Isabell Huber
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Themenwahl der SPD-Fraktion für diese Aktuelle Debatte zeigt uns vor allem eines: eine seltsame Verschiebung des Weltbilds, da Sie das komplexe Thema Schwangerschaftsabbruch ausschließlich aus der Perspektive der Frau betrachten und das Leben des Kindes dabei außen vor lassen. (Zuruf von der AfD: Sehr gut!) Ist das sozial? Zudem handelt es sich hier um ein Werbeverbot, nicht um ein Schwangerschaftsabbruchsverbot. Die Einschätzung, dass die geltenden Regelungen zum Schutz des ungeborenen Lebens eine strukturelle Benachteiligung von schwangeren Frauen darstellen, teilen wir explizit nicht. Auf diese Idee muss man erst einmal kommen; das sage ich hier auch als Frau. Die §§ 218 a ff. des Strafgesetzbuchs sind vielmehr das Ergebnis einer gründlichen und über Jahre gewachsenen Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und dem ebenfalls grundgesetzlich normierten Anspruch des ungeborenen Kindes auf staatlichen Schutz seines Lebens. (Beifall bei Abgeordneten der CDU und der AfD) Ich möchte hier und heute ganz klar betonen: Es gibt Situationen, in denen es eine Schwangere als unzumutbar empfindet, das Kind zu bekommen. Genau aus diesem Grund gibt es die Beratungslösung, auch hier in Baden-Württemberg. (Beifall des Abg. Thomas Dörflinger CDU) Aus diesem Grund ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtlich möglich, in den Grenzen der §§ 218 a ff. Hier haben wir bereits ein austariertes System, welches auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Rechtsprechung allen Gütern von Verfassungsrang Bedeutung verleiht. Dieses sorgfältig austarierte System dient eben gerade dazu, der werdenden Mutter in der Beratung zu helfen. Dazu gehört es auch, Raum und Zeit zu haben, sich über ein Leben mit dem Kind oder ohne das Kind Gedanken zu machen. Liebe Kolleginnen und Kollegen der SPD, um hier mehr Beratungsangebote in Baden-Württemberg zu schaffen, brauchen riode – 28. Sitzung – Donnerstag, 3. Februar 2022 wir gewiss nicht die Streichung des Werbeverbots, des § 219 a. Das ist eine Scheindebatte, die Sie führen. Frau Dr. Kliche-Behnke, Sie haben zahlreiche weitere, alternative Möglichkeiten aufgeführt. Worüber man hier jedoch reden muss, ist die Frage der Abgrenzung zwischen reiner Information und Werbung. Wenn es heißt, dass man bei dem Eingriff fast gar nichts spüre, ist das dann noch eine Information? Oder ist das Werbung? Oder wie ist es, wenn von „Schwangerschaftsgewebe“ die Rede ist statt von einem Embryo oder einem Fötus? Das sind Formulierungen, die darauf abzielen, den Gedanken an das Ungeborene zu verdrängen und den Eingriff zu verharmlosen. (Beifall bei der AfD und Abgeordneten der CDU) Hierzu muss aber nicht § 219 a abgeschafft werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform bewusst den § 219 a aufgenommen, um Schwangeren einen möglichst – – (Lebhafte Unruhe)
