Dr. Ralph Baumheier
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Der sogenannte Bauturbo bietet gegenüber den bisherigen Regelungen zusätzliche Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten vom bestehenden Planungsrecht für Vorhaben des Wohnungsbaus. Da diese Abweichungsmöglichkeiten erheblich in die kommunale Planungshoheit eingreifen, ist die Voraussetzung für deren Anwendung die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine neue Regelung des Baugesetzbuches. Die Gemeinde kann demnach die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. In einem ersten Schritt musste daher zunächst definiert werden, wer in Bremen „die Gemeinde“ im Sinne des § 36a Baugesetzbuch ist. Dafür wurde ein Ortsgesetz erarbeitet, welches der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung Januar 2026 beschlossen, und das Ortsgesetz wurde bereits am 3. Februar 2026 ausgefertigt. Die Verkündung im Bremischen Gesetzblatt wird ebenfalls noch im Februar dieses Jahres erfolgen. In einem zweiten Schritt wurden von der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung städtebauliche Leitlinien entwickelt. Diese geben einen Orientierungsrahmen bei der Bewertung der Frage, wann ein Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Diese Leitlinien werden in der Sitzung am 5. März 2026 der städtischen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung im Rahmen eines Berichts der Verwaltung vorgelegt. Entsprechende Anträge auf Grundlage des Bauturbo werden innerhalb der vorhandenen Organisationsstrukturen mit dem vorhandenen Personal bearbeitet. Dabei werden parallel zum laufenden Geschäft die neuen verfahrensrechtlichen Anforderungen, die durch den Bauturbo entstanden sind, bewertet und entsprechende notwendige Anpassungen umgesetzt. Zu Frage 2: Es werden aktuell diverse Vorhaben im Rahmen von Beratungen und Vorklärungen bearbeitet. Teilweise müssen jedoch seitens der Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger zunächst die fachlichen Grundlagen geschaffen werden, damit durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung die Zustimmung der Gemeinde erteilt werden kann, beispielsweise durch Fachgutachten und Vorbereitung städtebaulicher Verträge. Konkret beschieden wurde auf der Grundlage des Bauturbos bisher ein Wohnbauvorhaben, nämlich der Wasserturm auf dem Stadtwerder. Ablehnungen wurden bislang nicht erteilt, jedoch erste Vorhaben identifiziert, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Bauturbos nicht gegeben sind. Zu Frage 3: Aufgrund der bisher geringen Erfahrungen mit entsprechenden Anträgen können hieraus noch keine Rückschlüsse für die weitere Bearbeitung gezogen werden. Das Bauressort tauscht sich mit anderen Kommunen und Ländern sowie dem Bund kontinuierlich dazu aus. So können Anwendungserfahrungen außerhalb Bremens hier ebenfalls Berücksichtigung in der praktischen Arbeit finden. – So weit die Antwort des Senats!
