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Dr. Ute Leidig

11.11.2021 Sitzungen 17/19

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abg. Reith, sehr geehrte Damen und Herren! Toiletten für Menschen mit Behinderungen – „Toiletten für alle“ genannt – sind ein wichtiger Beitrag zur Inklusion in der Gesellschaft. Menschen mit schweren Behinderungen können klassische Toiletten eben häufig nicht nutzen. Zu Ihrer Frage nach dem Beantragungszeitraum des Programms „Toiletten für alle“ von derzeit fünf Wochen und ob dieser verlängert werden kann: Nein, es ist nicht geplant, diese Frist zu verlängern. Der vorgesehene Antragszeitraum bis zum 28. November 2021 ist für eine Antragstellung nach den Erfahrungen aus früheren Aufrufen ausreichend, weil es sich nicht um Spontananträge handelt, die dort gestellt werden. Die Planung der Ausstattung der „Toiletten für alle“ muss vor der Antragstellung mit dem Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e. V. abgestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung des Landesverbands, dass die Planung Barrierefreiheit berücksichtigt und die ausgewählte Ausstattung sachgerecht ist, ist mit dem Antrag vorzulegen. Dieses Vorgehen, dass zunächst praktisch eine Abstimmung erfolgt, hat sich bewährt, um das Angebot für alle Nutzerinnen und Nutzer in der Praxis umfassend barrierefrei zu gestalten. Es ist auch so – vielleicht haben Sie schon einen Blick in den Antragstext geworfen –, dass man sich wirklich vorab etliche Gedanken machen muss bezüglich der Raumgröße, der Zugänglichkeit des Raumes, aber auch darüber, dass ein Waschbecken vorhanden sein muss und dass verschiedene Gegenstände wie z. B. eine elektrisch höhenverstellbare Liege für Erwachsene, ein elektrischer Patientenlifter oder luftdicht verschließbare Windeleimer untergebracht werden können. Wie gesagt, die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vorabsprache zwar viel Zeit in Anspruch nimmt, aber sobald diese erfolgt ist, liegt der Antrag planungsreif vor und kann dann auch in dieser relativ kurzen Frist eingereicht werden. Die Begrenzung des Umsetzungszeitraums hat zwei Gründe: Es stehen Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt 2021 zur Verfügung, und diese laufenden Mittel müssen in diesem Jahr noch gebunden werden und können dann als Ausgabereste in das Folgejahr übertragen werden. Aber es muss letzten Endes noch in diesem Jahr eine Bindung stattfinden. Deswegen ist (Staatssekretärin Dr. Ute Leidig) der Ausschreibungszeitraum erst einmal auf dieses Jahr begrenzt. Zu Ihrer zweiten Frage, in der es darum geht, ob wir eine erneute Ausschreibung haben: Da die Planung bei der Antragstellung bereits weit gediehen sein muss, sollte eine solch überschaubare Maßnahme auch innerhalb eines Jahres abgearbeitet werden können. Das liegt auch im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer. Künftige Förderaufrufe hängen von der konkreten Fördernachfrage, dem Bedarf und natürlich auch von den Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers ab. Diesen können wir nicht vorgreifen, aber da wir beide Teil dessen sind, können wir vielleicht dazu beitragen, dass auch in den nächsten Haushaltsjahren Mittel hierfür zur Verfügung stehen.

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