Stephen Brauer
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lesen bildet bekanntlich. Aber ob hiermit CDU-Homepages gemeint sind, bezweifle ich. (Abg. Andreas Stoch SPD: Meist nicht!) Zum Thema: Anlass des Gesetzes sind der Wegfall des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 und die Einführung eines neuen SGB XIV; das haben wir bereits gehört. Hierfür müssen Anpassungen im Bereich des Versorgungs-, Besoldungs-, Beihilfe- und Nebentätigkeitsrechts vorgenommen werden. Diesen Anpassungen stimmen wir heute natürlich zu. Das neue SGB XIV entwickelt das bisherige Kriegsopferentschädigungsrecht weiter zu einem Entschädigungsrecht, welches z. B. auch Terroropfer umfasst. In einer Welt, in welcher internationale Konflikte zunehmend in asymmetrischen Kräfde – 80. Sitzung – Mittwoch, 29. November 2023 teverhältnissen stattfinden und die vermeintlich unterlegene Seite mit Terrorakten agiert, ist diese Ausdehnung der Entschädigungsleistung sachlogisch und leider notwendig. Die Neuregelung umfasst alle Berufsgruppen, also auch Beamte. Wenn allerdings Beamte in Ausübung ihres Dienstes Unfälle erleiden, tritt in der Regel die Unfallfürsorge ein. Die entstehenden Ansprüche müssen dann entsprechend miteinander verrechnet werden. Bei Unfällen außerhalb des Dienstes gibt es für Beamte den Unfallausgleich, der typisiert Mehraufwendungen nach Unfällen ausgleichen soll und neben die Ansprüche aus Besoldung und Versorgung tritt. Dies ist laut Gesetzentwurf keine soziale Entschädigung, wird daher aus dem entsprechenden Recht herausgelöst und ins Landesbeamtenrecht überführt. Bislang gab es eine dynamische Verweisung auf die Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. Dies muss künftig im Landesrecht Berücksichtigung finden, wobei die Beträge beibehalten werden. Beamtenbund und DGB kritisieren allerdings in ihren Stellungnahmen die Höhe derselben, da im neuen SGB XIV ja eine Erhöhung erfolgte. Das Argument der Landesregierung, die Beträge seien deshalb sachgerecht, da sie an zukünftige Steigerungen der Versorgungsbezüge gebunden seien, trifft daher nicht zu, weil sie im Bundesrecht stets mit den Rentensteigerungen angepasst wurden, die für Beamte gar nicht gelten. Neben den redaktionellen Änderungen bei der Landesnebentätigkeitsverordnung, dem Landesbeamtengesetz und dem Landesumzugsgesetz möchte ich noch auf zwei weitere Änderungen eingehen. Zum einen ist die Beihilfefähigkeit digitaler Pflegeaufwendungen zu nennen, wobei bislang nur 50 € beihilfefähig sind. Aufgrund des niedrigen Betrags verzichtet man hier auf eine Prüfung. Die Pflegekasse entscheidet das in Zukunft in eigener Verantwortung. Das ist zugegebenermaßen nicht der ganz große Schritt hin zu weniger Bürokratie – aber immerhin. Zum anderen ist die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zu nennen. Diese erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Gemeinsamen Finanzkommission vom 23. Juni dieses Jahres. 30 Millionen € der 130 Millionen € vom Bund für Flüchtlingsmehrkosten bereitgestellten Mittel fließen in die Finanzausgleichsmasse. Um eine sofortige Verteilung der Mittel zu ermöglichen, geht das Land hier in Vorleistung. Im Jahr 2024 werden diese Mittel im Wege des Vorwegabzugs des Finanzausgleichsgesetzes berücksichtigt. Insgesamt werden Land und Kommunen durch die Neuregelung des Versorgungsrechts mit Zusatzkosten von 8 Millionen € belastet, denn einen Ausgleich auf Bundesebene gab es nicht und wird es auch nicht geben. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP)
