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Dr. Ralph Baumheier

10.10.2023 Sitzungen 21/4

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Projekt ist weit fortgeschritten. Der Investor hat in enger Abstimmung mit der Stadtplanung alle planungsrechtlichen Themen lösen können, sodass die Planung der städtischen Deputation für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung im November 2023 zur Auslegung vorgelegt wird. Pläne seitens des Vorhabenträgers, auf die Umsetzung der Planung zu verzichten oder diese an einem anderen Standort zu erstellen, sind der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung nicht bekannt. Zu Frage 2: Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung verfolgt hier das Ziel, ein kleines gemischt genutztes Quartier mit mehrgeschossigem Wohnungsbau, wovon 30 Prozent unter den geförderten Wohnungsbau fallen, einer Kita, einem Kinder- und Bildungszentrum und einem Ersatzneubau für den vorhandenen wohnortnahen Lebensmittelmarkt zu entwickeln. Dementsprechend soll im Bebauungsplan ein urbanes Gebiet festgesetzt werden. Mit dem Investor erfolgte eine Verständigung auf eine angemessene Dichte, die sich in das städtebauliche Umfeld einfügt. Im nördlichen Plangebiet nimmt die Geschossigkeit auf bis zu drei Geschosse ab, um auf die angrenzende Reihenhausbebauung an der Bromberger Straße Rücksicht zu nehmen. Das Maß der Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine Höhenfestlegung der geplanten Gebäudekörper gemäß der Vorhabenplanung sowie Mindest- und Maximalgeschosszahlen festgesetzt. Im Bereich des Lebensmittelmarktes ist zur Herstellung von Stellplätzen und einer Tiefgarage eine Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Rechnerisch ergibt sich mit diesen Festsetzungen eine maximale Geschossflächenzahl von 1,21. Beide Werte bleiben damit deutlich unter den gesetzlichen Orientierungswerten für Obergrenzen in urbanen Gebieten. Zu Frage 3: Der Lebensmittelmarkt ist klarer Bestandteil der Planung. Mit dem Bebauungsplan wird die planungsrechtliche Zulässigkeit des Lebensmittelmarktes gesichert. Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, verpflichtet sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag mit der Stadtgemeinde, der vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zwischen Vorhabenträger und Stadtgemeinde abgeschlossen wird, zur Umsetzung der abgestimmten Vorhabenplanung und somit auch zur Einrichtung oder Errichtung des Lebensmittelmarktes. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Dr. Ralph Baumheier Protokoll (PDF) ↗