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Dr. Ute Leidig

01.02.2024 Sitzungen 17/87

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich zur Dokumentation und Aufbewahrung der Patientenakten verpflichtet. Insofern haben Patientinnen und Patienten kein Recht darauf, die Originaldokumentation des Arztes mitzunehmen. Allerdings muss ihnen ihr Arzt bzw. ihre Ärztin Einsicht in ihre vollständige Patientenakte ermöglichen, jedoch nur zu den regulären Praxissprechzeiten und soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Die Einsichtnahme in die Patientenakte ist in § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Ich betone das deshalb so sehr, weil das eben auch schon klarmacht, dass es Dinge gibt, die praktisch außerhalb der direkten Zuständigkeit eines Landesparlaments geregelt sind. Aber dennoch ist es natürlich sinnvoll, sich auch über diese Dinge auszutauschen. Neben einer Einsichtnahme können die Patienten auch die Überlassung von elektronischen Abschriften bzw. die Überlassung von Kopien in Papierform verlangen. Die Aufbewahrungsfrist für die Ärztinnen und Ärzte beträgt grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Auch die Aufbewahrungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dazu heißt es in § 630f BGB, dass die Ärzte die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren haben, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten. Ebenso schreiben der Bundesmantelvertrag – Ärzte und die Berufsordnung eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vor. In Einzelfällen gibt es auch schon einmal 30 Jahre als Frist; das sind dann allerdings Spezialfälle. Im Falle, dass eine Arztpraxis ohne Nachfolge geschlossen wurde und der Arzt bzw. die Ärztin nicht mehr direkt erreichriode – 87. Sitzung – Donnerstag, 1. Februar 2024 bar ist, empfiehlt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, dass sich die betroffenen Patientinnen und Patienten direkt an die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg wenden. Die KVBW – das ist die Abkürzung für die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg – bietet hier ihren Service an und versucht, die Patientinnen und Patienten zu unterstützen. In der Regel liegen der KVBW die Kontaktdaten der Ärztinnen und Ärzte vor, sodass die KVBW wiederum eine Vermittlung für die Herausgabe koordinieren kann. Falls keine Kontaktmöglichkeit für Patientinnen und Patienten hinterlegt ist, werden die Ärztinnen und Ärzte über die Privatadresse seitens der KVBW entsprechend angeschrieben. Eine Herausgabe der ärztlichen Kontaktdaten an die Patientinnen bzw. die Patienten erfolgt in der Regel nicht, es sei denn, es ist von den Ärztinnen und Ärzten ausdrücklich so gewünscht. Für diese Unterstützung bei dieser Kontaktanbahnung, wie ich es jetzt einmal nennen will, ist lediglich eine möglichst schriftliche Nachricht an die KVBW, am besten per Kontaktformular, notwendig. Darüber hinaus liegt der Zuständigkeitsbereich für die Gewährung der Einsicht in Krankenunterlagen bei der Bezirksärztekammer. Um es zusammenzufassen: Zunächst die Antwort auf Frage a: Patientinnen und Patienten wie z. B. in der Gemeinde, die Sie benannt haben, (Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP: Wiernsheim!) und dem ehemaligen Arzt, der nicht mehr erreicht werden kann, wird empfohlen, sich an die KVBW zu wenden, weil einfach die Zuständigkeit bei denen liegt und aufgrund von Datenschutzbestimmungen usw. eben bestimmte Regeln zu beachten sind. Aber die sind gern bei der Kontaktaufnahme behilflich. Zu Ihrer Frage, wie wir es bewerten, dass Patientinnen und Patienten auf die Herausgabe der Akten warten müssen – Sie bringen das dann auch noch in Zusammenhang damit, dass es teilweise schwierig ist, einen neuen Arzt, eine neue Ärztin zu finden –: Das Ministerium für Gesundheit, Soziales und Integration sieht mit Sorge, dass in Baden-Württemberg insbesondere in der hausärztlichen Versorgung die lokalen Versorgungsengpässe spürbar zugenommen haben. Die Zahl der Ärztinnen und Ärzte ist in den letzten Jahren zwar stabil geblieben bzw. sogar etwas angewachsen, aber durch die Zunahme der Zahl von Anstellungen mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche und Teilzeittätigkeiten sind die ärztlichen Ressourcen dennoch zurückgegangen. Patientinnen und Patienten, die sich eine neue Hausärztin oder einen neuen Hausarzt suchen müssen, haben daher in der derzeitigen Situation in einigen Regionen Schwierigkeiten. Für die Hausarztsuche benötigen die Patientinnen und Patienten allerdings keine Patientenakten aus der Praxis ihres ehemaligen Arztes bzw. ihrer ehemaligen Ärztin. Sofern die Herausgabe der Patientenakte aufgrund einer notwendigen Vermittlung durch die KVBW länger dauern sollte, sind die Patientinnen und Patienten dadurch bei der Hausarztsuche nicht beeinträchtigt. Im Übrigen verweist die KVBW darauf, dass (Staatssekretärin Dr. Ute Leidig) sie mit der Telefonnummer 116 117 und der dadurch erreichbaren Terminservicestelle bei der Suche nach einem neuen Hausarzt, einer neuen Hausärztin behilflich sein kann.

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