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Dr. Uwe Hellstern

AfD 11.10.2023 Sitzungen 17/74

Es geht um die Rechtssituation. Ich mache einmal ein Gedankenexperiment: Zwei Kommunen machen zusammen ein Nahwärmenetz. Die eine hat über 20 000 Einwohner – legt bis Jahresende eine Wärmeplanung vor –, die andere hat unter 20 000 Einwohner. Die haben zusammen dieses Nahwärmenetz. Ergäbe sich jetzt daraus ein rechtlicher Unterschied für die Hausbesitzer in beiden Kommunen, dass die eine eben eine Wärmeplanung vorlegen muss und die andere nicht? Wäre das ein Unterschied durch das GEG? Weil wir unsere Wärmeplanung nur für Kommunen über 20 000 Einwohner verpflichtend gemacht haben, gibt es keinen rechtlichen Unterschied, oder wie? Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Thekla Walker: Es gelten die Beschlüsse, die auf Gemeindeebene – – ode – 74. Sitzung – Mittwoch, 11. Oktober 2023 (Abg. Gabriele Rolland SPD: Die Gemeinde kann es sogar freiwillig machen!) – Genau. Man kann es auch freiwillig machen, wie der richtige Einwurf hier von links kam. (Abg. Gabriele Rolland SPD: Der kommt immer von dort!) Also es ist tatsächlich so, dass es am Ende davon abhängt. Angenommen, es wäre ein Konvoi, in dem gemeinsam eine solche Planung vorgenommen wird, dann müssten in beiden Gemeinden entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Das ist also die Voraussetzung dafür, dass das GEG gilt. Aber es gilt natürlich ohnehin ab 2026 in den großen Städten und ab 2028 in den kleineren Gemeinden. Daher sind so oder so alle aufgefordert, die Wärmeplanung in Angriff zu nehmen und damit Klarheit darüber zu schaffen, wo es welche Voraussetzungen gibt und wie geplant werden kann.

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