Alfred Bamberger
Habe die Ehre, Herr Präsident! Grüß Gott, meine Damen und Herren! Die Zielsetzung der Drucksache 17/2526 zeigt, was die Mitgliedschaft in der EU bedeutet: Souveränitätsverlust nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf Landesebene. Die Landesregierung wird dazu gezwungen, die Datenschutzrichtlinien bezüglich personenbezogener Daten zu überarbeiten und an die EU-Verordnung 2016/679 anzupassen. Von dieser Anpassung sind das Landeskrebsregistergesetz, das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz und das Landeskrankenhausgesetz des Landes Baden-Württemberg betroffen. Entscheidend ist die Frage, ob diese Anpassungen zum Vorteil des Landes und dessen Bürger sind oder ob sie negativ zu Buche schlagen. Das hat auch die Landesregierung erkannt und deshalb verschiedenste Akteure wie die Zentren der Psychiatrie, den Landesdatenschutzbeauftragten, die Kassenärztliche Vereinigung und viele andere mehr dazu angehört. Die Regierung ist teilweise auf deren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge eingegangen, wo sie sie als sinnvoll erachtet hat. Gesetze unterliegen dem jeweiligen Zeitgeist und können deshalb auch zu einer Überregulierung führen, wie § 48 des Landeskrankenhausgesetzes zeigt. In § 48 ist die Auftragsdatenverarbeitung so restriktiv geregelt, dass ein Outsourcing der Datenverarbeitung nicht möglich ist, weil sich die zu verarbeitenden Daten im Gewahrsam von Krankenhäusern befinden müssen. Ein Vorredner hat dies bereits angesprochen. Insofern erleichtert die Anpassung an die EU-Verordnung die Arbeit der Krankenhäuser erheblich. Darüber hinaus ergeben sich Einsparpotenziale bei der Aktenvernichtung, die der Normenkontrollrat auf jährlich 1,6 Millionen € schätzt. Datenschutz ist für die Alternative für Deutschland ein wichtiges, ja essenzielles Thema. (Beifall bei der AfD) So wurden im Zuge der Coronakrise von den Gesundheitsämtern personenbezogene Daten in erheblichem Umfang erhoben, um eine Kontaktverfolgung durchführen zu können. Deshalb stellt sich jetzt die Frage: Was passiert eigentlich mit diesen personenbezogenen Daten? Hier liefert die EU-Verordnung 2016/679 die Antwort. Diese Daten sind nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a unverzüglich zu löschen, wenn diese für Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Auf gut Deutsch: Der Grund für die Datenerhebung ist weggefallen. Allerdings – dies ist die Schwäche der EU-Verordnung – erfolgt die Löschung der Daten nur dann, wenn die betroffene Person dies verlangt. (Abg. Bernd Gögel AfD: Hört, hört!) Besser wäre es, wenn der für die Datenerhebung Verantwortliche gesetzlich dazu verpflichtet wäre. (Beifall bei der AfD) Die AfD wird dazu einen entsprechenden Antrag ausarbeiten. periode – 40. Sitzung – Mittwoch, 22. Juni 2022 Darüber hinaus hat der Verantwortliche die betroffene Person über den Löschvorgang zu informieren. Was viele Bürger nicht wissen, ist, dass Datenerhebende oder Dienststellen auf Anfrage dazu verpflichtet sind, dem Bürger mitzuteilen, welche Daten über ihn gespeichert sind. (Zuruf des Abg. Michael Joukov GRÜNE) Eine weitere Schwäche der EU-Verordnung ist, dass der Löschvorgang nicht spezifiziert ist. Spezialisten wissen, dass das Löschen von Daten keine triviale Angelegenheit ist, weil die meisten Betriebssysteme von Datenverarbeitungsanlagen beim Löschen nur Verweisketten zu einem Datensatz im Dateisystem umorganisieren und somit die Inhalte eines Datensatzes erhalten bleiben. Kriminelle Energie vorausgesetzt, können gelöschte Daten wiederhergestellt werden. Demzufolge muss man bei personenbezogenen Daten mit dem Wort „löschen“ eine unwiederbringliche Eliminierung von gespeicherten Daten fordern. Auch das Recht auf Vergessen von personenbezogenen Daten wird in der EU-Verordnung 2016/679 abgehandelt. Das soll heißen: Daten, die nur temporär erfasst werden, sind dann auch wirklich nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums zu löschen. Das wirft die Fragen auf: Wer gewährleistet denn, dass die personenbezogenen Daten auch tatsächlich termingerecht verschwinden? Bekommt die betroffene Person auch hier eine Mitteilung über den Löschvorgang? Fazit: Die EU-Verordnung 2016/679 weist noch Schwächen auf, die die Landesregierung bei der Portierung in Gesetze ausbügeln sollte. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD)
