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Muhterem Aras

01.07.2021 Sitzungen 17/8

Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 7 beendet. Die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 8 bis 10 der Drucksache 17/202 können aus Zeitgründen nicht mehr behandelt und mündlich von der Regierung beantwortet werden. Wenn die Fragestellerin und die Fragesteller einverstanden sind, werden die Mündlichen Anfragen schriftlich beantwortet und die Antworten dem Sitzungsprotokoll beigefügt. – Vielen Dank. Damit ist Tagesordnungspunkt 4 erledigt. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – P l a n u n g u n d F i n a n z i e r u n g d e r k r e i s ü b e r g r e i f e n d e n R a d s c h n e l l v e r b i n d u n g P f o r z h e i m – M ü h l a c k e r – V a i h i n g e n / E n z i m E n z - k r e i s a) Inwiefern sind nach aktuellem Planungsstand die Baulastträgerschaften und somit die Planung und Finanzierung einzelner Abschnitte der kreisübergreifenden Radschnellverbindung Pforzheim–Mühlacker–Vaihingen/Enz im Enzkreis, unter Nennung der dafür herangezogenen Kriterien, geklärt? b) Inwiefern, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen sind einzelne Gemeinden oder Kreise anstelle des Landes Baden-Württemberg zur Planung und Finanzierung von Abschnitten des insbesondere auch seitens des Landes gewünschten und entsprechend forcierten Baus von Radschnellverbindungen (Stichwort „Erhöhung des Anteils des Radverkehrs“), unter Nennung der in diesen Fällen möglichen Unterstützung durch das Land, verpflichtet? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Radschnellwege können – je nach Potenzial und Verkehrsbedeutung – sowohl in der Zuständigkeit von Kommunen als auch in der Zuständigkeit des Landes realisiert werden. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Baulastträgerschaft eines Radschnellwegs sind die Verbindungsfunktion sowie das Verkehrspotenzial. Um eine Baulastträgerschaft des Landes zu begründen, müssen gemäß Straßengesetz eine regionale oder überregionale eriode – 8. Sitzung – Donnerstag, 1. Juli 2021 Verbindungsfunktion und ein Potenzial im Außerortsbereich von mindestens 2 500 Radfahrten pro Tag vorliegen. Das in einer Machbarkeitsstudie des Enzkreises ermittelte Potenzial beträgt zwischen 700 und 2 300 Radfahrten pro Tag. Entsprechend der Ergebnisse aus der Machbarkeitsstudie liegt für den Radschnellweg von Pforzheim bis Vaihingen keine Landesbaulastträgerschaft vor. Die Einstufung als kommunale Radschnellverbindung wurde auf der Informationsveranstaltung am 2. Mai 2019 verkündet. Zu b: Die Planung und der Bau von kommunalen Radschnellwegen können grundsätzlich mit bis zu 75 % durch Bundesfinanzhilfen gefördert werden. Zusätzlich können Kommunen Mittel des LGVFG für den Bau beantragen. Insgesamt kann somit eine Förderung von bis zu 90 % möglich sein. Die konkreten Fördersätze sind abhängig von den Qualitäten der Strecken und den verfügbaren Finanzmitteln. So muss u. a. das ermittelte Potenzial der Radschnellverbindungstrasse für eine Bundesförderung über 2 000 Radfahrten pro Tag betragen. Dies erfüllt die Trasse im Enzkreis nicht. Auch ohne die Erfüllung der Kriterien für die Bundesförderung besteht die Möglichkeit einer Förderung nach dem LGVFG von bis zu 75 %, in diesem Fall allerdings nicht als Radschnellverbindung, sondern als Radweg mit Überbreite. Hierfür müssen die Notwendigkeit und die Klimafreundlichkeit plausibel dargelegt werden. Ziel der Landesregierung ist die Verwirklichung von mindestens 20 Radschnellwegen bis 2030. Eine Pflicht zur Planung und zum Bau der Radschnellverbindungen besteht für Kommunen jedoch nicht. Bisher sind uns keine weiteren Planungen des Enzkreises zur Realisierung der Radschnellverbindung bekannt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . D r . D o - r o t h e a K l i c h e - B e h n k e S P D – C o r o - n a b e d i n g t e M e h r a u f w e n d u n g e n i n d e r E i n g l i e d e r u n g s - u n d S o z i a l h i l f e a) Wie ist der Stand der Auszahlung der Mittel für die coronabedingten Mehraufwendungen in der Eingliederungsund Sozialhilfe an die Einrichtungen, für die der Ministerrat am 9. März 2021 eine „freiwillige Landeshilfe“ in Höhe von 14 Millionen € für die Stadt- und Landkreise beschlossen hat? b) Wie unterstützt die Landesregierung die Einrichtungen, die noch auf ihren Ausgleich warten? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Zu a: Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat gemeinsam mit den Leistungsträgern und den Leistungserbringern für das SGB IX und das SGB XII in Gesprächen verhandelt, auf welchem Weg die Landeshilfe in Höhe von 14 Millionen € ausbezahlt werden soll. Eine entsprechende Vereinbarung liegt im Entwurf vor und befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. Die Vereinbarung trägt den Titel „Vereinbarung zur Ausführung der freiwilligen Unterstützung durch das Land für die Stadt- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX und der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII zu den coronabedingten Mehraufwendungen bei der Leistungserbringung (Landeshilfe)“. Zu b: Das Land hat sich mit dem kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt vom 28. Juli 2020 an den kommunalen Pandemiekosten einmalig mit 47 Millionen € beteiligt. Dabei waren die Bereiche der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe mit umfasst. Dabei ist zu beachten, dass der Ausgleich dieser coronabedingten Mehraufwendungen innerhalb der gesetzlichen Systematik und Rechtsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese besteht zwischen dem örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Sozialhilfe und den Leistungserbringern nach dem Vertragsrecht des SGB IX und XII im Rahmen der ausgehandelten und zu zahlenden Vergütungen. Insofern stehen die Stadt- und Landkreise jetzt in der Pflicht, ihren vertraglichen Aufgaben nachzukommen. Das Land kann in dieses Vertragsverhältnis – außer durch die freiwillige Bereitstellung von Landesmitteln – nicht eingreifen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . S t e p h e n B r a u e r F D P / D V P – N a c h t r ä g l i c h b e - a n t r a g t e r u n d g e n e h m i g t e r N a c h t b e - t r i e b f ü r W i n d k r a f t a n l a g e n i m C r a i l s h e i m e r B u r g b e r g w a l d a) Wie beurteilt die Landesregierung den Nachtbetrieb der Windkraftanlagen im Crailsheimer Burgbergwald? b) Ist sie der Ansicht, dass der nachträglich beantragte Nachtbetrieb die Entscheidungsgrundlage für die Petition, welcher durch den Landtag nicht abgeholfen werden konnte, wesentlich verändert hat? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Im November 2020 hat die Vorhabenträgerin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, um die in Errichtung befindlichen Windkraftanlagen verändert zu betreiben. Die Änderung beinhaltete die Zulassung des uneingeschränkten Nachtbetriebs aller vier Windkraftanlagen des Windparks Burgberg in Crailsheim. Bei der ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Januar 2019 war seitens des Antragstellers auf einen Nachtbetrieb verzichtet worden, da zum damaligen Zeitpunkt die sichere Einhaltung der Vorgaben zum Lärmschutz entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – für den uneingeschränkten Nachtbetrieb nicht nachzuweisen war. Im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens wurde nun eine Schallimmissionsprognose vorgelegt, mithilfe derer nachgewiesen wurde, dass die Vorgaben zum Lärmschutz entsprechend der TA Lärm auch für den Nachtbetrieb sicher eingehalten werden. Insofern liegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vor. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG vorlagen, war die Genehmigung durch die zuständige Behörde zu erteilen. Die Entscheidung erging am 15. Februar 2021. Es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung, das periode – 8. Sitzung – Donnerstag, 1. Juli 2021 Integration) heißt, bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung über den konkreten Antragsinhalt. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht hier nicht. Einzelheiten zum Sachverhalt wurden Herrn Abg. Stephen Brauer bereits in meinem Antwortschreiben vom 21. Juni 2021 auf seine schriftliche Anfrage hin berichtet. Zu b: Nein. Wenn bereits während der Petition ein vollständiger Nachtbetrieb beantragt worden wäre und hierfür die Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis der sicheren Einhaltung der Vorgaben zum Lärmschutz, vorgelegen hätten, so hätte das vorgetragene Petitum nach einem schallreduzierten Nachtbetrieb unter Hinweis auf den gesetzlichen Genehmigungsanspruch aus dem BImSchG abgelehnt werden müssen. Insofern würde sich an der Beurteilung und am Ergebnis der Petition auch heute nichts ändern. *

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