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Ruben Rupp

AfD 12.07.2023 Sitzungen 17/70

Entscheidend bleibt: Wie ist die Gewähr der Verfassungstreue festzustellen, und vor allem, von wem? Jetzt wird es interessant: Welche Quellen sind denn befugt, Verfassungstreue in Zweifel zu ziehen? Ist der Generalverdacht bezüglich einer nicht verbotenen Partei bereits ausreichend? Reicht ein Blick auf die veröffentlichte Meinung, oder reichen Äußerungen, wie wir sie heute hier hören, von der kartellartigen Zusammenrottung von Parteien und deren Verleumdungen? (Zurufe – Unruhe) Oder reicht die Stigmatisierung durch weisungsgebundene Inlandsbehörden wie den sogenannten Verfassungsschutz? (Zurufe, u. a.: Das ist eigentlich eine Rüge wert!) Es wurde heute auch vom Kollegen Hentschel – da bin ich sehr enttäuscht von Ihnen – ganz klar gesagt: In diesem Hohen Haus maßen sich etablierte Abgeordnete und Minister an, darüber zu richten, wer außerhalb des Verfassungsbogens steht und wer nicht. Diese Anmaßung ist ganz klar verfassungsfeindlich; denn die Entscheidung darüber, wer außerhalb des Bogens steht, treffen nur Richter. Das ist Gerichten vorbehalten. Diese Floskeln, die wir hier immer wieder hören – „demokratische“ und „undemokratische“ Fraktionen –, offenbaren leider eine zutiefst antidemokratische Gesinnung. Wer sich so illegitimerweise zum Richter aufschwingt, den kann man nur als gesellschaftlichen und verfassungsfeindlichen Brandstifter bezeichnen. (Beifall bei der AfD – Unruhe – Glocke des Präsiden- ten)

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