Dr. Ralph Baumheier
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Eine Nutzungsänderung durchläuft das Genehmigungsverfahren nach § 59 folgende der Bremischen Landesbauordnung, genauso wie die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen. Zu prüfen ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter Berücksichtigung des Gebietstypus nach § 29 folgende Baugesetzbuch in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften der Baunutzungsverordnung. Auch bauliche Anlagen der Nutzungsänderung haben darüber hinaus die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung einzuhalten. Auch bei Nutzungsänderungen baulicher Anlagen muss also beispielsweise der Brandschutz, insbesondere die Rettungswegesicherheit, berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann eine Nutzungsänderung vom Genehmigungsfreistellungs- oder vereinfachten Baugenehmigungsverfahren profitieren. Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet: Zurzeit stellt das Bauressort auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen aus dem Bereich Wohnraumschutz sowie eigener Erhebungen der unteren Bauaufsichtsbehörden die notwendigen Daten zusammen. Mit diesen Daten erfolgt die Auswertung entsprechend den Fragestellungen. Vorgesehen ist auch eine Darstellung in Kartenform, die die räumliche Verteilung genehmigter Nutzungsänderungen und gegebenenfalls vorhandene räumliche Schwerpunkte sichtbar machen soll. Die Erkenntnisse der Erhebung und Auswertung sollen in einem Bericht der Verwaltung in der städtischen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung zur Kenntnis gegeben werden. – So weit die Antwort des Senats!
