Dr. Ute Leidig
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Abg. Reith! Ich möchte zur Einordnung der Thematik kurz vorausschicken: Zur Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg findet aktuell ein breit angelegter Beteiligungsprozess mit allen kommunalen Landesverbänden sowie allen Spitzen- und Dachverbänden der Träger der freien Jugendhilfe statt. Im Rahmen der Auftaktsitzung der Arbeitsgemeinschaft zur Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 2. Dezember 2022 wurden die einzelnen Weiterentwicklungsbedarfe thematisch strukturiert und neun Unterarbeitsgruppen gebildet, in denen die jeweils speziellen Fragestellungen vordiskutiert und in Form konkreter Stellungnahmen bearbeitet werden sollen. Denn das Gesetz ist wirklich sehr komplex und enthält sehr viele Ausgestaltungen. Es ist wichtig, dass hier eine dezidierte Arbeit stattfindet. Nun zu den Fragen: Weder das SGB VIII noch das aktuelle Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes enthält einen § 20a. Ich vermute, dass sich Ihre Frage auf einen etwaigen neuen Paragrafen im Kinder- und Jugendhilfegesetz bezieht, den es aktuell eben noch gar nicht gibt. (Abg. Nikolai Reith FDP/DVP: Das ist richtig!) Eine der bereits von mir beschriebenen Unterarbeitsgruppen im Rahmen dieses Beteiligungsprozesses zur Novellierung (Staatssekretärin Dr. Ute Leidig) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschäftigt sich u. a. mit diesem Einrichtungsbegriff. Im Vorfeld der letzten Sitzung, die am 11. Mai 2023 – also vor etwa zwei Wochen – stattfand, wurde erstmalig auch ein Formulierungsvorschlag für eine Konkretisierung des Einrichtungsbegriffs im Landesgesetz seitens einzelner Teilnehmer übersandt. Somit ist dem Land der Formulierungsvorschlag natürlich bekannt. Die Stellungnahme meines Hauses lautet aber ganz grundsätzlich, dass es sich nicht generell um einen Vorschlag d e r freien Träger handelt – die ja durch unterschiedliche Organisationen vertreten werden und sich entsprechend mit unterschiedlichen Positionierungen und Ansichten in den Beteiligungsprozess einbringen. Voraussichtlich Ende des Jahres werden die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft und des Beteiligungsprozesses vorliegen. Die Ergebnisse dienen als Orientierung für den Referentenentwurf. Aktuell ist deshalb auch keine Aussage dazu möglich, ob einzelne, bislang bekannte Formulierungsvorschläge bei der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen des Referentenentwurfs berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich die jeweilige Unterarbeitsgruppe selbst noch in einem Diskussionsprozess befindet. Um noch einmal in Kurzform auf Ihre Fragen einzugehen: Ja, es ist uns bekannt, und nein, es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Konsens.
