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Dr. Ute Leidig

09.11.2023 Sitzungen 17/78

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Ich werde beide Fragen zusammen beantworten, weil eine Dynamisierung letztlich auch bedeutet, dass mehr Geld ausgegeben wird. (Abg. Nico Weinmann FDP/DVP: Das ist der Wunsch!) Das kann natürlich auch einmal nach unten gehen. Das haben wir selbst schon erlebt. Aber in der Regel ist ja damit ein Anstieg verbunden. ode – 78. Sitzung – Donnerstag, 9. November 2023 Grundsätzlich sehen wir das Landesblindengeld im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz. Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes sollen sämtliche behindertenbedingten Bedarfe im Rahmen der Eingliederungshilfe erfasst und gedeckt werden. Im Rahmen der Einführung des BTHG ergeben sich strukturelle Änderungen und Verbesserungen der Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Durch diese Änderungen und Leistungsverbesserungen ist eine Erhöhung der Leistung der Landesblindenhilfe bzw. eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht erforderlich. Der in § 1 des Landesblindenhilfegesetzes formulierte Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen zu schaffen, wird seit der Einführung des BTHG schon durch den im SGB IX formulierten Anspruch auf die Teilhabeleistung der Eingliederungshilfe generell gewährt. Daneben gibt es weitere Punkte, warum die Landesblindenhilfe bereits in den vergangenen Jahren nicht fortentwickelt wurde: Die Gewährung von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist einkommens- und vermögensunabhängig. Es ist eine pauschale Geldleistung ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Das heißt, es erhalten auch viele Personen, bei denen gar kein objektiver finanzieller Bedarf besteht, sie zu fördern, diese steuerfinanzierte Sozialleistung. Des Weiteren widerspricht die Gewährung von Sonderleistungen für eine Teilmenge der Menschen mit Behinderungen möglicherweise dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso blinde Menschen in den Genuss einer speziellen Leistung kommen, Menschen mit anderweitiger Behinderung jedoch nicht. Wir sehen eine Erhöhung der Landesblindenhilfe und mithin auch deren Dynamisierung deshalb insgesamt als nicht mehr zeitgemäß an.

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