Guido Wolf
Frau Staatssekretärin, Tuttlingen ist ja kein Einzelfall im Land. Sie hatten es eben gesagt: Wir haben eine Vielzahl von Fällen. Und immer wieder wird in diesem Zusammenhang das Argument gebracht: Wenn die Standortkommunen nicht in einem Mindestumfang die Gelder der Schüler zuweisenden Umlandgemeinden abrufen, dann laufen sie Gefahr, von der Rechtsaufsicht, von der Kommunalaufsicht entsprechend gerügt oder angewiesen zu werden. Wie sieht das Kultusministerium diesen Einwand, oder welchen Rat würden Sie dazu geben wollen? Meine zweite Frage: Wir haben es jetzt infolge des Gerichtsurteils mit zwei Kategorien von Fällen zu tun: zum einen mit Maßnahmen, die schon begonnen sind, die in der Umsetzungsphase sind, und zum anderen mit künftigen Maßnahmen, die erst an den Start gehen werden. Der Unterschied ist der: Bei den bereits vollzogenen Maßnahmen geht es jetzt darum, ein Umland zu beteiligen, das in der bisherigen Phase keine Chance hatte, an der Planung mitzuwirken. Bei künftigen Maßnahmen kann man es anders regeln. Sehen Sie da einen Unterschied in der Handhabung? Oder welchen Rat würde das Kultusministerium in dieser Situation, die sich doch sehr anders darstellt, geben wollen, zumal es ja auch das Prinzip gibt: „Wer bestellt, bezahlt“? Also einfach nur rückwirkend jemanden zur Kasse zu bitten für ein Projekt, bei dem er nicht die Chance hatte, mitzuwirken, ist rechtlich nicht ganz unproblematisch.
