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Dr. Ralph Baumheier

16.04.2024 Sitzungen 21/11

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Anordnung einer Schulstraße kann in Bremen derzeit nur im Rahmen eines Verkehrsversuchs erfolgen. Voraussetzung ist nach der Straßenverkehrsordnung die Feststellung einer „einfachen Gefahrenlage und die verhältnismäßige Wahl der Maßnahme zur Erreichung des Ziels“. Die Durchsetzung erfordert erfahrungsgemäß eine Kontrolle oder physische Unterstützung mit Schranken oder Pollern, da eine reine Beschilderungslösung wirkungslos bleibt. Zu Frage 2: Die Verbesserung der Schulwegsicherheit an Schulstandorten ist ein Schwerpunkt der Arbeit im Ressort. Im Rahmen der laufenden Fußverkehrschecks wird auch ein Baukasten von modularen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Schulumfeld erarbeitet. Dieser umfasst beispielsweise die Errichtung von Querungshilfen und Hol- und Bringzonen für Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw zur Schule hinbringen beziehungsweise von dort abholen. Darüber hinaus werden allen Grundschulen jährlich Materialien und Schulungsangebote für die Mobilitätserziehung im Schulunterricht zur Verfügung gestellt. Eine Darstellung dieser Maßnahmen in den Gremien soll im August 2024 erfolgen. Ein Konzept „Schulstraßen“ wird es aus den genannten Gründen nicht geben. Dies wird im vorgesehenen Bericht der Verwaltung weiter ausgeführt. Zu Frage 3: In Nordrhein-Westfalen gehen Städte inzwischen den Weg, temporäre Sperrungen straßenrechtlich durch Entwidmung der Straße für die relevanten Zeiträume umzusetzen. Diese sogenannte straßenrechtliche Teileinziehung ist in Nordrhein-Westfalen möglich, da im dortigen Straßenrecht eine Teileinziehung aufgrund sogenannter sonstiger Besonderheiten zulässig ist. In Bremen gibt es diese Möglichkeit nicht. Als originäres straßenverkehrsrechtliches Instrument, die Benutzung der Straße aufgrund der besonderen örtlichen Umstände einzuschränken, ist daher in Bremen weiterhin das Straßenverkehrsrecht maßgebend. Dabei bedarf die Beschränkung jedoch stets der Feststellung einer sogenannten qualifizierten Gefahrenlage, die sich immer nur aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben kann. Um letztlich rechtssicher Schulstraßen ausgestalten zu können, bedarf es einer Änderung der Straßenverkehrsordnung. Zuletzt hatte Baden-Württemberg mit Zustimmung Bremens dazu einen Vorstoß unternommen, ein Beschluss im Bundesrat kam aber nicht zustande. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Dr. Ralph Baumheier Protokoll (PDF) ↗