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Nico Weinmann

FDP 09.03.2022 Sitzungen 17/31

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Behinderung ist eine schwere Last, die sich erleichtern lässt, wenn es uns gelingt zu lernen, wie wir uns auf Verschiedenheit einstellen können. So formulierte es Richard von Weizsäcker, unser ehemaliger Bundespräsident. Mit dem Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge greifen wir ebendiese Fähigkeit auf – zu lernen, die Verschiedenheit zur Chance zu erheben –, und wir passen die Regeln zur Barrierefreiheit an die EU-Richtlinien an. Dabei geht es um die Frage, was überhaupt barrierefreie Angebote sind. Entscheidend ist hier, dass diese Angebote möglichst ohne fremde Hilfe erreichbar sein sollen. Es geht um die Ergänzung der allgemeinen Programmgrundsätze, um die Erwartung, für alle Programmangebote das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu schärfen, als Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Es geht um die Verschärfung der Berichtspflichten der Fernsehanstalten über die Umsetzung der Barrierefreiheit, und schließlich sollen zukünftige Veröffentlichungen, Geschäftsberichte und dergleichen barrierefrei sein. Gleichzeitig steht die neue Definition der Barrierefreiheit im Medienbereich gemäß dem neuen § 99a des Medienstaatsvertrags unter der Prämisse, dass die Anbieter dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werden sollen. Diese Beurteilung nehmen als Erstes die Anbieter selbst vor, und dies muss nach Regeln entsprechend dokumentiert werden. Kritik kommt vom Sozialverband VdK, der die Definition der Barrierefreiheit als im Prinzip an die Leistungsfähigkeit der Anbieter geknüpft sieht; dies bleibe hinter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zurück. Ebenso stößt § 99d auf Kritik, der das Recht des Verbrauchers vorsieht, bei einer vermuteten Verletzung der Barrierefreiheit periode – 31. Sitzung – Mittwoch, 9. März 2022 die Landesmedienanstalten einschalten zu können. Hier bleibt, so der VdK, unklar, wie und ab wann dann die Landesmedienanstalten von sich aus tätig werden müssen und ob sie verpflichtet sind, bei einer Anzeige durch einen Verbraucher ein Verfahren einzuleiten. Ebenso sollten Kleinstunternehmer nicht ausgenommen werden, sondern sollten ihnen fachliche Hilfe und Unterstützung bei der Umsetzung an die Hand gegeben werden. Die Kritik des VdK ist nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere die unklaren Pflichten der Landesmedienanstalten, tätig zu werden, sind für den Verbraucherschutz eher unüblich. Andererseits geht es offenbar um einen ersten wichtigen Schritt im Hinblick auf die Barrierefreiheit, der allerdings von einer langen Übergangsfrist begleitet wird. Gerade in diesen von mir angesprochenen Fragen werden wir die Beratung im Ständigen Ausschuss nutzen, um am Ende tatsächlich die Verschiedenheit als Bereicherung in Gesetzestext zu gießen. Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP)

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