Özlem Ünsal
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Im Nachgang zur Studie gab es nur für eine Fläche an der Stromer Straße konkretes Interesse einer Tiny-House-Initiative. Für diese Fläche setzt der geltende Bebauungsplan allerdings die Nutzung als Gewerbegebiet fest. Somit ist die Zulässigkeit von Wohnen aktuell nicht gegeben. Zur Ermöglichung dieser Interessenlage hat die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung 2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 2560 gefasst. Im Laufe des Verfahrens haben sich verschiedene Fragestellungen ergeben, die zu einer Abstandnahme des konkreten Tiny-House-Projekts von der Fläche geführt haben. Das Bebauungsplanverfahren wird jedoch wie geplant fortgeführt, sodass auf einem Teilbereich der Fläche zukünftig Wohnen, auch in Form von Tiny Houses, grundsätzlich planungsrechtlich zulässig sein wird. (Vizepräsidentin Sahhanim Görgü-Philipp übernimmt den Vorsitz.) Zu Frage 2: Auch das dauerhafte Wohnen in Tiny Houses erfordert die Berücksichtigung der Bremischen Landesbauordnung sowie weiterer bundesrechtlicher Regelungen wie zum Beispiel dem Baugesetzbuch oder dem Gebäudeenergiegesetz. Landesrechtliche Regelungen stehen der Errichtung von Tiny Houses aber nicht entgegen. Der baurechtliche Prüfumfang ist durch die Zuordnung der Vorhaben zu Gebäudeklasse 1 gering. Tiny-House-Projekte müssen wie alle anderen Wohnungsbauprojekte in Bremen geeignete Flächen finden. Zur Unterstützung bei der Flächensuche werden besonders geeignete Flächen für Tiny Houses in Bremen seit Mai 2023 in der Web-GIS-Anwendung des Baulückenkatasters öffentlich angezeigt. Der Katasterbestand umfasst derzeit rund 200 Baulücken für kleinere Häuser sowie geeignete Flächen für kleinere Tiny-HouseSiedlungen. Zu Frage 3: Sofern geeignete Grundstücke vorliegen, stellen Tiny-HouseProjekte eine sinnvolle Ergänzung des Wohnungsangebots dar. Sie leisten einen Beitrag zur Revitalisierung und Nutzung von ungenutzten oder schwierig zu erschließenden Grundstücken. Vorteile dieser Wohnform drücken sich unter anderem in einer geringeren Versiegelung der Flächen, einer ressourcenschonenden, kompakten Bauweise sowie einem in der Regelung gemeinschaftlichen Charakter der Projekte aus. – So weit die Antwort des Senats!
