Olaf Bull
Sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das vom Senat verordnete Verbot des Führens von Waffen und Messern findet seine Grundlage in § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Waffengesetzes. Nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes kann der Senat in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und von Messern verbieten oder beschränken. Zu Frage 2: Im Geltungsbereich der vom Senat verordneten Waffen- und Messerverbotszonen sind die Ortspolizeibehörden nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes zuständig. Zu Frage 3: Die Bundespolizeidirektion Hannover wurde hinsichtlich der Ausweitung der Waffen- und Messerverbotszone auf die Flächen des Hauptbahnhofsgebäudes auf der Grundlage von § 143 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 143 Absatz 3 Satz1 des Bremischen Polizeigesetzes um Amtshilfe ersucht. Die Bundespolizeidirektion Hannover hat dieses Ersuchen angenommen. Hierdurch ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Ortpolizeibehörden mit der Bundespolizeidirektion sichergestellt. Kompetenzkonflikte sind hiernach ausgeschlossen. Die Patrouillen der bewährten „Quattrostreife“ gewährleisten zudem eine effektive und nachhaltige Durchsetzung des nunmehr auch im Hauptbahnhofsgebäude bestehenden Waffen- und Messerverbots. – So weit die Antwort des Senats!
