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Dr. Markus Rösler

GRÜNE 20.04.2023 Sitzungen 17/63

Nein. – Heute geht es um einige kleine Nachjustierungen. Das Gesetz zur Landesgrundsteuer soll mit einigen wenigen Änderungen nachgebessert werden, um im übrigen Prozess aufgekommene Fragen und Widersprüche zu beseitigen. So wird beispielsweise in § 50 Absatz 5 festgelegt – ich hoffe, dass das im gesamten Hohen Haus Zustimmung findet –, dass die Steuermesszahl auf Grundbesitz von Mietvereinen und Wohnungsbaugenossenschaften um 25 % abgesenkt wird, wenn diese von der Körperschaftsteuer befreit sind. eriode – 63. Sitzung – Donnerstag, 20. April 2023 (Zuruf von der AfD: Warum?) Diese Privilegierung von steuerbefreiten Vereinen und Genossenschaften dient dem Zweck der Versorgung der Bevölkerung mit günstigem Wohnraum. Denn Wohnungsbaugenossenschaften mit wirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten erhalten keine Steuerbefreiung und demnach auch keine verminderte Grundsteuer. Außerdem wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf die bisher sehr umfangreiche Anzeigepflicht vereinfacht und eingeschränkt. Auch das, hoffe ich, findet die Zustimmung im gesamten Hohen Haus. Durch die Änderung von § 44 Absatz 1 Satz 1 müssen künftig nur noch die Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen angezeigt werden, die zu einer tatsächlichen Änderung oder einem Wegfall der Steuerbefreiung führen. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht, und die Eigentümer mit steuerermäßigten Grundstücken müssen künftig nur noch wesentliche Änderungen angeben. Eine dritte Änderung beseitigt ein mögliches Missverständnis. Man sieht: Nobody is perfect. Die Landesregierung hat aufgrund von Rückmeldungen in der laufenden Praxis gesehen: Das eine oder andere können wir noch besser machen. Wir sind so ehrlich und machen es jetzt besser, weil es vorher nicht perfekt war. (Beifall der Abg. Daniel Lede Abal und Nese Erikli GRÜNE) Aber, wie gesagt: Nobody is perfect. § 40 Absatz 4 Satz 1 konnte bisher so verstanden werden, dass ein ermäßigter Steuermessbetrag nur dann gewährt werden könne, wenn über den kompletten – das ist ein wenig kompliziert – Hauptveranlagungszeitraum die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermäßigung wird aber nur dann über den kompletten Erhebungszeitraum gewährt, wenn die notwendigen Voraussetzungen zu Beginn des Zeitraums vorliegen. Das wird durch den neuen Gesetzentwurf nochmals betont und geklärt. Künftig werden wir also im gesamten Verfahren hoffentlich möglichst wenig Aufwand haben – bei den Grundstückseigentümern wie bei den Finanzämtern; denn auf beiden Seiten gibt es ja einen erheblichen Aufwand. Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Grundsteuerreform war und ist eine außerordentlich komplexe Angelegenheit. Aber damit sichern wir den Gemeinden im Land – das sollte unser gemeinsames Interesse sein und ist es mit Sicherheit auch – Einnahmen in Höhe von insgesamt 1,8 Milliarden €. Ich möchte mich bei allen Beteiligten, gerade auch in den Finanzämtern und in den Kommunen, aber auch im Finanzministerium und bei allen anderen beteiligten Einrichtungen, für ihr Mitwirken an dieser vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Aufgabe ausdrücklich bedanken. Ich werbe abschließend nochmals um Zustimmung für die hier zum Beschluss anstehenden Anpassungen im Grundsteuergesetz. Vielen Dank. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU)

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