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Dr. Ute Leidig

23.06.2022 Sitzungen 17/41

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete! Die Frage ließe sich mit einer Zahl oder einem einzigen Wort beantworten, aber um den ganzen Themenkomplex richtig einordnen zu können, möchte ich doch noch etwas zum Infektionsschutzgesetz ausführen. Bei § 20a des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung, die nach eingehender Diskussion im Bundestag beschlossen wurde, und zwar mit einer breiten Mehrheit. Von den anwesenden Abgeordneten haben damals 569 für den Entwurf gestimmt, 79 haben ihn abgelehnt. Das heißt, das ist wirklich mit großer, parteiübergreifender Zustimmung erfolgt. Wir setzen also mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein Bundesgesetz um, und in einem Rechtsstaat sind die staatlichen Institutionen in ihrem Handeln natürlich an gültige Rechtslagen gebunden. – Dies schon einmal vorab, weil es manchmal vergessen wird und auf das Land geschaut wird, wenn es um Corona und die Regelungen und Verordnungen usw. geht; dies möchte ich einfach noch einmal deutlich machen. (Staatssekretärin Dr. Ute Leidig) Der Bundesgesetzgeber hat die Norm des § 20a des Infektionsschutzgesetzes bewusst als Ermessensvorschrift konzipiert, sodass trotz der insoweit eindeutigen gesetzlichen Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes auch praktikable Lösungen zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung durch die zuständigen Gesundheitsämter gefunden werden können. Es geht also einerseits um die inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsmäßig bestätigte Regelung, dass ungeimpfte Menschen nicht mit vulnerablen Personengruppen in Kontakt kommen sollen, soweit es ihr Tätigkeitsfeld betrifft, gleichzeitig aber darum, dass natürlich eine pflegerische Versorgung in jedem Moment aufrechterhalten werden soll. Wie läuft es jetzt mit den Meldungen ab? Das Sozialministerium hat sich sehr bald, Anfang des Jahres, mit den Fragen beschäftigt, wie die Umsetzung des Gesetzes im Land geregelt werden kann, und mehrere Verfahren durchgeführt, mehrere Möglichkeiten gegeben, Fragen zu stellen, und letzten Endes einen 21-seitigen Leitfaden an die Gesundheitsämter gegeben. Ganz vereinfacht dargestellt ist es so, dass nicht sofort am Tag nach dem 16. März, der der Meldetag war, Bußgelder gefordert wurden – so war das auch niemals gedacht –, sondern dass zu diesem Zeitpunkt gemeldet werden sollte – das ist auch von den meisten Einrichtungen innerhalb der folgenden 14 Tage erfolgt –, sodass zu diesem Zeitpunkt eine erste Meldung über Personen vorhanden war, die nicht geimpft waren und auch keinen Genesenenstatus vorlegen konnten. Diese werden jetzt zunächst einmal aufgefordert, den Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen, weil man nicht einfach davon ausgehen kann, dass die Meldung des Arbeitgebers korrekt ist. Insofern soll die Möglichkeit bestehen, ein entsprechendes Dokument über die Impfung oder die Genesung vorzulegen. Wenn dieses dann nicht vorgelegt wird, dann greift möglicherweise eine erneute Aufforderung, und wenn diese ebenfalls nicht beantwortet wird, dann kommt es überhaupt erst zu Bußgeldern – und Bußgeld und Tätigkeitsverbot sind ja auch noch einmal zwei ganz unterschiedliche Dinge. Bei dem, was Sie jetzt angesprochen haben, sind wir noch lange nicht; davon sind wir noch ein ganzes Stück entfernt. Denn ganz grundsätzlich bestehen verschiedene Möglichkeiten in dieser Abwägung, die dann stattgefunden hat. Wir haben jetzt bei den Einrichtungen sowie bei den Gesundheitsämtern gerade noch einmal nachgefragt, wie die Lage ist, wie viele Meldungen letzten Endes eingegangen sind, wie viele Nachfragen herausgegangen sind und wie viele Nachmeldungen es daraufhin gab. Aber die Daten, die uns dazu vorliegen, sind noch nicht vollständig; daher will ich diese hier nun auch nicht nennen. Denn in der Statistik kann sich ja doch manches verändern, wenn möglicherweise noch 10 % mehr Meldungen hinzukommen. Aber wir gehen davon aus, dass dies in den nächsten Tagen tatsächlich vollständig sein wird und wir dann auch nähere Auskünfte geben können. Aber es sieht so aus, dass nun doch relativ viele Menschen, die zunächst als nicht geimpft gemeldet worden waren, inzwischen geimpft sind oder einen Genesenenstatus aufweisen; bei anderen hingegen bestehen teilweise noch Unklarheiten, und es müssen Nachfragen gestellt werden. iode – 41. Sitzung – Donnerstag, 23. Juni 2022 Dann würde erst einmal ein Bußgeld ausgesprochen werden, und anschließend besteht als weiterer möglicher Schritt, wenn in der Abwägung des Gesundheitsamts die entsprechende Schlussfolgerung gezogen wurde, beispielsweise ein Zutrittsverbot zu der Einrichtung oder ein Tätigkeitsverbot in der Nähe von Patienten bzw. von vulnerablen Gruppen. Es gibt für die Einrichtungen auch noch die Möglichkeit, die Menschen in einem anderen Bereich zu beschäftigen, wo kein solcher Kontakt stattfindet. Die Option, dass am Ende ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, besteht natürlich auch, aber davon sind wir vom reinen Ablauf her noch entfernt; denn bis es hierzu kommt, müssten verschiedene andere Schritte erfolgen.

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