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Thomas Ehmke

21.04.2026 Sitzungen 21/36

Der Senat teilt jedenfalls die Auffassung, dass das ein Entscheidungsprozess ist, der im Beirat unter diesen verschiedenen Gesichtspunkten vorgenommen werden muss, ansonsten hätte im Ortsgesetz ja gestanden, dass die Anwohnerinnen und Anwohner abstimmen. Das steht aber nicht im Ortsgesetz, sondern im Ortsgesetz steht, dass der demokratisch gewählte Beirat diese Entscheidung trifft, aber dass er vor dieser Entscheidung die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner beteiligen muss. Da hat er wie bei vielen anderen Fragen verschiedene Abwägungsgründe gegeneinanderzustellen, hat sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Intention der Straßenumbenennung vielleicht auf einem anderen Wege erreicht werden kann, muss auch die Wertung vornehmen, ob das Umbenennen oder die Auseinandersetzung die vorzugswürdige Auseinandersetzungsform ist und wie groß die Eingriffsintensität für die Betroffenen ist, die damit verbunden ist. Das ist ein Prozess, der im Beirat durchzuführen und im Beirat zu entscheiden ist, und die rechtlichen Grundlagen sehen vor, dass der Beirat am Ende die Entscheidung trifft.

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