Christine Neumann-Martin
Nein, Herr Dr. Jung. – Am bewährten System wird also nicht gerüttelt. Auch in Zukunft lösen die Planer bzw. die Regionalversammlung selbst die Konflikte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidungen und Regelungen. Noch ein Wort zum Planungsgebot: § 1 Absatz 4 des Baugesetzbuchs sagt ganz klar: Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das Planungsgebot sorgt in bestimmten, eng umrissenen Fällen dafür, dass eine Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe auch tatsächlich erfolgt. Ziel des Planungsgebots ist es, eine zeitnahe und effektive Durchsetzung der Ziele der Raumordnung auf der Ebene der Bauleitplanung durchzusetzen. Genau diese Schnelligkeit und Effektivität benötigen wir, um beim Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich voranzukommen. (Beifall bei Abgeordneten der CDU – Vereinzelt Bei- fall bei den Grünen) Zusammenfassend darf ich noch einmal drei Hauptaspekte der Gesetzesänderung erwähnen: ode – 49. Sitzung – Mittwoch, 9. November 2022 Erstens: Der Flächenbedarf für den Ausbau der erneuerbaren Energien findet seinen Niederschlag im Planungsrecht. Zweitens: Wir versetzen die Träger der Raumplanung landesweit in die Lage, schnell aktiv zu werden. Drittens: Wir verhindern Zeitverlust durch juristische Auseinandersetzungen, ohne den Rechtsweg zu beschneiden. Mein Dank gilt unserem Koalitionspartner und vor allem unserer Ministerin Nicole Razavi für die Unterstützung dieses Fraktionsgesetzentwurfs, dem wir nachher natürlich zustimmen werden. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen)
