapitel dann schließen können. Die Aufhebung der vorübergehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens wird in dem Gesetz bereits geregelt. Ein zweiter Teil des Gesetzentwurfs betrifft das Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren bietet die Gelegenheit zur Entschuldung und zum wirtschaftlichen Neustart nach einer Wohlverhaltensphase. Die Schuldnerberatungsstellen, die in kommunaler Trägerschaft oder in der Liga der freien Wohlfahrtspflege verankert sind, leisten hier wichtige Unterstützung. 2023 wurden 2,3 Millionen € an Landesmitteln für Fallpauschalen an die Schuldnerberatungsstellen im Land gewährt. 839 Vergleiche wurden erzielt und damit gerichtliche Verfahren abgewendet. In den Schuldnerberatungsstellen wird wirklich großartige Arbeit geleistet, und für diese gute Arbeit danke ich den Mitarbeitenden der Schuldnerberatungsstellen ganz ausdrücklich. (Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU und der SPD) Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft eine gesetzestechnisch notwendige Änderung zur Gewährung der Fallpauschalen an die Schuldnerberatungsstellen. Bisher sieht das Ausführungsgesetz die Regelung der Fallpauschalen durch besondere Richtlinien des Sozialministeriums vor. Künftig ist eine Rechtsverordnung zu erlassen. Dies ist notwendig, um den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Denn im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung dieser Fallpauschalen ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig. Beispielsweise wird geprüft, ob die überschuldete Person in Baden-Württemberg wohnhaft ist. Daher bedarf es aus datenschutzrechtlichen Gründen einer Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens im Verordnungsweg. Für die Übergangszeit ist die Gewährung von Fallpauschalen durch eine Verwaltungsvorschrift mit begrenzter Gültigkeit bis Ende 2026 gesichert. Ich bitte Sie nun um Unterstützung für diesen Gesetzentwurf. Herzlichen Dank. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)

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