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Dr. Andre Baumann

07.03.2024 Sitzungen 17/90

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Abg. Karrais, vielen Dank für die beiden Fragen. Die Landesregierung beantwortet beide Fragen wie folgt: Zur Frage a: Es ist eine Verschärfung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg geplant. Eventuell nötige Detailanpassungen aus Formalitätsgründen werden umgesetzt, stellen aber keine zusätzlichen Belastungen für die Bevölkerung dar. Gleichzeitig will Baden-Württemberg seine Vorreiterrolle in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich halten und führt deswegen seine seit 2008 bestehende Gesetzeslage mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz fort. Zur Frage b: Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz betrifft nur den Gebäudebestand, gilt also nicht für Neubauten. Dementsprechend hat das GEG keine Auswirkungen auf Normen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in Bezug auf Neubauten. Für Bestandsgebäude werden die Normen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes nach und nach durch das neue Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Dies führt dazu, dass dann nicht mehr 15 % – das ist die Normierung im Erneuerbare-Wärme-Gesetz –, sondern 65 % erneuerbare Energien verwendet werden müssen. Es gelten zudem andere Erfüllungsoptionen. Spätestens zum 30. Juni 2028 ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in allen Kommunen unseres Landes, also auch in kleinen Kommunen, durch das neue Gebäudeenergiegesetz des Bundes vollständig abgelöst. Dies kann örtlich bzw. kommunal früher geschehen, sofern die jeweilige Kommune sich auf der Grundlage der erstellten Wärmeplanung entschließt, das GEG früher „scharfzuschalten“, also in Betrieb zu nehmen. Das Prozedere dafür wird über die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes in Landesrecht im Rahmen des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes, KlimaG, geregelt. In Baden-Württemberg sollen die Kommunen das Gebäudeenergiegesetz in Betrieb nehmen bzw. scharfschalten. Diese Entscheidung auf kommunaler Ebene findet durch eine Satzung, durch einen Gemeinderatsbeschluss statt.

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