Nico Weinmann
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! In der Tat hat die angesprochene Brisanz auch uns dazu veranlasst, hier einen zweiten und intensiven Blick auf diesen Gesetzentwurf zu werfen. In der Tat greift der vorliegende Gesetzentwurf notwendige Anpassungen infolge verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – hier des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2021 – auf. Insbesondere dadurch wird deutlich, dass die Auswahlkriterien zur Ermittlung der Bestenauslese entsprechend Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zukünftig in einer Rechtsnorm geregelt werden müssen. Dabei hat der Gesetzgeber das System der Regel- und Anlassbeurteilungen, die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. So ist in § 5 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes vorgegeben, dass die Beurteilung mit einem Gesamturteil endet. Im Übrigen – das ist der spannende Punkt – wird zur weiteren Ausgestaltung des Beurteilungswesens auf eine Rechtsnorm verwiesen. Genau darin gründet sich allerdings auch die wesentliche Kritik, die in der Anhörung, aber auch hier in der Diskussion zum Tragen kommt, und eröffnet weitere Fragen, die spätestens im weiteren Verlauf im Ständigen Ausschuss geklärt werden müssen und können, so die relevante Frage, ob und inwieweit der Wesentlichkeitsgrundsatz betroffen ist, also dass die wesentlichen und für das Beurteilungswesen relevanten Punkte eben nicht in einer Rechtsverordnung, sondern in einem Gesetz geregelt werden müssen. Insoweit, Frau Ministerin, greife ich das Angebot des Kollegen Binder auf, da ich es als sinnvoll erachte, dass wir gerade in einem derart sensiblen Bereich versuchen, diese Punkte in einem Gesetz zusammenzufassen und idealerweise auch fraktionsübergreifend zu regeln. Oder es stellt sich die Frage, ob mit der Streichung der Worte „vom Vorgesetzten“ in § 5 Absatz 1 der Grundsatz, dass der oder die jeweilige Dienstvorgesetzte auch der zuständige Beurteiler bzw. die zuständige Beurteilerin ist, bleibt und dieser Punkt nicht aufgeweicht wird. Dass nunmehr in der Rechtsverordnung klargestellt werden soll, dass die Beurteilungsbeiträge erst zeitgleich mit der Beurteilung ausgehändigt werden sollen, begrüßen wir ausdrücklich, ebenso wie die Regelung über die Veröffentlichung der Ergebnisse der Beurteilerkonferenzen und der Regelbeurteilungsrunden unter Wahrung der Anonymität. Insoweit begrüßen wir im Grundsatz diesen Gesetzentwurf, hoffen allerdings, dass wir im weiteren Verlauf der Gespräche die noch offenen und auch von mir angerissenen Fragen im Sinne einer gemeinsamen, einer vernünftigen Lösung klären werden. In diesem Sinn herzlichen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der SPD)
