Dr. Ralph Baumheier
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Der Festlegung zeitlicher Begrenzungen der Tempo-30- Regelung an hochfrequentierten Schulwegen liegt die Ermittlung der tatsächlichen Bedarfe der Schulen zugrunde. Diesbezüglich hat der Senator für Kinder und Bildung eine Umfrage bei sämtlichen allgemeinbildenden Schulen in der Stadt Bremen durchgeführt. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass gebündelte Schülerverkehre, die eine Geschwindigkeitsdrosselung an hochfrequentierten Schulwegen begründen, maßgeblich zwischen 7:00 und 18:00 Uhr stattfinden. Die zeitliche Begrenzung der Geschwindigkeitsregelung wurde einheitlich für hochfrequentierte Schulwege in Bremen festgelegt. Dieser unterliegt auch die Oberneulander Landstraße. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung kann die Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274, die „zulässige Höchstgeschwindigkeit“, an hochfrequentierten Schulwegen begrenzt werden. Dabei wurden die Öffnungszeiten der Schulen rechtskonform berücksichtigt. Zu Frage 2: Die zeitliche Regelung „Montag bis Freitag 7:00 bis 18:00 Uhr“ gilt nur für hochfrequentierte Schulwege, die entsprechend der Oberneulander Landstraße auch an anderen von Schülerinnen und Schülern stark genutzten Schulen angeordnet wird. Im unmittelbaren Umfeld von Kitas, Schulen und sozialen Einrichtungen bleibt die allgemeine Begrenzung auf den Zeitraum 6:00 bis 22:00 Uhr bestehen. Lediglich an hochfrequentierten Schulwegen wird die bestehende zeitliche Regelung im direkten Schulumfeld angepasst und auf den Zeitraum Montag bis Freitag 7:00 bis 18:00 Uhr beschränkt, um wechselnde Regelungen im Straßenverlauf zu vermeiden. Davon wird eine höhere Befolgung der Regelung erwartet. Die unterschiedlichen Zeiten begründen sich aus der deutlichen Ausdehnung des Wirkungsbereichs von Tempo 30 an hochfrequentierten Schulwegen gegenüber einer Geschwindigkeitsdrosselung, die auf das direkte Umfeld der Einrichtung beschränkt ist. Zu Frage 3: Im bremischen Stadtgebiet bestehen vor Schulen und Kindergärten grundsätzlich folgende Tempo-30-Regelungen: erstens, täglich 6:00 bis 22:00 Uhr im direkten Bereich der Einrichtungen und zweitens montags bis freitags 7:00 bis 18:00 Uhr an hochfrequentierten Schulwegen. Die Tempo-30-Regelungen in Bremen sind also einheitlich und für die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer grundsätzlich leicht begreifbar gestaltet. Sie berücksichtigen die Öffnungszeiten von Schulen und Kindergärten einschließlich der Nebenzeiten, in denen Nutzungen wie Sport oder Kinderspiel stattfinden. Andernfalls wären solche Naheinrichtungen in den Nebenzeiten nicht mehr durch Tempo 30 geschützt. Eine systematische Überprüfung der bestehenden Tempo-30-Regelungen an Kindergärten und Schulen ist daher nicht geplant. In Einzelfällen werden zeitliche Anpassungen vorgenommen, wenn die geplanten Regelungen für hochfrequentierte Schulwege sich von den Regelungen im direkten Schulumfeld unterscheiden. In diesen Fällen erfolgt eine einheitliche Geschwindigkeitsregelung für den Straßenzug, welche die Befolgung erleichtern soll. Die Regelung für das direkte Schulumfeld wird dazu dann angepasst. – So weit die Antwort des Senats! Haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!
