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Wiebke Stuhrberg

19.05.2026 Sitzungen 21/37

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Immobilien Bremen, ist Mieterin des Gebäudes. Zuständig für Baumaßnahmen an der Fassade ist die Eigentümerin der Immobilie. Zu Frage 1: Immobilien Bremen hat mehrfach und regelmäßig die Umsetzung der Fassadensanierung angemahnt und verlässliche Zeitpläne für eine Sanierung bei der Eigentümerin eingefordert. Die Mietzahlungen erfolgen unter Vorbehalt, und mietrechtlich gebotene Maßnahmen werden zudem fortlaufend geprüft. Zwischenzeitlich wurde mit der Fassadensanierung durch die Eigentümerin begonnen. Zu Frage 2: Eine vollständige Barrierefreiheit von Flucht- und Rettungswegen ist bauaufsichtlich nicht verlangt. Beim Bürohochhaus Contrescarpe 72 ist allein aufgrund der Tatsache, dass die Aufzüge im Brandfall nicht genutzt werden dürfen, im Evakuierungsfall eine barrierefreie Selbstrettung nicht zu realisieren. Der Tunnel zum Schutz vor herabfallenden Teilen vor dem Notausgang ist mit der Bauaufsicht abgestimmt; er stellt hinsichtlich der Barrierefreiheit keine Verschlechterung der Rettungswegsituation dar. Für die unterstützte Evakuierung mobilitätseingeschränkter Personen über Treppen werden im Haus mehrere Evakuierungsstühle vorgehalten. Sollte ein Brandereignis vom Schutztunnel ausgehen, ist eine Brandausbreitung auf die Hochhausfassade, die in allen ihren Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen besteht, nicht zu erwarten. Zudem verfügt das Hochhaus über zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege mit Ausgängen ins Freie, sodass im Brandfall bei Ausfall eines Ausgangs eine Alternative vorhanden ist. Unabhängig von der bauaufsichtlichen Bewertung wird die Außenwirkung des Siemenshochhauses insbesondere aufgrund der bereits langen Standzeit der Absicherungen als nicht angemessen bewertet. Zu Frage 3: Nach Auskunft der Eigentümerin wurde zu Beginn der Fassadensanierung zunächst eine Öffnung der Fassade vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der dahinterliegende Beton ebenfalls sanierungsbedürftig ist. Zur Feststellung des erforderlichen Umfanges der Betonsanierung werden derzeit Betonbohrungen vorgenommen. Weiterhin wird ein Umbau des Gerüstes für die Betonsanierung erforderlich sein. Die Eigentümerin ließ mitteilen, dass nach derzeitigem Stand die Sanierung der östlichen Fassadenseite bis Ende 2026 abgeschlossen sein soll. – So weit die Antwort des Senats!

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