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Dr. Claudia Schilling

24.06.2026 Sitzungen 21/35

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit der Beförderungserschleichung bewusst als relatives Antragsdelikt ausgestaltet und damit in die freie Entscheidung der Beförderungsunternehmen beziehungsweise ihrer Eigentümer gestellt. Der Senat hat für das kommunale Beförderungsunternehmen BSAG die vorläufige Abwägung getroffen, dass die durch die strafrechtliche Verfolgung der Beförderungserschleichung anfallenden, aus dem Haushalt zu tragenden Kosten von circa einer Millionen Euro pro Jahr unverhältnismäßig sind, im Hinblick auf einen eher zweifelhaften Effekt hinsichtlich des tatsächlichen Ausgleichs des vertragsgemäß geschuldeten regulären Fahrtentgeltes. Der Einzug der geschuldeten Vertragsstrafe (erhöhtes Beförderungsentgelt) gegebenenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung steht der BSAG uneingeschränkt zur Verfügung. Diese den Preis von nicht erworbenen Einzelfahrscheinen massiv übersteigenden Forderungsansprüche dürften nach Ansicht des Senats geeignet sein, um von der Tatbegehung in Zukunft zurückzuschrecken. Da die konkurrierende Vollstreckung von Geldstrafen und Strafverfahrenskosten entfällt, kann das pfändbare Vermögen der Schuldner vollständig der BSAG zufließen. Zu Frage 2: Ziel der Maßnahme war nicht die finanzielle Entlastung des ÖPNV, sondern die des Gesamthaushaltes. Ob eine solche, wie prognostiziert, eintritt, wird die Auswertung zum Ende des Modellversuches ergeben. Üblicherweise werden vereinbarte Vertragsstrafen nicht flankiert durch doppelsanktionierende, hoheitliche Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände, insoweit stellt der Verzicht auf Strafanzeigen einen kohärenten Ordnungsrahmen dar. Zu Frage 3: Eine direkte Auswertung dazu, wie viele Forderungen seit Start des Modellversuchs zivilrechtlich eingeklagt, durchgesetzt und vollstreckt wurden, liegt nicht vor. Hintergrund ist insbesondere, dass Zahlungseingänge aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Verwendungszwecke nicht immer einzelnen Fällen mit erhöhtem Beförderungsentgelt (EBE) zugeordnet werden können, insbesondere wenn eine Person mehrere EBE-Fälle aufweist. Die Einzahlungen je EBE betrugen im Jahr 2021 20,71 Euro, im Jahr 2022 19,98 Euro, im Jahr 2023 21,32 Euro, im Jahr 2024 20,37 Euro, im Jahr 2025 17,06 Euro und im Jahr 2026 bis einschließlich Mai 23,86 Euro. Der Senat befindet sich mit der BSAG zur weiteren Optimierung des Forderungsmanagements im Austausch. – So weit die Antworten des Senates!

Alle Reden von Dr. Claudia Schilling Protokoll (PDF) ↗