Dr. Andre Baumann
Vielen Dank für die Nachfrage, Herr Abgeordneter. – Bei den Gewässern erster Ordnung ist das Land Baden-Württemberg zuständig. Bei den Gewässern zweiter Ordnung gibt es eine kommunale Zuständigkeit. Über die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft wird sowohl bei der Planung als auch bei der Maßnahme gemäß der Förderrichtlinie gefördert. Solche Maßnahmen im Rahmen eines Programms werden immer auch – ich habe es für die drei verbliebenen kommunalen Maßnahmen ausgedrückt – im Vorfeld gemeinsam entwickelt. Auch bei der Planung stimmt man sich da ab.
