Thomas Blenke
Herr Abg. Goßner, ich habe eines zur Kenntnis genommen: dass das OVG in Münster die Beobachtung der Partei AfD und ihrer Jugendorganisationen durch den Verfassungsschutz als rechtmäßig erachtet hat und hier rechtskräftig und unanfechtbar – Sie können noch Beschwerde gegen die Unanfechtbarkeit einlegen – so entschieden hat. Damit ist das geltendes Recht. (Vereinzelt Lachen bei der AfD – Abg. Dr. Stefan Fulst-Blei SPD: Eindeutig!)
