Olaf Bull
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Grundsätzlich handelt es sich nach § 18 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes bei Containern, Baustelleneinrichtungen, Gerüsten sowie sonstigen im öffentlichen Raum abgestellten Gegenständen um genehmigungspflichtige Sondernutzungen. Container und sonstige Gegenstände wie zum Beispiel Big Bags, die im öffentlichen Raum abgestellt werden, müssen vorab durch das Ordnungsamt genehmigt werden. Für Container werden in der Regel Jahresgenehmigungen mit detaillierten Auflagen erteilt. Im Bereich der Innenstadt erteilt das Ordnungsamt ausschließlich Einzelgenehmigungen. Für die Aufstellung von Gerüsten im öffentlichen Bereich ist ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Gleichzeitig handelt es sich hierbei um Arbeitsstellen beziehungsweise Baustellen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Diese sind nach den von der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zu sichern und zu beleuchten. Gleiches gilt für Baustelleneinrichtungsflächen. Mindestmaße zu verbleibenden Restbreiten, Mindestanforderungen an Materialien sowie Vorgaben zur Beleuchtung sind in diesen Richtlinien verbindlich festgelegt. Für die Beantragung von Gerüsten und Baustelleneinrichtungsflächen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung ist durch die verantwortliche Person ein Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Zu Frage 2: Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen regeln detailliert und verbindlich die Verwendung der zulässigen Sicherungsmaterialien sowie die Art und Weise der verkehrsrechtlichen Sicherung. Die antragstellende verkehrssicherungspflichtige Person hat einen entsprechenden Sachkundenachweis über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zu erbringen. Die konkreten Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel in einem Verkehrszeichenplan verbindlich festgelegt. Dessen Umsetzung ist durch die verkehrssicherungspflichtige Person nach den Richtlinien sicherzustellen und regelmäßig eigenständig zu kontrollieren. Im Rahmen der behördlichen Überwachung sind die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörde und die Polizei gehalten, Arbeitsstellen im Straßenraum – und hierzu zählen auch Gerüste und Baustelleneinrichtungsflächen – hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die ordnungsgemäße Kennzeichnung zu überwachen. Dies sieht die Randnummer 64 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vor. Zu Frage 3: Im Jahr 2025 wurden im Stadtgebiet Bremen durch spezialisierte Verkehrssachbearbeiter:innen der Polizei Bremen mehr als 2 500 Kontrollen im Bereich von Arbeitsstellen und Baustellen durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche Verstöße festgestellt, die eine Nachbesserung der Absicherung erforderlich machten. Bei schwerwiegenden Verstößen wurden im Jahr 2025 durch die Polizei Bremen rund 100 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. – So weit die Antwort des Senats! Haben Sie eine Zusatzfrage? –
