Muhterem Aras
Vielen Dank, Herr Abg. Bonath. – Für die Landesregierung erteile ich Frau Umweltministerin Walker das Wort. Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Thekla Walker: Sehr geehrte Frau Präsidentin, lieber Herr Bonath, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es freut mich, dass wir zu dem Thema, das auf Bundesebene aktuell und in den letzten Monaten intensiv diskutiert worden ist, heute noch einmal auf der Basis der Frage informieren können: Was gilt denn jetzt eigentlich ab dem 1. Januar 2024, und wie muss man das in Verbindung sehen zu den Wärmeplänen, die wir in Baden-Württemberg ja schon länger auf den Weg gebracht haben? Zunächst einmal gilt das Gebäudeenergiegesetz nur für Neubauten in einem ausgewiesenen Neubaugebiet. Das ist der erste Schritt. Das ist der Geltungsbereich. Ansonsten gilt das Gebäudeenergiegesetz erst dann, wenn auf kommunaler Ebene dahin gehend Beschlüsse vorliegen, ob es ein weiteres Wärmenetz geben soll, also Aufstellungsbeschlüsse, oder ob ein Gas-/Wasserstoffnetz gebaut werden soll. Erst wenn beides vorliegt, wird das Gebäudeenergiegesetz – man nennt es so – scharfgestellt. Das heißt, für alle im Land gilt: Es gibt hier keine vorgezogene Geltung. Der Wärmeplan an sich ist auch nicht in diesem Sinn rechtsverbindlich. Vielmehr soll der Wärmeplan der Orientierung dienen. Es ist verbindlich, ihn vorzulegen. Das haben wir in Baden-Württemberg auch schon mit unserem Klimaschutzgesetz 2020 auf den Weg gebracht. Das heißt, die Wärmepläne der verpflichteten Kommunen in unserem Land liegen Ende des Jahres vor. Diese haben Bestandsschutz. Die Anforderungen an unsere kommunale Wärmeplanung waren auch mit Blaupause für die Planungen, die auf Bundesebene gelaufen sind. Sie haben es gesagt: Das ist jetzt im Verfahren. Es soll möglichst am 15. Dezember im Bundestag verabschiedet werden. Das heißt, die Anforderungen sind zu einem sehr hohen Grad deckungsgleich. riode – 74. Sitzung – Mittwoch, 11. Oktober 2023 Bei uns ist – das haben wir auch immer betont – Technologieoffenheit vorgesehen. Das heißt, Wärmenetze oder auch Wasserstoffnetze als Potenzial einzuplanen ist bei uns möglich, weil wir nicht explizit sagen, dass es sich um diese und jene und solche Energiequellen handeln muss. Wir haben bei unserem Anforderungskatalog die Frage der Energiequelle im Prinzip offengelassen. Im Prinzip geht es aber um die Bestandsaufnahme, um die Potenziale und um die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um Ziele bis 2030 und 2040 zu erreichen. Der Unterschied beim Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene, beim Wärmeplanungsgesetz-E, also beim Entwurf, ist, wie Sie gesagt haben, dass explizit die Ausweisung z. B. von Wasserstoffnetzen genannt wird, weil das dann auch für die Bürgerinnen und Bürger eine Verbindlichkeit hat. Damit wissen sie: Es ist verbindlich. An die Planung der kommunalen Ebene muss auch die Bundesnetzagentur einen Haken machen. Darauf können sie sich dann verlassen. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass es das grundsätzliche Ziel der Wärmeplanung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger so bald wie möglich sehen können, wo welche Potenziale liegen und wo recht schnell verbindlich eine Umsetzung erfolgen soll. Das ist in der gesetzlichen Regelung enthalten. Wenn das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene kommt, dann gilt das selbstverständlich auch in Baden-Württemberg, also vor allem die Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz, also die weiteren Aspekte: Wie wird das Gebäudeenergiegesetz scharfgestellt? Die gute Botschaft für alle im Land ist aber: Die Wärmepläne, die bei uns auf Basis unserer Grundlagen auf den Weg gebracht worden sind, haben Bestandsschutz. Das gilt. Gern noch ergänzende oder weitere Fragen.
