Wiebke Stuhrberg
Sehr verehrter Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Landeshauptkasse Bremen und das Finanzamt Bremerhaven können in ihrer Funktion als zentrale Kassen und Vollstreckungsbehörden steuerliche und nichtsteuerliche Verwaltungsakte im Verwaltungsweg vollstrecken, sogenannte Verwaltungsvollstreckungen. Dies betrifft alle öffentlich-rechtlichen Forderungen der bremischen Kernverwaltung. Die Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen: steuerliche Forderungen: §§ 249 ff. der Abgabenordnung; nichtsteuerliche Forderungen: § 1 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und Gerichtskosten: § 2 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes. Das Mahnverfahren der Kassen setzt erst ein, nachdem die öffentlichrechtliche Forderung fällig wurde und die Schuldnerin oder der Schuldner nicht bezahlt hat. In der Regel wird die Forderung automatisiert durch die zuständige Kasse angemahnt, die sogenannte Mahnstufe 1. Bei nichtsteuerlichen Forderungen wie zum Beispiel Gebühren, Beiträgen, Bußgeldern oder Gerichtskosten erfolgt in der Regel in der Landeshauptkasse Bremen noch eine zweite automatisierte Vollstreckungsankündigung, die sogenannte Mahnstufe 2. Ob hiernach noch ausnahmeweise eine dritte personelle Vollstreckungsankündigung durch die zuständige Vollstreckungsbehörde in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass mit Androhungen der Zwangsvollstreckungen der Bremer Landesbehörden alle Formen der automatisierten und personellen Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen der zuständigen Kassen gemeint sind. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven ist keine Landesbehörde und bleibt daher bei der Beantwortung außen vor. Zu Frage 1: Die Landeshauptkasse Bremen und das Finanzamt Bremerhaven haben insgesamt 461 538 Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen im Jahr 2025 ausgebracht, die sich wie folgt zusammensetzen: Mahnstufe 1: 298 023 automatisierte Mahnungen, Mahnstufe 2: 65 639 automatisierte Vollstreckungsankündigungen sowie 97 876 personelle Vollstreckungsankündigungen. Zu Frage 2: Öffentlich-rechtliche Kleinbeträge unter 1 Euro werden wegen der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht angemahnt und daher auch nicht vollstreckt. Die weitere Einziehung der Kleinbeträge erfolgt erst dann, wenn die Gesamtsumme zusammen mit anderen Forderungen überschritten wurde. Von der Anwendung der Kleinbetragsregelung soll nur in folgenden Ausnahmefällen abgesehen werden: bei Geldstrafen, Geldbußen, Forderungen mit strafähnlichem Charakter wie zum Beispiel Zwangsgeldern und bei sonstigen Kleinbeträgen, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist. Der Anteil dieser Ausnahmefälle liegt in einem nicht messbaren Prozentbereich und ist in der Praxisbearbeitung nicht relevant. Zu Frage 3: Die Landeshauptkasse Bremen erhebt zur Refinanzierung ihrer Kosten bei erster Mahnung für nichtsteuerliche Forderungen eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro. Forderungen mit einem Wert von unter 1 Euro haben wegen der geltenden Kleinbetragsregelungen keine Bedeutung für die Verwaltungskosten. – So weit die Antwort des Senats!
