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Dr. Ute Leidig

03.02.2022 Sitzungen 17/28

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen im Landtag! Diese Debatte befasst sich mit Regelungen rund um den Schwangerschaftsabbruch. Die Regelung des § 219 a des Strafgesetzbuchs stellt das Anbieten von „Diensten zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs“ oder „Mitteln, Gegenständen oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind“ unter Strafe, wenn dies eines „Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ geschieht. Nur wenige Ausnahmen sind aufgezählt. Demnach droht Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, Strafe, wenn sie, wie es bei einer ärztlichen Behandlung eigentlich geboten ist, über den Ablauf und die Methode eines Schwangerschaftsabbruchs öffentlich informieren, z. B. auf ihrer Website. Die Tatsache, dass sie, wie bei allen ärztlichen Leistungen üblich, für ihre Tätigkeit eine Vergütung bekommen, reicht aus, um sich durch die reine Information strafbar zu machen. Die Anwendung dieser Regelung führt noch immer zu Verurteilungen; Kollegin Trauschel hat ein Beispiel angeführt. Oft gehen die Verurteilungen zurück auf Anzeigen von Abtreibungsgegnerinnen und -gegnern, die das Strafrecht für ihre eigene Agenda instrumentalisieren. Ein zentrales Problem des § 219 a des Strafgesetzbuchs ist die Verunsicherung oder auch Abschreckung der Ärztinnen und Ärzte. Wenn Ärztinnen und Ärzte keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen, so ist das ihr gutes Recht. Ich finde, dass das in dieser Debatte bei Ihnen etwas zu kurz gekommen ist. Denn das ist eigentlich die zentrale Frage, um die es auch geht. Dieser Paragraf regelt letzten Endes, was Ärzte dürfen, nämlich ob sie informieren dürfen. (Zuruf des Abg. Emil Sänze AfD) Sie sind in Ihrer Debatte aber eigentlich nicht darauf eingegangen, dass die ethische Entscheidung der Ärztinnen und Ärzte, ob sie einen Abbruch anbieten wollen oder nicht, im Grunde genommen eine der zentralen Fragen ist. (Abg. Dr. Dorothea Kliche-Behnke SPD: Das habe ich doch gesagt!) (Staatssekretärin Dr. Ute Leidig) Ganz grundsätzlich ist das in der Debatte vielleicht in wenigen Sätzen gefallen, hat aber nicht den zentralen Stellenwert eingenommen, (Abg. Sascha Binder SPD: Wir haben halt keine un- begrenzte Redezeit wie die Regierung!) der diesem Thema eigentlich zukommt, wenn wir uns tatsächlich ernsthaft mit dieser Frage beschäftigen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen) Dass jetzt die neue Bundesregierung § 219 a des Strafgesetzbuchs wie angekündigt aufhebt, bedeutet, dass es künftig nicht mehr verboten und strafbewehrt sein soll, wenn Ärztinnen und Ärzte öffentlich sachlich informieren. Wird das nun sprunghaft das Angebot an Abbruchpraxen erhöhen? Nach dem, was wir aus einer Befragung erfahren haben, die wir, das Sozialministerium, bei den gynäkologischen Praxen durchgeführt haben, ist dies letzten Endes nicht zu erwarten. Denn – das habe ich schon angesprochen – viele Ärztinnen und Ärzte lehnen den Abbruch aus ethischen Gründen ab und/oder die in der Praxis erforderlichen Zulassungsauflagen lassen dies nicht als realisierbar erscheinen. Ich denke, das ist ein Auftrag an die Bundesregierung, dessen sie sich hoffentlich annimmt, wenn sie es mit dem Thema ernst meint. Hier sollte sie genau hinschauen, welche Zulassungsauflagen dem entgegenstehen, dass die Arztpraxen das Angebot eines Abbruchs machen dürfen – jenseits der ethischen Gründe, auf die wir politisch natürlich keinen Einfluss haben und die wir auch respektieren sollten. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen) Insgesamt hat unsere Befragung erbracht, dass nur 21 Praxen in Baden-Württemberg letzten Endes auf der Kippe stehen – so nenne ich es jetzt mal. Von diesen zeigen sich zwölf offen für das Thema, und sieben sagen, dass sie aufgrund der Rechtslage eine gewisse Unsicherheit sehen und deswegen keine Abbrüche vornehmen. 22 der befragten Praxen haben geantwortet, dass sie keine Abbrüche vornehmen, weil der regionale Bedarf anderweitig gedeckt wird: durch andere Ärzte, Krankenhäuser oder Arztpraxen, die sich zusammengeschlossen haben. Die Bewertung, dass ein akuter Notstand da ist, können wir nicht teilen. Dennoch ist es tatsächlich wichtig, auch für die Zukunft sicherzustellen, dass das Angebot für einen Abbruch gegeben ist. Frau Kollegin Seemann hat es ausgeführt: Es ist eine Entwicklung, die wir beobachten müssen und bei der wir schon jetzt wachsam sein müssen. Eine schnelle und fachliche Information und Beratung sind wichtig, damit sich ungewollt Schwangere verantwortungsvoll und gut informiert für die Fortsetzung der Schwangerschaft oder für den Abbruch entscheiden können. Beim Abbruch müssen sie sich auch darüber informieren können, welche Möglichkeiten es für den Abbruch gibt und wo ein solcher angeboten wird, aber auch, für welchen Prozess sie sich dabei entscheiden können, z. B. für einen medikamentösen Abbruch – sofern dies in der jeweiligen Schwangerschaftswoche überhaupt noch möglich ist. ode – 28. Sitzung – Donnerstag, 3. Februar 2022 Seitens des Landes stehen wir in der Verantwortung. Wir stehen in der Verantwortung, wenn es darum geht, ausreichend Beratungsangebote bereitzustellen, aber wir stehen eben auch in der Verantwortung, wenn es darum geht, die Möglichkeiten für Abbrüche sicherzustellen.

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