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Dr. Ralph Baumheier

16.04.2024 Sitzungen 21/11

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Über alle Lehrjahre und alle Ausbildungsberufe hinweg hat die BSAG im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 99 Auszubildende und im Geschäftsjahr 2023 insgesamt 96 Auszubildende beschäftigt. Zu Frage 2: Bei der Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb handelt es sich um eine duale Berufsausbildung. Der Rahmenlehrplan sieht den Erwerb eines Fahrpatentes im Betrieb vor. Bei der BSAG erhalten die Auszubildenden die Möglichkeit, das Straßenbahnpatent für die BSAG und den europäischen Führerschein Klasse 3 – Busführerschein inklusive Erlaubnis zur Personenbeförderung – im Rahmen der Ausbildungszeit zu erwerben. Die gesetzlichen Qualifikationsanforderungen für den Erwerb des Busführerscheins sind in § 9 und 10 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, Fahrerlaubnis-Verordnung, geregelt. § 9 Absatz 1 regelt dabei konkret, dass die Fahrerlaubnis der Klasse D nur erteilt werden darf, wenn der/die Bewerber:in bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Anforderungen an den Erwerb des Straßenbahnführerscheins werden durch den verantwortlichen Betriebsleiter der BSAG festgelegt und orientieren sich an den Richtlinien des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen und der sogenannten BOStrab, Straßenbahn-Bauund Betriebsordnung. In § 11 Absatz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen ist geregelt, dass Fahrbedienstete mindestens 21 Jahre alt sein müssen. Ausgenommen davon sind Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Der Erwerb des Führerscheins der Klasse B ist somit während der Ausbildungszeit bei der BSAG derzeit nicht möglich, da die Ausbildungszeiten und -inhalte für den Busführerschein ein Vorliegen eines Pkw-Führerscheins voraussetzen. Eine Anpassung würde einen signifikanten Ressourcen- und Budgeteinsatz für die zusätzliche Ausbildung erfordern, zum Beispiel über Kooperation mit externen Partnern. Dies ist aktuell leider nicht möglich. Im Vordergrund steht jedoch, dass die Fahrer:innen als Teilnehmende im Straßenverkehr die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung beherrschen müssen und hierzu Vorerfahrungen nachweisen können, um die Sicherheit aller Beteiligten bestmöglich gewähren zu können. Zu Frage 3: Es gibt viele verschiedene individuelle Gründe, warum Personen nach der Ausbildung nicht übernommen werden. Grundsätzlich bildet die BSAG ihre Auszubildenden jedoch mit dem Gedanken der langfristigen Perspektive aus und will ihre eigenen Fachkräfte entsprechend langfristig binden. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Dr. Ralph Baumheier Protokoll (PDF) ↗