Muhterem Aras
Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 6 beendet. Die in der Drucksache 17/4560 aufgeführten Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 7 bis 9 können aus Zeitgründen hier nicht mehr von der Regierung beantwortet werden. Wenn die Fragestellerinnen und Fragesteller einverstanden sind, werden diese Mündlichen Anfragen schriftlich beantwortet und mit den betreffenden Antworten dann in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. – Sie sind einverstanden. Vielen Dank. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – E i n - f l u s s d e r B a u m a ß n a h m e n a n d e r A 8 i m W a s s e r s c h u t z g e b i e t U n t e r e s E n z - t a l a u f d i e T r i n k w a s s e r b r u n n e n d e r S t a d t P f o r z h e i m u n d d e r G e m e i n d e N i e f e r n - Ö s c h e l b r o n n a) Inwieweit kam es während der Baumaßnahmen an der A 8, jeweils vor sowie nach dem Freilegen der Klüfte im Gestein, zu Problemen durch Verunreinigungen an den dortigen Trinkwasserbrunnen der Stadtwerke Pforzheim und der Gemeinde Niefern-Öschelbronn, dargestellt durch Trübungswerte und ähnliche Indikatoren? b) Inwieweit bewegen sich die bisherigen Probleme an den Trinkwasserbrunnen im Enztal im Rahmen des im Vorfeld Erwarteten? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Beide betroffenen Wasserversorger bereiten die Rohwässer auf. Die Trinkwasserbefunde waren unauffällig. Alle betroffenen Trinkwasserbrunnen sind mit Trübungsmessgeräten ausgestattet, die Auffälligkeiten registrieren. Durch diese Überwachung und die vorhandene Aufbereitungstechnik konnten Trübungen des Trinkwassers zuverlässig vermieden werden. eriode – 66. Sitzung – Donnerstag, 25. Mai 2023 Verunreinigungen der genutzten Trinkwasserbrunnen mit Schadstoffen konnten durch strenge Vorgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf der Baustelle sowie durch die Einrichtung von Schutzbarrieren im Bereich des laufenden Straßenverkehrs vermieden werden. Aufgrund ergiebiger Niederschläge kam es Anfang März einmalig zu einem Trübungseinbruch am Brunnen 01/2ö der Stadtwerke Pforzheim. Ursächlich hierfür war nach aktuellem Kenntnisstand das Entfernen von Deckschichten am Stuttgarter Hang infolge der Baumaßnahmen. Trübes Hangwasser konnte somit in das freigelegte Kluftsystem eindringen und führte bereits nach kurzer Zeit – einige Stunden – zu Trübungen am betroffenen Brunnen. In der Konsequenz wurden sowohl der Brunnen als auch die Aufbereitungsanlage vorübergehend vorsorglich vom Netz genommen. Die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung war nicht gefährdet. Aufgrund dieses Vorfalls wurden bauliche Maßnahmen – Drainage und Kanalisation, Auffüllung – am Stuttgarter Hang vorgezogen, um einen erneuten Trübungseinbruch zu vermeiden. Der Brunnen 01/2ö bleibt zudem bis auf Weiteres außer Betrieb. Trinkwasserbrunnen der Gemeinde Niefern-Öschelbronn waren nach aktuellem Kenntnisstand bislang nicht betroffen. Zu b: Seit Baubeginn im Herbst 2018 bewegen sich die Verhältnisse an den Trinkwasserbrunnen im Enztal im Rahmen des im Vorfeld Erwarteten. Die Schutzmaßnahmen für das Grundwasser und die Wasserversorgungen der Stadt Pforzheim und der Gemeinde Niefern-Öschelbronn haben sich bewährt. Die bisherigen Erkenntnisse und Erfahrungen bestätigen die im Vorfeld angenommenen kritischen Bereiche am Stuttgarter Hang und zeigen, dass die umfangreichen Schutzmaßnahmen weitergeführt werden müssen. Der Baustellenablauf erfolgt auch weiterhin in enger Abstimmung zwischen der Straßenbauverwaltung, den beteiligten Baufirmen und den zuständigen Behörden. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . D r . D o - r o t h e a K l i c h e - B e h n k e S P D – N u t - z u n g d e s L a n d e s w a p p e n s b e i m Vo l k s - b e g e h r e n „ S t o p p t G e n d e r n i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g “ a) Welcher Teil der Landesregierung hat dem Verantwortlichen für das Volksbegehren „Stoppt Gendern in Baden-Württemberg“, Herrn Rechtsanwalt Professor Klaus Hekking, mit welcher Begründung erlaubt, das Landeswappen als Favicon für die Webseite zu nutzen? b) Falls keine Erlaubnis vorlag: Wie geht die Landesregierung gegen die rechtswidrige Nutzung des Landeswappens vor? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Dem Initiator des Volksbegehrens „Stoppt Gendern in Baden-Württemberg“ wurden weder die Nutzung des Landeswappens noch sonst eines dem Landeswappen ähnlichen Zeichens als Favicon für die Webseite des Volksbegehrens erlaubt. Vielmehr wurde das Innenministerium durch die Medienberichterstattung darauf aufmerksam, dass auf der erwähnten Webseite an verschiedenen Stellen ein Logo abgebildet war, das drei Löwen auf gelben Hintergrund in einem Kreis zeig- (Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung te. Bei dem verwendeten Logo handelte es sich nicht um das – kleine – Landeswappen von Baden-Württemberg. Jedoch wies es starke Ähnlichkeit mit dem 2016 abgeschafften und seitdem nicht mehr frei verwendbaren „Baden-Württemberg Signet“ auf. Daraufhin wurde der Initiator mit Schreiben vom 28. März 2023 und – nach dessen umfangreicher Stellungnahme vom 30. März 2023 – mit Schreiben vom 3. Mai 2023 aufgefordert, die Nutzung dieses Logos ab sofort einzustellen und künftig zu unterlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine nach dem Landeshoheitszeichengesetz nicht zulässige und nicht genehmigungsfähige Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens handelte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 sagte der Initiator zu, dass er das Logo von der Webseite entfernen lasse. Die Entfernung ist anschließend erfolgt. Auch das Favicon wurde durch den Initiator nach nochmaliger Aufforderung, auch an dieser Stelle das Logo zu entfernen, zwischenzeitlich entfernt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . H a n s - P e t e r S t o r z S P D – B a h n h o f s s a n i e - r u n g e n , u . a . i n H a u s a c h a) Warum hat die Landesregierung in unterschiedlichen Förderprogrammen für ähnliche Sachverhalte (Bahnhofssanierungen und Barrierefreiheit) unterschiedliche Fördersätze bzw. Eigenanteile für Kommunen festgelegt? b) Wie will sie künftig sicherstellen, dass die Kofinanzierung des Landes für Förderprogramme des Bundes rechtzeitig haushaltsrechtlich abgesichert wird? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Hintergrund hierfür sind vor allem die unterschiedlichen Finanzierungsprogramme des Bundes zum Ausbau und zur Sanierung von Stationen und Bahnhöfen. Der Bund hat hier unterschiedliche Förderkonditionen und Förderhöhen festgelegt: – Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG-Bundesprogramm): anteilige Finanzierung mit festem Fördersatz in unterschiedlicher Höhe (je nach Fördertatbestand); – Bahnhofsmodernisierungsprogramme (BMP I und BMP II): anteilige Finanzierung der Projekte aus einem gedeckelten Budget, inkl. Finanzierung der DB aus Bundesmitteln; – Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) III, Anlage 8.7: Vollfinanzierung ausgewählter Projekte in den Ländern mit einem betrieblichen Fokus aus einem gedeckeltem Budget des Bundes. – Darüber hinaus gibt es auch Bundessonderprogramme für die DB-Stationen mit Beteiligung des Landes und der Kommunen. Ausgangspunkt sind je nach Finanzierungsprogramm demnach unterschiedliche Förderhöhen für vergleichbare Vorhaiode – 66. Sitzung – Donnerstag, 25. Mai 2023 g und Kommunen) ben durch den Bund. Dies wurde auch bereits durch die Beschleunigungskommission Schiene des Bundes bemängelt. Das Land reagiert mit Kofinanzierung auf die unterschiedlichen Finanzierungsregime. Des Weiteren besteht auf Landesebene ergänzend das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG). Aus den unterschiedlichen Programmen ergibt sich ein variierender Mitfinanzierungsanteil der Kommunen. Das Land ist bei allen Projekten lösungsorientiert und pragmatisch und sucht im Rahmen der zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen trotz der vielen unterschiedlichen und komplexen Finanzierungsregime nach Möglichkeiten, so viele Vorhaben wie möglich zusammen mit den Kommunen umzusetzen. Dies geschieht immer für die Fahrgäste, die moderne, barrierefreie und ausgebaute Bahnhofsstationen für ihre täglichen Wege benötigen. Zu b: Die Landesregierung hat auf die unbefriedigende Lage reagiert, dass in der Vergangenheit eine Kofinanzierung bei kurzfristig initiierten Programmen des Bundes nicht möglich war, wenn dazu keine Mittel im Haushalt eingestellt waren. Durch das Haushaltsgesetz zum Doppelhaushalt 2023/2024 kam es hier zu einer Neuerung. Künftig können LGVFG-Mittel auch für die Kofinanzierung von Förderprogrammen des Bundes für Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs und GVFG-Projekte genutzt werden. Grundsätzlich richtet das Land darüber hinaus regelmäßige Forderungen an den Bund, dass ein größeres finanzielles Engagement für Stationen und Barrierefreiheit nötig ist und dass langfristig angelegte Programme aufgelegt werden sollen. *
