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Silke Stroth

18.03.2026 Sitzungen 21/32

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Aus § 75 Absatz 1a SGB V ergibt sich die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), im Internet über barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung zu informieren. Die KV hat jedoch selbst keinen Überblick darüber, wie barrierefrei die Praxen im Land Bremen sind. Um dieses Wissen zu erlangen, ist die Kassenärztliche Vereinigung auf eine freiwillige Zuarbeit durch die Vertragsärzte beziehungsweise Praxisinhaber angewiesen. Für diese Zuarbeit von den Ärzten an die Kassenärztliche Vereinigung gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage und damit auch keine rechtsaufsichtlich verfolgbare Verpflichtung. Die Kassenärztliche Vereinigung kann also nur so gut informieren, wie die Informationen durch die Praxen zur Verfügung gestellt werden. Aus Sicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kommt die Kassenärztliche Vereinigung dieser Verpflichtung nach einer bundeseinheitlichen Information erst ab April nach, wenn die Anbindung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung vollzogen ist. Aktuell steht eine entsprechende Arztsuche online auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung. Damit die Informationen der Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung möglichst vollständig vorliegen, muss aktuell noch auf eine entsprechende Motivation der Ärzt:innen gesetzt werden. Zu Frage 2: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat im Rahmen der Stellungnahme zur Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2024 angeregt, Expertise in Form von Begehungen durch Fachleute in die Auskünfte zu den barrierefreien Zugängen zur Versorgung einfließen zu lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung geht nach eigenen Angaben davon aus, dass Praxen entsprechende Expertise in eigener Verantwortung einholen. Gleichzeitig will die Kassenärztliche Vereinigung prüfen, eine Förderung für ein entsprechendes Angebot in Kooperation mit dem Landesbehindertenbeauftragten zu schaffen. Mit Stand November 2024 gibt die Kassenärztliche Vereinigung in ihrem Bedarfsplan an, das Kriterium der Barrierefreiheit der Praxisräume bei der Bewerberauswahl auf freie Arzt- und Psychotherapeutensitze durch die Zulassungsausschüsse in Bremen zu berücksichtigen. Zu Frage 3: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist nach § 78 Absatz 1 SGB V die für die Kassenärztliche Vereinigung Bremen zuständige Aufsichtsbehörde. Als solche ist sie dafür zuständig, die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht durch die Kassenärztliche Vereinigung Bremen zu überwachen. Wenn sich das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, daher rechtswidrig. Insofern darf die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in diesen Fragestellungen keinen Gebrauch von förmlichen Maßnahmen der Rechtsaufsicht machen. Die Kassenärztliche Vereinigung hält online bereits Angaben zur Barrierefreiheit in Praxisräumlichkeiten zur Auskunft von Versicherten vor; weiterhin wird in Aussicht gestellt, ab April des Jahres 2026 eine technische Anbindung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung herzustellen. Direkte weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen kommen daher nicht in Betracht. Das Land Bremen hat sich bereits im Rahmen der 98. Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2025 der Prüfbitte an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeschlossen, wie die Rückmeldequote bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich der Informationen zu den Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen gemäß § 75 Absatz 1a SGB V erhöht werden könnte. Weiterhin wurde im Rahmen der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder im April 2025 ein durch Bremen eingebrachter Beschluss gefasst, die Bundesregierung zu bitten, den „Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen“ umzusetzen. Im Rahmen der Erfolgskontrolle dieser Beschlüsse bestätigte das BMG, sich für eine gesetzliche Verpflichtung zu Maßnahmen der Verbesserung der Barrierefreiheit („Mindeststandard Barrierefreiheit in Zahnarzt- und Arztpraxen“) einzusetzen. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Silke Stroth Protokoll (PDF) ↗