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Olaf Bull

26.08.2026 Sitzungen 21/36

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Frage geht von einer unzutreffenden Annahme aus. Es ist zwischen der Feststellung der Kampfmittelfreiheit und einer vorherigen Bewertung eines möglichen Kampfmittelverdachts zu unterscheiden. Ein Grundstück, dessen Kampfmittelfreiheit nach einer fachgerechten Sondierung festgestellt wurde, muss nicht erneut untersucht werden. Diese Feststellung ist unbefristet. Befristet dagegen ist die vor einer Sondierung erfolgte Bewertung, ob auf einer Baufläche ein Kampfmittelverdacht besteht. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen. Ergibt sich ein Kampfmittelverdacht, wird auf die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Sondierung hingewiesen. Hintergrund der Befristung ist, dass sich der Erkenntnisstand für die Bewertung durch neu erschlossene Luftbilder oder andere historische Quellen nachträglich verändern kann. Verzögert sich die Durchführung eines Bauvorhabens über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, wird daher erneut geprüft, ob zwischenzeitlich neue Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Fläche von Bedeutung sind. Zu Frage 2: Der Kampfmittelräumdienst stützt seine Bewertungen auf zahlreiche Erkenntnisquellen, insbesondere historische Luftbilder und weitere Dokumente aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges. Dazu zählen neben vorhandenen oder zukünftig verfügbaren Luftbildern weitere historische Unterlagen, etwa in Form von Kriegstagebüchern alliierter Streitkräfte oder die Bestände des Staatsarchivs. Das vorhandene Archiv wird fortlaufend durch neu erschlossene Quellen ergänzt, die bei der Bewertung jeweils einbezogen werden. Zu Frage 3: Eine Abschaffung der Befristung der Verdachtsbewertung wird nicht als sachgerecht angesehen. Es handelt sich nicht um Bürokratie, sondern um Gefahrenabwehr. Die Fünfjahresfrist wurde eingeführt, um die Verwaltungspraxis in Bremen mit der bewährten Verwaltungspraxis anderer Länder anzugleichen. Diese einheitliche Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt, weil durch die Befristung neuere Erkenntnisse, insbesondere aus neu erschlossenen Quellen, berücksichtigt werden können. Sie gewährleistet ein einheitliches, verlässliches und rechtssichereres Verfahren für Bauherrinnen und Bauherrn sowie die zuständigen Behörden. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Olaf Bull Protokoll (PDF) ↗