Dr. Andre Baumann
Vielen Dank, Frau Präsidentin, für die Erteilung des Wortes, und vielen Dank, Herr Bonath, für die beiden Fragen. Vielen Dank, dass Sie das Thema PV-Pflicht bzw. Klimaschutzgesetz regelmäßig auf die Tagesordnung rufen und auch in der Vergangenheit schon konkrete Fragen hierzu gestellt haben, die den einen oder anderen wichtigen Sachverhalt beleuchtet haben. Wir werden regelmäßig nach den Informations- und Unterstützungsangeboten der Landesregierung für die von der PV-Pflicht betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auch die Verwaltung gefragt. Insbesondere Handwerker möchten auch wissen, wie sie beraten sollen. Deswegen unterstützt das Umweltministerium mit einer umfassenden Informationskampagne und einer Vielzahl von Maßnahmen die Umsetzung der PV-Pflicht in Baden-Württemberg. Wir haben ein umfassendes Informationsangebot auf unserer Homepage. Ich habe mir dies in Vorbereitung auf die heutige Fragestunde noch einmal angeschaut; das ist wirklich ein tolles Angebot, das fortlaufend aktualisiert wird. Der von Ihnen angesprochene „Praxisleitfaden zur Photovoltaik-Pflicht“ wurde am 5. April auf der Webseite des Umweltministeriums veröffentlicht. Er kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden, und das Tolle an diesem PDF-Dokument ist, dass man dabei auch auf bestimmte Unteranträge, etwa Härtefallregelungen, klicken kann und dann zu dem entsprechenden Antrag kommt. Das ist sehr übersichtlich, und es ist sehr anschaulich, praxisnah und lesefreundlich formuliert; man kann damit tatsächlich etwas anfangen, ob es nun von Behördenseite oder anderweitig von Praxisseite aus ist. Denn dieser Praxisleitfaden ist tatsächlich mit Praktikerinnen und Praktikern abgestimmt und entwickelt worden. Dies ist keine Kopfgeburt, keine bloße Ausarbeitung durch Beamtinnen und Beamte, Mitarbeiter der Verwaltung. Wir haben in Zusammenarbeit mit Handwerksunternehmen, mit Architektinnen und Architekten, Verbänden, Genehmigungsbehörden die Fragen beantwortet – ganz grob –: Worin besteht die PV-Pflicht genau? Wo gilt sie, wo nicht? Welche Flächen sind für die Installation einer PV-Anlage geeignet? Wie wird die Erfüllung der Solarpflicht nachgewiesen? Wie kann erzeugter Strom wirtschaftlich genutzt werden? Jetzt zu der zweiten Frage: Wir haben im Vorfeld ganz kurz darüber gesprochen, was der Hintergrund dieser beiden Fragen war, insbesondere was die Zelte betrifft. Da kann ich Ihnen sehr deutlich sagen, dass Zelte nicht über solargeeignete Dachflächen verfügen und in der Regel auch nicht von der Pflicht zur Installation von PV-Anlagen erfasst sind. Die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen gilt nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg nur beim Neubau und bei einer grundlegenden Dachsanierung von Gebäuden. Zelte sind in der Regel bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung und keine Gebäude. Das ist geregelt in Nummer 8 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung. (Staatssekretär Dr. Andre Baumann) Größere Zelthallen – ich habe Sie so verstanden, dass es um eine größere Zelthalle geht – sind als sogenannte fliegende Bauten ebenfalls vom Anwendungsbereich der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung ausgenommen – vergleiche § 4 Absatz 4 Nummer 2 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung. Dem Umweltministerium – da haben wir auch abgefragt – ist bislang kein Anwendungsfall bekannt, bei dem die PV-Pflicht dazu führt, dass die Installation einer PV-Anlage auf einem Zelt angeordnet werden müsste. Das wäre neu, wenn es bei Ihrem Fall der Fall wäre. Danke für die Anfrage.
